Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4274 23.07.2015 (Ausgegeben am 24.07.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) - Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis) Kleine Anfrage - KA 6/8845 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) vom 4. Juni 2015 (Drs. 6/4139). Darin legt die Landesregierung ihre Auffassung zur Unmittelbarkeit des Vor- bzw. Nachteils bei der Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und beim Abschluss von Baulastenvereinbarungen zulasten gemeindlicher Grundstücke dar. Ausweislich diverser öffentlicher Berichterstattung hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 27. April 2015 die Beschlüsse Nr. 32/2015 über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB und Nr. 36/2015 über den Abschluss einer Baulastvereinbarung gefasst. Damit soll der Bau vor Ort umstrittener Windenergieanlagen ermöglicht werden. An der Beschlussfassung sollen auch Stadträte teilgenommen haben, die aufgrund von betroffenen Grundeigentum bzw. dem Halten von Geschäftsanteilen einem Mitwirkungsverbot unterliegen. Sie hätten an der Beratung und Abstimmung nichtsdestotrotz teilgenommen, weil es nach der Auskunft des Burgenlandkreises an einer Unmittelbarkeit i. S. v. § 33 Abs. 1 KVG fehlen würde. Nach Auffassung des Fragestellers steht diese Auskunft im Widerspruch zur Auffassung der Landesregierung. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 32/2015 des Stadtrates der Stadt Lützen vom 27. April 2015 unter dem Blickwinkel des Vorliegens eines Mitwirkungsverbotes von Mitgliedern des Stadtrates, die an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen haben? Der Beschluss des Stadtrates der Stadt Lützen über die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB im Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. April 2015 (Beschluss-Nr. 32/2015) ist unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes nach § 33 Abs. 1 KVG LSA zustande gekommen . An der entsprechenden Beratung und Entscheidung hat ein Mitglied des Stadtrates der Stadt Lützen mitgewirkt, das Eigentümer und Verpächter von Grundstücksflächen ist, auf denen eine Windenergieanlage errichtet werden soll. Die für ein Mitwirkungsverbot nach § 33 Abs. 1 KVG LSA maßgebende Unmittelbarkeit des Vorteils dieses Stadtratsmitgliedes ist entgegen der Auffassung des Burgenlandkreises deshalb zu bejahen, weil mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens eine wesentliche, aus Sicht der Kommune die einzig beeinflussbare Voraussetzung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen wird. Ausgehend von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses kann es dahin stehen, ob auch ein weiteres Mitglied des Stadtrates der Stadt Lützen einem Mitwirkungsverbot unterlag . 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 36/2015 des Stadtrates der Stadt Lützen vom 27. April 2015 unter dem Blickwinkel des Vorliegens eines Mitwirkungsverbotes von Mitgliedern des Stadtrates, die an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen haben? Hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen über den Abschluss einer Baulastvereinbarung zwischen der Stadt Lützen (Baulastgeber) und der Windpark Lützen GmbH & Co. KG (Baulastbegünstigte) vom 27. April 2015 (Beschluss Nr. 36/2015) gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA.