Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4227 02.07.2015 (Ausgegeben am 02.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Hinweisbeschluss des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren Kleine Anfrage - KA 6/8813 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Zuge des NPD-Verbotsverfahrens auf der Ebene des Bundesverfassungsgerichts, das auf Initiative des Bundesrates angestrebt worden ist, legte dieser zur Beweisführung den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vor, in dem es unter Ziffer 3 heißt: „Mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012 werden die Quellen auf Führungsebene abgeschaltet. Für die Erstellung der Materialsammlung wird ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten veranschlagt.“ Darauf basierend haben sich nun in dem Hinweisbeschluss des Bundesverfassungsgerichts folgende Forderungen an den Antragsteller (Bundesrat) ergeben: „[…] Der Antragsteller möge den Vollzug dieses Beschlusses im Bund und in den einzelnen Ländern - insbesondere hinsichtlich der Zahl und des Ablaufs der „Abschaltungen “ - darstellen und in geeigneter Weise belegen. […] „Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass Quellen auf Vorstandsebene der Antragsgegnerin nicht nur „abgeschaltet“ worden seien, sondern dass spätestens seit dem 6. Dezember 2012 auch keine „Nachsorge“ betrieben werde . Dabei hat er Bezug genommen auf eine „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern “. Diese Vereinbarung möge er vorlegen. […] Soweit in den Ländern Anweisungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (vergleichbar den beiden vorgelegten Schreiben des Staatssekretärs des Bundesministers des Innern vom 14. Dezember 2012) ergangen sind, möge der Antragsteller diese ebenfalls vorlegen. Darüber hinaus möge er den Vollzug des Verzichts auf eine Nachsorge bei „abgeschalteten Quellen“ im Bund und in den einzelnen Ländern darstellen und in geeigneter Weise belegen. […] Der Antragsteller möge schließlich in geeigneter Weise belegen, auf welche Weise - wie im Schriftsatz vom 14. Mai 2014 vorgetragen - sichergestellt ist, dass keinerlei nachrichtendienstlich erlangte Informationen über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin entgegengenommen werden und der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten insbesondere im Hinblick auf § 3b Abs. 1 G 10 und § 160a Abs. 1 StPO Rechnung getragen wird. Er möge ferner in geeigneter Weise 2 belegen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass - falls dennoch diesbezügliche Informationen erlangt werden - diese von der Verwertung ausgeschlossen werden. Soweit er angeboten hat, die entsprechenden Weisungen des Bundes und der Länder vorzulegen, möge er dies tun. […] Der Antragsteller differenziert in der Antragsschrift die verwendeten Belege hinsichtlich der Quellenfreiheit nach zwei Kategorien. Allerdings werden weder das Parteiprogramm der Antragsgegnerin („Arbeit, Familie, Vaterland“. Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD]. Beschlossen auf dem Bundesparteitag am 4./5. Juni 2010 in Bamberg) noch der Beleg 112 (NPDPositionspapier „Das strategische Konzept der NPD“ vom 9. Oktober 1997) einer dieser beiden Kategorien zugeordnet. Der Antragsteller möge sich hierzu erklären und insbesondere zur Frage der Quellenfreiheit des Parteiprogramms Stellung nehmen . […] Der Antragsteller möge sich bis zum 15. Mai 2015 zu den vorstehenden Hinweisen verhalten.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie verhält sich die Landesregierung Sachsen-Anhalts zu der Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012, d. h. inwiefern hat das Land bisher konkrete Maßnahmen ergriffen, mit Beginn der Materialsammlung am 2. April 2012, Quellen in der Führungsebene abzuschalten? Wie sehen diese Maßnahmen explizit aus? Die von der Landesregierung zur Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. März 2012 vorgenommene Prüfung hat ergeben, dass im relevanten Zeitraum in SachsenAnhalt keine Quellen auf Führungsebene der Partei eingesetzt waren. Es bedurfte daher keiner Abschaltung. 2. Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung Sachsen- Anhalts sichergestellt, dass die Quellen auf der Führungsebene nicht nur abgeschaltet worden sind, sondern dass zudem auch eine „Nachsorge“ ausgeschlossen werden kann? Die Landesregierung möge diese Maßnahmen einzeln benennen und inhaltlich ausführen. Die Nachsorgeproblematik stellte sich nicht, auf die Antwort auf Frage 1.) wird verwiesen. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, die im Schriftsatz vorgegebene Frist (15. Mai 2015) einzuhalten? Wie gedenkt sie zu verfahren, wenn dieses Ziel verfehlt werden sollte? Die vom Bundesverfassungsgericht im Hinweisbeschluss vom 19. März 2015 gesetzte Frist hat der Antragsteller Bundesrat eingehalten. Das Ministerium für Inneres und Sport hat für das Land Sachsen-Anhalt rechtzeitig zugearbeitet.