Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4250 10.07.2015 (Ausgegeben am 13.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Finanzschwache Kommunen und kommunaler Straßenbau 2014 Kleine Anfrage - KA 6/8832 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Gemeinden und Landkreise erhalten zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur nach § 16 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Investitionspauschale. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG wurde für das Haushaltsjahr 2014 diesen Zuweisungen 5 Millionen € vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderte Straßenbauprojekte zur Verfügung gestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuweisungen gem. § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden die Zuweisungen finanzschwachen Kommunen gewährt, die Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG ) erhalten, aufgrund ihrer finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage sind, den verbleibenden Eigenanteil aufzubringen, so dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist und der Wegfall der Förderung nach dem EntflechtG droht. Als finanzschwach gilt eine Kommune, wenn sie ihren Haushalt im Jahr der Antragstellung nicht ausgleichen kann und sich in der Haushaltskonsolidierung befindet. Die Mittel nach § 16 Abs. 2 FAG dienen ausschließlich zur Kofinanzierung der Finanzhilfen aus Bundesmitteln nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach streng abhängig vom darüber erlassenen Bescheid des Landesverwaltungsamtes . Verringert oder erhöht sich die dort bewilligte Summe, verringert oder erhöht sich automatisch die Zuwendung nach § 16 Abs. 2 FAG entsprechend. 2 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat auf seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 das Zweite Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (GVBl. LSA 26/2014) beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Mit der Gesetzesänderung wurde der bisherige § 16 Abs. 2 FAG gestrichen und damit die Eigenanteilsfinanzierung für Vorhaben des kommunalen Straßenbaus. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Wie stellte sich im Jahr 2014 das Verhältnis hinsichtlich der beantragten und bewilligten Mittel der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG bereitgestellten Mittel insgesamt und jeweils in den elf Landkreisen dar? Kommune beantragte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2014 bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2014 Verhältnis in % Gesamt 6.989.065,00 € 5.424.188,24 € 77,61 LK Anhalt-Bitterfeld 759.055,81 € 632.173,41 € 83,28 LK Börde 21.716,95 € 33.988,87 € 156,51 Burgenlandkreis 188.684,48 € 93.151,93 € 49,37 LK Harz 961.018,22 € 938.408,12 € 97,65 LK Jerichower Land 650.910,52 € 157.963,61 € 24,27 LK MansfeldSüdharz 142.257,30 € 135.293,90 € 95,11 LK Saalekreis 462.316,00 € 141.900,46 € 30,69 Salzlandkreis 933.090,67 € 864.530,94 € 92,65 LK Stendal 544.172,83 € 424.425,24 € 77,99 LK Wittenberg 458.192,74 € 253.120,61 € 55,24 2. Sind die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FAG für 2014 bereitgestellten Mittel vollständig an finanzschwache Kommunen abgeflossen? Wenn nein, wie hoch war der Betrag, der nicht abgeflossen ist? Die nach § 16 Abs. 2 FAG bereitgestellten Mittel in Höhe von 5 Millionen € für das Haushaltsjahr 2014 flossen vollständig an finanzschwache Kommunen ab. 3. In welcher Höhe gab es 2014 Rückzahlungen von welcher Kommune, weil Mittel im Haushaltsjahr 2013 nicht in Anspruch genommen werden konnten ? Die Aufstellung enthält Rückzahlungen aufgrund nicht in Anspruch genommener Mittel sowie Rückforderung aufgrund der erfolgten Verwendungsnachweisprüfung . 3 Kommune Rückzahlungen in Euro Stadt Dessau-Roßlau 10.937,30 Stadt Halle (Saale) 208,60 Altmarkkreis Salzwedel 1.542,63 Stadt Kalbe (Milde) 11.387,62 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 114.571,87 Gemeinde Muldestausee 3.806,78 Stadt Köthen (Anhalt) 5.852,41 Landkreis Börde 5.390,34 Burgenlandkreis 19.257,33 Stadt Teuchern 10.023,21 Stadt Bad Bibra 5.962,31 Landkreis Harz 95.322,17 Stadt Quedlinburg 3.986,94 Stadt Halberstadt 4.245,70 Landkreis Jerichower Land 65.675,65 Stadt Burg 15.218,85 Landkreis Mansfeld-Südharz 1.461,41 Saalekreis 5.990,92 Salzlandkreis 44.451,59 Stadt Hecklingen 2.145,80 Verbandsgemeinde Saale-Wipper 924,18 Landkreis Stendal 13.699,60 Hansestadt Havelberg 4.622,61 Landkreis Wittenberg 6.669,41 Lutherstadt Wittenberg 1.574,69 Stadt Gräfenhainichen 749,90 Stadt Kemberg 8.537,53 4. Gegenüber welcher Kommune ergaben sich 2014 Zinsforderungen in welcher Höhe wegen nicht fristgerechter Verwendung der Mittel? Bei den Zinsen handelt es sich ausschließlich um Forderungen aus der Verwendungsnachweisprüfung , die auf der Förderung aus unterschiedlichen Haushaltsjahren beruhen. Kommune Zinsen in Euro Stadt Dessau-Roßlau 8.854,36 Altmarkkreis Salzwedel 394,32 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 1.534,03 Stadt Wanzleben-Börde 437,56 Burgenlandkreis 2.148,61 Stadt Weißenfels 319,53 Stadt Hohenmölsen 30,47 Stadt Teuchern 166,48 4 Stadt Bad Bibra 155,50 Stadt Laucha an der Unstrut 31,83 Landkreis Jerichower Land 12.720,33 Stadt Jerichow 91,22 Lutherstadt Eisleben 498,29 Saalekreis 5.323,91 Salzlandkreis 713,83 Stadt Schönebeck (Elbe) 672,75 Landkreis Stendal 569,68 Landkreis Wittenberg 1.528,33 Lutherstadt Wittenberg 209,06 5. Gegenüber welcher Kommune ergaben sich 2014 Zinsforderungen in welcher Höhe wegen zweckentfremdeter Verwendung der Mittel? Zinsforderungen aufgrund zweckentfremdeter Verwendung der Mittel wurden nicht erhoben.