Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4228 03.07.2015 (Ausgegeben am 03.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Weigelt (CDU) Situation der Restauratoren und des Restauratorgesetzes in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8823 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit Ende der 5. Wahlperiode existiert ein Restauratorgesetz für das Land SachsenAnhalt . Dieses wurde auf Bestreben der Regierungsfraktionen von CDU und SPD in enger Abstimmung mit dem Verband der Restauratoren in Sachsen-Anhalt formuliert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Welche Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem Restauratorgesetz in SachsenAnhalt kann die Landesregierung vorweisen? Wie fällt eine Bestandsaufnahme aus? Beurteilt die Landesregierung das Gesetz als Erfolg? Zweck des Restauratorgesetzes (ReG LSA) ist der Schutz der Berufsbezeichnung „Restauratorin“ bzw. „Restaurator“, der einerseits dem Kunst- und Kulturgüter- sowie andererseits dem Verbraucherschutz dienen soll. Seit Inkrafttreten des Gesetzes sind insgesamt 67 Eintragungen in die vom Landesverwaltungsamt (LVwA) geführte Restauratorenliste erfolgt. Die Möglichkeit der Eintragung wurde von den Restauratorinnen /Restauratoren insofern angenommen. Den Eigentümern und Verfügungsberechtigten von Kunst- und Kulturgütern ist es dadurch möglich, für die von ihnen geplanten Aufträge einschlägig qualifizierte Restauratorinnen/Restauratoren auszuwählen , was insofern dem Sinn und Zweck des ReG LSA dient. 2 Frage 2 Ist beabsichtigt, eine Evaluation des Restauratorgesetzes bzw. seiner praktischen Anwendung vorzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Eine Evaluierung des ReG LSA ist derzeit nicht vorgesehen. Bislang liegen hierfür noch zu wenige Erfahrungen und Informationen über die Auswirkungen des Gesetzes vor. Mit Artikel 11 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt [GVBl. LSA 2014, 350] ist das ReG LSA zudem bereits einmal geändert und an eine veränderte Rechtslage angepasst worden. Frage 3 Gibt es seitens der Restauratoren den Wunsch nach einer Anpassung des Restauratorgesetzes ? Wenn ja, worin besteht dieser? An das Kultusministerium als hierfür zuständiges Ressort ist der Wunsch nach einer Anpassung des Gesetzes bislang nicht herangetragen worden. Vereinzelte Probleme bzw. Unklarheiten, z. B. bzgl. der Eintragungsvoraussetzungen für bestimmte Fachrichtungen , für natürliche oder juristische Personen sowie für „Restauratorinnen /Restauratoren im Handwerk“, sind aber bekannt. Diese lassen sich aus Sicht des Kultusministeriums jedoch i. d. R. durch die fachliche Beratung der Antragstellerin /des Antragstellers durch das LVwA lösen.