Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4265 20.07.2015 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gerald Grünert (DIE LINKE) Abgeordneter Frank Hoffmann (DIE LINKE) Schäden durch Bundeswehreinsatz Kleine Anfrage - KA 6/8838 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie durch Rundfunk, Fernsehen und Presse zu Beginn der 24. Kalenderwoche 2015 berichtet, haben Kettenfahrzeuge der Bundeswehr Schäden auf der Bundesstraße 189 und weiteren Bundes- und Kreisstraßen verursacht. Über weitergehende eventuell entstandene Schäden an Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden wurde nicht berichtet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Bei den in den Medien zu Beginn der 24. Kalenderwoche 2015 berichteten Schäden durch Bundeswehreinsatz handelt es sich um Schäden durch Kettenfahrzeuge auf den Bundesstraßen B 188 und B 189, die im Rahmen von angemeldeten Bundeswehrübungen im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 23.06.2015 (ursprünglich angemeldet vom 04.06-07.06.2015 - später erweitert) verursacht worden sind. Die Beantwortung der Fragen 1 - 5 bezieht sich auf a) Bundesstraßen b) Kommunale Straßen im Landkreis Stendal. Die Anfrage an den in eigener Zuständigkeit handelnden Landkreis Börde blieb bislang unbeantwortet. 2 1. Welche Schäden sind entlang der Strecke zu verzeichnen? a) Schäden an Bundesstraßen Durch die Befahrung von Kettenfahrzeugen sind im Verantwortungsbereich der Landesstraßenbauverwaltung nach derzeitigem Erkenntnisstand Schäden an den Bundesstraßen B 188 und B 189 zu verzeichnen. Hier sind mittels Fugenverguß sanierte Mittelnähte, sogenannte Arbeitsfugen, beschädigt worden. Teilweise wurde dieser Fugenverguß gelöst und auf einer Breite von ca. 1 m auf der Fahrbahnmitte und damit auf Fahrbahnmarkierungen verteilt. Dadurch sind Fahrbahnmarkierungen, die gemäß § 39 StVO Verkehrszeichen sind, mitunter auch durch Abplatzungen beschädigt worden. In Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen B 188 und B 189 sind zudem Bordsteine beschädigt worden. b) Schäden an kommunalen Straßen Im Landkreis Stendal wurden im Bereich der K 1036 zwischen Verladebahnhof der Bundeswehr in Storkau bis zur B 188 bei Tangermünde Schäden an der Asphaltdecke festgestellt. Besonders betroffen ist die Ortslage Storkau. 2. Wie hoch sind die finanziellen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden , die durch den Einsatz der Kettenfahrzeuge der Bundeswehr auf öffentlichen Straßen entstanden sind? a) Bundesstraßen Mit Blick auf die Beendigung der Bundeswehrübungen (vom 01.06.2015 bis 23.06.2015) konnte noch keine abschließende Schadensaufnahme für die Ermittlung der notwendigen Arbeiten und die finanziellen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt vorgenommen werden . Die Beantwortung dieser Frage kann erst nach Abschluss einer vollständigen Schadensaufnahme mit einer evtl. notwendig werdenden Dokumentation erfolgen. b) Kommunale Straßen Die Erneuerung der Deckschicht der K 1036 wird nach erster Schätzung ca. 150,0 T€ kosten. 3. Welcher zeitliche Aufwand entsteht Mitarbeiter/innen der Landesverwaltung und der Kommunen für die Erfassung der Schäden und die Beauftragung der Beseitigung? a) Bundesstraßen Voraussichtlich wird für die Schadenserfassung ein Zeitraum von 1 - 2 Arbeitstagen benötigt. In Abhängigkeit der Schadenshöhe kann dann entschieden werden, nach welchem Vergabeverfahren die Leistungen vergeben werden können. Da noch keine vollständige Schadensaufnahme und -höhe vorliegt, können über zeitliche Abläufe derzeit keine konkreten Angaben gemacht werden. b) Kommunale Straßen Für die Beseitigung der Schäden an der K 1036 wird folgender Aufwand eingeschätzt : Schadenserfassung: 4 Stunden Vorbereitung der Ausschreibung: 8 Stunden 3 Vergabeverfahren: 16 Stunden Bauleitung und Abrechnung: 40 Stunden 4. Erhalten Land und Kommunen einen Ausgleich für den entstandenen Aufwand für die Erfassung und Beseitigung der Schäden? a) Bundesstraßen Unter Hinweis auf § 61 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unterbleibt ein Schadensausgleich für entstandene Schäden auf Bundesstraßen. Der Erfassungsaufwand wird dem Land gemäß Artikel 104a (5) GG nicht erstattet. Da keine Landesstraßen beschädigt sind, ist das Land Sachsen-Anhalt als Straßenbaulastträger von Landesstraßen nicht betroffen. b) Kommunale Straßen Nach Aussage der Kreisverwaltung Stendal wurden in der Vergangenheit nur die Schäden selbst, aber keine Verwaltungskosten erstattet. 5. Bis wann und durch wen werden die entstandenen Straßenschäden beseitigt ? a) Bundesstraßen Die entstandenen Schäden an Bundesstraßen werden durch die Landesstraßenbaubehörde beseitigt. Ein Zeitpunkt kann derzeitig noch nicht benannt werden. (Siehe Beantwortung der Frage 3.) b) Kommunale Straßen Die Schadensbeseitigung wird von den kommunalen Verwaltungen öffentlich ausgeschrieben . Der Zeitpunkt dafür kann erst nach Anerkenntnis und Absprache mit der Bundeswehr festgelegt werden. 6. Wie hoch wird der Schaden an straßenbegleitenden Teileinrichtungen, wie Fuß- und Radwege, Verkehrsinseln usw., die über Straßenausbau- bzw. Erschließungsbeiträge durch die Grundstückseigentümer finanziert wurden , eingeschätzt? Die Höhe der Schäden an straßenbegleitenden Teileinrichtungen ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Erfassung erfolgt durch die betroffenen Kommunen. Nach Aussage des Landkreises Stendal wurde von der Stadt Tangermünde eine beschädigte Bordanlage gemeldet. 7. Wird durch die Schadensregulierung eine erneute Beteiligung der Grundstückseigentümer ausgeschlossen? Ob eine erneute Beteiligung der Grundstückseigentümer ausgeschlossen werden kann, ist der Landesregierung nicht bekannt. Eine Schadensregulierung verläuft zwischen Bund und dem Straßenbaulastträger (für Gehwege i. d. R. Kommunen). Eine Zuständigkeit der Landesregierung ist nicht gegeben. 4 8. Kann ausgeschlossen werden, dass durch den Bundeswehreinsatz Wohnhäuser und öffentliche Gebäude beschädigt wurden? Da die Erfassung und Regulierung der Schäden an Gebäuden bzw. Wohnhäusern ggf. direkt zwischen den Eigentümern der Gebäude und dem Bund erfolgt, hat die Landesregierung von Gebäudeschäden keine Kenntnis. 9. Wenn die Frage 8 mit nein beantwortet wird, welche Untersuchungen, Beweissicherungen und Tatsachen rechtfertigen diese Aussage? Die Frage 8 wurde nicht mit „nein“ beantwortet. Somit erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage. 10. Wann erfolgt die Genehmigung der Verkehrsführung des Bundeswehreinsatzes durch die oberste Verkehrsbehörde des Landes und dem beteiligten Landkreis und war diese Genehmigung mit Auflagen verbunden? Wenn ja, mit welchen? Die Truppenübung „Heidesturm“ wurde ordnungsgemäß angemeldet und durch die zuständigen Behörden genehmigt. Bezüglich der Marschstrecke und Marschdurchführung wurden Auflagen erteilt (siehe Anlagen 1 und 2). 11. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um bei künftigen derartigen Marschübungen die Schäden an der Strecke so gering wie möglich zu halten? Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Die Durchführung des militärischen Verkehrs der Bundeswehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl, die eine übermäßige Straßenbenutzung im Sinne von § 29 Abs. 2 und 3 StVO darstellt, ist auf der Grundlage einer Vereinbarung gemäß §§ 35 Abs. 3 und 44 Abs. 4 StVO zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr und dem Bundesministerium der Verteidigung , dieses vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Ost geregelt worden. Diese Vereinbarung gilt für die Benutzung von Straßen des Militärstraßengrundnetzes und für Straßen außerhalb des Militärstraßengrundnetzes. Zudem beinhaltet diese Vereinbarung sowohl allgemeine Bestimmungen als auch Auflagen, wie z. B. die Berücksichtigung des Straßenzustandes und der etwaigen Verkehrsbeschränkungen bei der Planung und Durchführung einer Bewegung, die Befahrung von Brücken, die Vermeidung oder Beschränkung auf ein Mindestmaß von Bewegungen zu bestimmten Zeiten und, dass das Befahren von Kettenfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nur mit Ausrüstung von Gummiauflagen erlaubt ist. Um die Schäden an den Übungsstrecken künftig so gering wie möglich zu halten, ist die konsequente Einhaltung der Festlegungen dieser Vereinbarung durch die Bundeswehr notwendig. Infolge der hier aufgetretenen Schäden werden die künftigen Übungsverläufe verstärkt beobachtet. Bei dem Auftreten weiterer großer Schäden sind Verhandlungen mit der Bundeswehr über zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung geplant. 5 Ministerium des Innern Im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen mit dem Landeskommando wird die Thematik ein regelmäßiger Besprechungspunkt sein um eine fortdauernde Sensibilisierung zu erreichen. Des Weiteren soll damit erreicht werden, dass die Auswahl der Streckenführung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminimierung erfolgt. 12. Wie hoch waren die finanziellen Aufwendungen zur Beseitigung ähnlicher, durch Bundeswehr-Fahrzeuge hervorgerufener Schäden an öffentlicher sowie privater Gebäudeinfrastruktur im Land Sachsen-Anhalt im laufenden Kalenderjahr, sowie in den Jahren 2014, 2013 und 2012? a) Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr Im Bereich der Straßenbauverwaltung sind bisher durch Bundeswehrübungen keine Schäden an Landesstraßen festgestellt worden. Im Jahr 2013 waren die Straßen B 71 und B 248 betroffen. Nachfolgende Tabelle zeigt die Schäden an Bundesstraßen seit 2012 auf: Jahr Kosten der Schäden in € 2012 0,00 2013 24.000,00 2014 0,00 2015 noch nicht erfasst b) Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport Seitens des Ministeriums des Innern wurden in den vergangenen Jahren nachfolgende Zahlungen für Schäden durch Bundeswehrfahrzeuge vorgenommen: Jahr Zahlungen in € (*) 2012 416,50 2013 50.573,68 2014 0,00 2015 0,00 (*) Diese Zahlen stellen den aktuellen Ist-Zustand dar. Der Eingang weiterer Forderungen ist möglich. A uLq § t 4 Landeskommando Sachsen-Anhalt Kommandeur Bundeswehr Wir. Dienen. Deutschland. Hausanschrift Diesdorfer Graseweg 739110 Magdeburg TEL +49 (0) 3 91-3 78 89-3 01 An Verteiler Betreff: Bezug: Anlagen: Bearbeiter HptFw Meyer E-MAIL lkdostlagezentrum@bundeswehr.otig TEL 03 91/7 38 89-3 37 FAX 03 91/7 38 89-3 39 ALLGFSPWNBW 82 73-3 37 datum 11.02.2015 Bekanntgabe der Durchführung einer Übung im freien Gelände, hier: ÜbNr. 06/2015; HEIDESTURM 1. Zentralverfügung für die Vorbereitung, Anmeldung und Durchführung von Truppenübungen außerhalb militärischer Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland 2. Panzerlehrbrigade 9 -11.02.2015 - Übungsanmeldung 1. Übungsanmeldung 2. Üb-Raum-Marschstrecken 3. Umweltschutzgebiete 4. Taschenkarte „Umweltschutz bei Übungen" 1. Landeskommando Sachsen-Anhalt (LKdo ST) gibt die Durchführung o.g. Übung bekannt. 2. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAlUDBw) Kompetenzzentrum Baumanagement (KompZ BauMgmt) wird gebeten, die zu¬ ständigen zivilen Behörden zu informieren. 3. Einwände ziviler Behörden, die den Übungsablauf beeinträchtigen, sind über das BAlUDBw KompZ BauMgmt bei LKdo ST Lagezentrum einzureichen. Sie werden der übenden Truppe zeitgerecht bekannt gegeben. 4. LKdo ST hat die Übung nach Raum und Zeit koordiniert. Übungsvorhaben: Name der Übung: HEIDESTURM Übungsraum: siehe Anlage 2 Landkreis: Stendal, Börde, Jerichower Land Zeitraum: 04.06.-07.06.2015 Gesamtstärke der übenden Truppe: 1000 Eingesetzte Radfahrzeuge: 100 Eingesetzte Kettenfahrzeuge: 85 Eingesetzte Luftfahrzeuge: 0 Leitung: Schneider, Oberst, Kdr PzLehrBrig 9 POC: OTL Quitzau Abt OMLTLeiter Team 1 Tel: 05192-12-3641 Die Übung wird militärisch für den Bereich LKdo ST genehmigt. Eventuelle Auflagen zivi¬ ler Behörden und des LKdo ST sind zu beachten. Hinweis an den Leitenden der Übung 1) Der Leitende der Übung hat unter Angabe der Übungsnummer LKdo ST (siehe oben) den Übungsbeginn, das Übungsende und die Erreichbarkeit während der Übung sowie besonde¬ re Vorkommnisse dem LKdo ST - Lagezentrum - zu melden. Erreichbarkeit: Landeskommando ST - S3 Diesdorfer Graseweg 7 39110 Magdeburg Telefon: 03 91/73 88 9-337 oder 33 2 AHgFspWNBw: 90 - 82 73 - 3 37 oder 33 2 Mail: LKdo ST Lagezentrutn/SKB/BMVg/DE@BUNDESWEHR 2) Mögliche Kollisionen von Übungs-ZAusbildungsvorhaben anderer Truppeteile: Einheit: 2./sPiBtl130 Übungsname: TrÜbPI Aufenthalt 2./sPiBtl 130 Übungszeitraum: 12.04.-24.04.2015 POC: KpChef 2./sPiBtl 130 90-2215-420, 0571-3985-420 KpTrpFhr 2./sPiBtl 130 90-2215-423, 0571-3985-423 3) Die von den Bundesländern gemäß Bundesnaturschutzgesetz ausgewählten und an die EU gemeldeten „Natura 2000" (FFH)- Gebiete sind als Schutzgebiete der militärischen Schutz¬ klasse 3 eingestuft. Diese Gebiete dürfen im Rahmen militärischer Übungen nicht betreten werden. „Natura 2000" (FFH)- Gebiete sind nicht in der Schutzgebietskarten M 745 U-SG dargestellt. Ihre Lage ist über die entsprechenden LKdo abzufragen (Anlage 3). 4) Durchführungsbestimmungen zu Manövern in Wasserschutzgebieten sind dem VMBL 1993 S. 101 zu entnehmen. 5) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sper¬ ren. Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen zu¬ stehenden Recht nicht ausüben auf - bebauten Grundstücken; - Grundstücken, die wegen der Land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasser¬ schutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt wor¬ den sind; - Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmälern oder geschützten Landschafts¬ bestandteilen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Tierschutzgebieten (gem. Schutzgebietskarten M 745 U-SG); - Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung; - Friedhöfen; - Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen -See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen; - Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten; - Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässer Beseitigung; - Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten; - Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie. 6) Der Umschlag/ die Versorgung von/ mit Kraft-/ Schmierstoffen ist untersagt da nicht bean¬ tragt. 7) Das freie Entsorgen von Abfällen jeglicher Art ist verboten. Auf die entsprechenden Rege¬ lungen der HDv 101/300 wird hingewiesen. 8) In der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Oktober besteht im Land Sachsen- Anhalt in Wald¬ gebieten Rauchverbot. Im Wald oder in einer Entfernung bis zu 30m zum Wald ist offenes Feuer in dieser Zeit verboten, (siehe auch HDv 101/300, Anlage 11, Beilage 12) 9) Bei Übungstätigkeiten im freien Gelände müssen die Übungsteilnehmer durch Dritte (z.B. Bevölkerung, Polizei) eindeutig als Angehörige der Streitkräfte zu erkennen sein. Bei Feind¬ darstellungen in anderer Kleidung als Uniform (z.B. Zivilkleidung, ggf. vermummt) sind durch die übende Truppe die räumlich zuständige Polizei sowie die Anwohner zu informieren. 10) Der Einsatz von Manövermunition und Darstellungsmitteln ist untersagt da nicht beantragt. 11) Der Einsatz von Nebelkörper im freien Gelände ist gem. ZDv 3/21 untersagt. -12) Die Nutzung von StandorWTruppenübungsplätzen im angemeldeten Raum durch die üben¬ de Truppe bedarf der Genehmigung durch die jeweilig zuständigen Standortältesten bzw. TrÜbPIKdtr; die vorgesehene Nutzung ist bei diesen zu beantragen. Es gelten dort die jewei¬ ligen Sonderbestimmungen. 13) Täglich in der Zeit von 06:00 Uhr bis 08:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie am Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr gilt ein generelles Fahrverbot für Schwerlastverkehr, Abweichungen wurden beim LKdo ST gem. Anlage 1 Nr. 3.6 und 7.7 beantragt. -14) Gatter, Grenzsteine, Leiteinrichtungen, Wegweiser, Gebots- und Verbotsschilder nicht be¬ schädigen oder entfernen sowie aufgeschichtetes Nutzholz nicht abräumen, Gatter nicht offen stehen lassen. Waldwege dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde befahren werden. 15) Folgende Vorschriften und Anweisungen sind zu beachten: - C2-232/0-0-1200, Übungen - HDv 101/300, Bestimmungen von Truppenübungen - Zv B2-220/0-0-3, Zentral Verfügung für die Vorbereitung, Anmeldung und Durchführung von Truppenübungen außerhalb militärischer Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Im Original gez. Lautenschläger Oberst Verteiler Antragsteller KdoTerrAufgBw Eins Übung KdoFJgBw Dez FjgDstlnl LogZBwVuT 132 GÜV KompZBauMgmt SRB - Referat K4 SACHSEN-ANHALT LANDESVERWALTUNGSAMT Landesveiwaltungsaml ¦ Postfach 20 02 56 • 06003 Halle (Saala) Referai Brand- und vorab per Email Katastrophenschutz, militärische Angelegenhelten, _ .,. _ Rattungswesen BAlUDBw KompZBauMgmt Strausberg Referat K 4 Postfach 1149 15331 Strausberg Manöver und Übungen, hier: Übung „Heidesturm" der Panzerlehrbrigade 9 aus Munster vom 04.06. bis 07.06.2015 Anlagen: - Stellungnahme VerbGem Arneburg-Goldbeck v. 31,03.2015 (1 S.) - Stellungnahme Hansestadt Stendal v. 15.04.2015 (1 S.) - Stellungnahme Stadt Bismark (Altmark) v. 31.03.2015 (1 S.) - Stellungnahme LSBB v. 28.04.2015 (1 S.) - Stellungnahme ALFF Altmark v. 31.03.2015 (2 S.) - Stellungnahme LVwA, Ref. 407 v. 09.04.2015 (1 S.) - Stellungnahme LVwA, Ref. 404 v, 27.03.2015 (1 S.) Halle, ^ .06.2015 Ihr Zeichen: 34-06-00/23-06-03 Mein Zeichen: 202.3.1-15510-2015 Bearbeitet von: Ivwa.sachsen-anhalt.de Tel.: (0345) 514- Fax: (0345) 514- Gemäß der oben genannten Übungsanmeldung wurden die betroffenen Gebietskörperschaften und Behörden einschließlich der Polizeidirektion über den Übungsverlauf und -Zeiten unterrichtet. Dem Landesverwaltungsamt liegen bis zum heutigen Tage von den Trägern öffentlicher Belange keine Einwände zur beabsichtigten Übung vor. Es ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck bittet darum, dass für die Nut¬ zung der Flächen, die sich nicht im Eigentum der Verbandsgemeinde befin¬ den, eine Erlaubnis der entsprechenden Grundstückseigentümer einzuholen ist. Außerdem wird darum gebeten, dass eventuelle Schäden, die in der Na¬ tur bzw. am Straßenkörper entstehen, unverzüglich dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde mitgeteilt werden. Des Weiteren sollten während der Übung genutzte Flächen nach Beendigung der Übung wieder in den Ur¬ sprung zurückgesetzt werden. Die Hansestadt Stendal bittet darum, dass Waldwege im Kommunalwald nicht mit Kettenfahrzeugen befahren werden. Sollten doch kommunale Stra¬ ßen, Feld- und Forstwege sowie Flächen im freien Gelände betroffen sein, wird darum gebeten unverzüglich mit dem Tiefbauamt unter der 03931- 651567 und dem Amt für Technische Dienste der Hansestadt Stendal unter der 03931-651573 Kontakt aufzunehmen. Außerdem wird ebenfalls darum gebeten, in Anspruch genommene Flächen bzw. Verkehrswege im Gebiet der Hansestadt Stendal nach der Übung wieder in den Altzustand zu versetzen. Dienstgebäude: Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) Hauptsitz: Emst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel.: (0345) 514-0 Fax: (0345) 514-1444 Poststelle© Ivwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.landesverwaltungsamt. sachsen-anhalt.de E-Mail-Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BLZ 810000 00 Konto 81001500 BIG MARKDEF1810 IBAN DE21810000000081001500 Die Stadt Bismark bittet darum, eventuelle Manöverschäden der Einheitsgemeinde umgehend mitzuteilen und gemeinsam vor Ort aufzunehmen. Die Stellungnahmen der vorgenannten Kommunen sind dem Schreiben beigefügt. Die Landesstraßenbaubehörde (LSBB) teilt mit, dass zum Zeitpunkt der Übung im geplanten Übungsraum die Bundesgartenschau stattfindet. Zudem wird auf die Übersicht über die Verkehrs¬ raumeinschränkungen im Land Sachsen-Anhalt (siehe www.sperrinfo.sachsen-anhalt.de) verwie¬ sen und darum gebeten auf die Regelungen nach der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungs -Ordnung zum Schutz der Straßen und Brücken zu achten. Die Stellungnahme des LSBB ist diesem Schreiben beigefügt. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark (ALFF Altmark) weist darauf hinj dass die landwirtschaftlichen Flächen zum Zeitpunkt der Übung überwiegend mit landwirtschaftli¬ chen Kulturen bestellt sind. Das ALFF Altmark bitter daher darum, ein Befahren der landwirt¬ schaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Es wird darüber hinaus auf die hervorgehobene Schutzwürdigkeit von Flächen gemäß § 68 Abs. 2 Punkt 2 BLG verwiesen. Außerdem sollten schwere Fahrzeuge unbefestigte Wirtschaftswege nicht benutzen, andernfalls sind verursachte Schäden sofort zu beseitigen. Bei der Benutzung befestigter Wirtschaftswege sind zulässige Achslasten und Geschwindigkeiten zu beachten. Hinsichtlich verursachter Schäden gilt § 77 BLG entsprechend. Die konkreten Hinweise entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme des ALFF Altmark. Seitens der Oberen Naturschutzbehörde (LVwA, Ref. 407) ist die geplante Übung mit den Belan¬ gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar, wenn Naturschutzgebiete (NSG) von der Übung ausgenommen werden (dort kein Betreten abseits der Wege, kein Befahren au¬ ßerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Straßen) sowie Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli¬ chen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Um das Artenhilfsprojekt für die Großtrappen nicht zu gefährden, wird zudem darum gebeten, während des geplanten Übungszeitraums auf Geländeübungen in der Nähe des EU-SPA „Fiener Bruch" mit Luftfahrzeugen zu verzichten. Die Lage der im Übungsraum befindlichen NSG und Natura-2000 ist auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes sowie auch auf der des Landesumweltamtes abrufbar. Darüber hinaus ist im Übungszeitraum aufgrund des Vogelzugs mit rastenden Vögeln zu rechnen. Die Obere Naturschutzbehörde bittet daher darum, dass die Übungen so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen der rastenden und Nahrung suchenden Vögel innerhalb der Schutzge¬ biete ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der einzelnen Schutzkategorien (Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, ge¬ schützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope und Schongebiete) wird auf die Zuständigkeit der jeweiligen Landkreise als Untere Naturschutzbehörde verwiesen. Die Stellungnahme der Oberen Naturschutzhörde ist als Anlage beigefügt. Die Obere Wasserbehörde (LVwA, Ref. 404) bittet darum, dass bei der geplanten Querung der Elbe und der Havel eine Beschädigung vorhandener Delchanlagen ausgeschlossen wird. Die Stel¬ lungnahme ist als Anlage beigefügt. Im Auftrag d4265_Anlage.pdf Anlage 1 KA 8838.pdf Anlage 2 KA 8838