Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4246 10.07.2015 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragesteller mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 10.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Katja Pähle (SPD) Studieren ohne Abitur Kleine Anfrage - KA 6/8822 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: In den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 sind aufgrund des hohen Detailgrades der Fragen in Verbindung mit der sehr kleinen Kohorte Informationen enthalten, die es Dritten ermöglichen, Rückschlüsse auf beteiligte Personen zu ziehen. Diese Datensätze dürfen gemäß § 6 Abs. 2 Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) nur an zuständige oberste Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung durch die statistischen Ämter übermittelt werden. Die beteiligten Personen haben darüber hinaus auch ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Daten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung hat jedoch auch eine Schutzpflicht gegenüber ihren Informationsquellen. Die Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 bis 4 wird insoweit mit der Bitte um Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (GSO LT) gesondert übermittelt. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen mit einbezogen werden können. Hierzu zählt auch die GSO LT. Die Anwendung der §§ 33 und 34 GSO LT ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sach- 2 sen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung sowie Betroffener Dritter zu befriedigen. Mit der GSO LT wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend bewerteten oder eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Mit der Fragestellerin, Frau Abgeordnete Dr. Pähle (SPD) wurde vorab geklärt, dass mit dem Merkmal „Studium ohne Abitur“ ausschließlich der in der Frage 6 genannte Personenkreis gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes SachsenAnhalt (HSG LSA) gemeint ist. Frage 1: Wie viele Bewerber ohne Abitur haben sich seit 2005 pro Semester um einen Studienplatz in Sachsen-Anhalt beworben? Frage 2: Wie viele Studenten ohne Abitur haben sich seit 2005 pro Semester in den sachsen-anhaltischen Hochschulen eingeschrieben? Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Hochschulen, Abschlüssen, Fakultäten und Studiengängen. Frage 3: Wie viele von den Studenten haben einen Abschluss erhalten? Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Hochschulen, Abschlüssen, Fakultäten und Studiengängen . Frage 4: Aus welchen Gründen haben diejenigen, die keinen Abschluss erlangt haben, das Studium nicht erfolgreich beendet? Antwort zu Frage 1 bis 4: Die Antworten sind der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt übermittelt und können dort eingesehen werden. Frage 5: Wie praktizieren die einzelnen Hochschulen die jeweilige Studienzulassung der Bewerber ohne Abitur? Gibt es grundsätzliche Unterschiede zwischen den Hochschulen des Landes, bei der Zulassung zum Studium ohne Abitur? Antwort zu Frage 5: In Sachsen-Anhalt gibt es zwei grundlegende Möglichkeiten des Hochschulzugangs für „Beruflich Qualifizierte“ ohne Abitur. Gemäß § 27 Abs. 4 HSG LSA in Verbindung mit entsprechender Feststellungsprüfungsordnung der Hochschule besteht die Möglichkeit, durch eine Prüfung eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, die fachbezogen für eine bestimmte Dauer für den gewählten Studiengang an der Hochschule gilt, an der die Feststellungsprüfung erfolgreich durchgeführt wurde. Der § 2 Nr. 13 Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) regelt die Möglichkeit des Hochschulzugangs für Inhaber des Abschlusses einer beruflichen Aufstiegsfort- 3 bildung, für die die Gleichwertigkeit mit der allgemeinen Hochschulreife festgestellt werden kann. Die Zulassung zum Studium ohne Abitur erfolgt an allen Hochschulen des Landes auf Basis dieser Rechtsgrundlagen. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die Erfolge der Regelungen zur Zulassung zum Studium ohne Abitur gemäß § 27 Abs. 4 des Hochschulgesetzes? Antwort zu Frage 6: Die Regelungen zur Zulassung zum Studium ohne Abitur gemäß § 27 Abs. 4 des HSG LSA haben sich bewährt. Frage 7: Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf in Bezug auf die Zulassungsmöglichkeiten zum Studium ohne Abitur? Wenn ja, wo? Beziehungsweise plant die Landesregierung diesbezügliche Änderungen am Hochschulgesetz? Antwort zu Frage 7: Derzeit wird seitens der Landesregierung diesbezüglich kein Handlungsbedarf gesehen .