Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4214 01.07.2015 (Ausgegeben am 01.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen der Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge Kleine Anfrage - KA 6/8818 Vorbemerkung des Fragestellenden: Basierend auf einem Bundestagsbeschluss vom 28. Juni 2013 haben alle Bundesländer - bis auf Bayern - Länderprogramme installiert, über die Syrerinnen und Syrer zu ihren Verwandten nach Deutschland einreisen können, wenn die hier lebenden Angehörigen die Lebensunterhaltskosten übernehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie und auf welcher Grundlage regelt die Landesregierung die Verpflich- tungserklärung für syrische Flüchtlinge durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten? Rechtliche Grundlage für die Verpflichtungserklärung ist § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Erfordernis der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist in der Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen, festgelegt. 2. Wann und unter welchen Umständen endet die Geltungsdauer einer ent- sprechenden Verpflichtungserklärung? Die Dauer der Verpflichtung aufgrund einer Verpflichtungserklärung erstreckt sich bis zur Ausreise des Ausländers, für den die Verpflichtung eingegangen 2 wurde, oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn für einen anderen Aufenthaltszweck. 3. Erwägt die Landesregierung, die Geltungsdauer einer entsprechenden Verpflichtungsdauer mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck oder aus anderen Gründen enden zu lassen? Wenn nein, warum nicht? Die Verpflichtungserklärung erlischt bei Vorliegen der unter Frage 2 genannten Voraussetzungen. Einer Regelung der Landesregierung bedarf es hierfür nicht. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass durch die Abgabe langjähriger Haftungsverpflichtungen die Abgebenden in wirtschaftliche Notlage kommen können und der eigentliche Zweck der Verpflichtungserklärungen konterkariert wird? Zweck der Einforderung der Verpflichtungserklärung ist die Freistellung der öffentlichen Hand von ggf. aus der Aufnahme im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms entstehenden Sozialleistungen. Dieser Zweck wird durch die andauernde Haftungsverpflichtung erfüllt. Das Landesprogramm ist lediglich als Ergänzung zu den Aufnahmeprogrammen des Bundes konzipiert, die nicht die Abgabe von Verpflichtungserklärungen voraussetzen. Hierdurch sollen in Deutschland lebende Verwandte die Gelegenheit erhalten, syrische Angehörige über das Bundeskontingent hinaus auf eigene Kosten bei sich aufzunehmen. Dabei hat Sachsen-Anhalt von vornherein die Gesundheitskosten von der Haftung ausgenommen und so das wirtschaftliche Risiko für die Verpflichtungsgeber deutlich reduziert. Die Verpflichtungsgeber werden ausdrücklich über Dauer und Umfang der Verpflichtungserklärung belehrt.