Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4264 20.07.2015 (Ausgegeben am 20.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Beschulung Minderjähriger in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8836 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Wie ist die kürzeste, die durchschnittliche und längste Verweildauer von Minderjährigen in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt? Die Verweildauer von Minderjährigen in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt stellt sich wie folgt dar: kürzeste V. durchschnittliche V. längste V. 2014 2 Tage 56 Tage 308 Tage 2013 1 Tag 41 Tage 183 Tage 2012 1 Tag 56 Tage 383 Tage. 2. Wie und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Beschulung von Minderjährigen in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt? Für Kinder und Jugendliche in der Clearingstelle gilt die in § 36 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) normierte Schulpflicht (s. auch Antwort zu Frage 4). 3. Werden Minderjährige in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt über ihre Grundrechte (Kinderrechte ) sowie über das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland informiert? 2 In der Clearingstelle werden allgemeine praktische landeskundliche Kenntnisse vermittelt. Bei dem jeweiligen Aufnahmegespräch in der Clearingstelle werden die Minderjährigen auch über ihre Rechte informiert. Die Interessen der Minderjährigen werden durch den jeweils bestellten Vormund vertreten. Zu den Aufgaben der Vormünder gehört es unter anderem, den Minderjährigen die Rechtslage zu erläutern. 4. Was tut die Landesregierung, um den Bedarf an pädagogischen Lehrkräften für die Beschulung von Minderjährigen in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt zu decken? Gem. § 36 Abs. 2 SchulG LSA wird die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt. Bei der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne dieses Gesetzes. Eine Beschulung durch staatliche Lehrkräfte findet dementsprechend dort nicht statt. Für die unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen werden vom Gericht Vormünder bestellt. U. a. ist es deren Aufgabe, unbegleitete minderjährige Jugendliche an Schulen im Einzugsbereich ihres Wohnortes anzumelden, um dort ihrer Schulpflicht nachzukommen. Bei der Umsetzung des Konzepts zur Einrichtung eines landesweiten Netzes von Sprachklassen/ Sprachgruppen an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden die schulpflichtigen unbegleiteten Minderjährigen berücksichtigt. 5. Ist aus Sicht der Landesregierung ein gesondertes Programm zur Demokratiebildung von Minderjährigen in Obhut der Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt notwendig? In der Situation, in der sich die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge befinden , haben das Erlernen von Sprachfähigkeiten und der Erwerb von Fertigkeiten zur Bewältigung des täglichen Lebens Priorität. Zu diesen Fertigkeiten gehören auch die notwendigen Grundkenntnisse über ihre Rechte in Deutschland, deren Vermittlung jedoch Teil der üblichen Beratung und Begleitung sein sollte. 6. Sollte - insbesondere bei längerer Verweildauer - keine reguläre Beschulung in der Clearingstelle erfolgen, bitten wir darzulegen, wie die Landesregierung die Umgehung der Schulpflicht mit Blick auf den Bildungsweg der Betroffenen und die Fürsorgepflicht gegenüber diesen rechtfertigt? Bei der Clearingstelle handelt es sich nicht um eine öffentliche Schule im Sinne des Schulgesetzes. Dementsprechend werden landesseitig in der Clearingstelle auch keine Lehrkräfte eingesetzt. Von Umgehung der Schulpflicht kann jedoch nicht die Rede sein. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung zur Beschulung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in anderen Bundesländern und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Situation der Beschulung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in anderen Bundesländern stellt sich sehr unterschiedlich und wie folgt dar: 3 Baden-Württemberg: Die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Bayern: Die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Berlin: Für Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltsrecht und Duldung besteht keine Schulbesuchspflicht. Brandenburg: Schulpflichtig sind auch die jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die dort geduldet werden. Bremen: Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Land Bremen ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. Hamburg: Alle Kinder, die dort wohnen, sind zum Schulbesuch verpflichtet. Hessen: Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind dann schulpflichtig, wenn sie einer Gebietskörperschaft zugewiesen sind. Mecklenburg-Vorpommern: Schulpflichtig ist, wer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Niedersachsen: Grundsätzlich gilt die Schulpflicht auch für alle Ausländer/-innen, unabhängig vom ausländerrechtlichen Status. Nordrhein-Westfalen: Asylbewerberkinder sind schulpflichtig, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind. Rheinland-Pfalz: Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind. Saarland: Schulpflicht besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende , die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Sachsen: Alle Kinder und Jugendliche haben Schulpflicht, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Schleswig-Holstein: Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung haben, besteht grundsätzlich Schulpflicht. Thüringen: Der Schulpflicht unterliegt, wer dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Heterogenität der Regelungen in den Bundesländern auch die Verschiedenartigkeit der Bedingungen spiegelt, so dass sich eine unmittelbare Konsequenz für Sachsen-Anhalt nicht ergibt. Das aktuelle Gesetzesvorhaben des Bundes zur Sicherstellung der kindgerechten Versorgung, Betreuung und Unterstützung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen soll u. a. Veränderungen in der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf die Länder beinhalten. Sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird überprüft werden, ob und, wenn ja, welche Konsequenzen daraus bei der Beschulung in Sachsen-Anhalt gezogen werden.