Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/429 26.09.2011 (Ausgegeben am 28.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Schulgesetz des Landes Sachsen -Anhalt (SchulG LSA) Kleine Anfrage - KA 6/7171 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In wie vielen Fällen hat die Schulbehörde von ihrem Prüfrecht nach § 16a Absatz 2 Satz 5 SchuIG LSA seit 2008 Gebrauch gemacht? Bitte gliedern Sie nach Schulformen und geben Sie die Werte in Jahresscheiben nach Schuljahren an. Gemäß § 3 Absatz 1 Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBI. LSA S. 463) erfolgt die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an genehmigten Ersatzschulen nach der Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule durch das Landesverwaltungsamt. Ebenso ist das Landesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 ESch-VO für die Anzeige des Unterrichtseinsatzes gemäß § 16a Absatz 2 Satz 4 SchuIG LSA zuständig. Nach Auskunft des Landesverwaltungsamtes erfolgt hierzu keine statistische Erfassung . Die Aufbereitung im Sinne der Anfrage wäre nur mit einem hohen personellen Aufwand leistbar. Im Rahmen der Eingangsbearbeitung der Unterrichtsanzeigen werden vom Landesverwaltungsamt die beigefügten Unterlagen der Ausbildungsnachweise auf Vollständigkeit und auf den amtlichen Beglaubigungsvermerk geprüft. Hier kann bereits auf der Grundlage der vom Schulträger eingereichten Qualifizierungsnachweise grundsätzlich festgestellt werden, welche Personen die Voraussetzungen für einen Unterrichtseinsatz nicht erfüllen. 2 Seit 2008 wurden dem Landesverwaltungsamt wie folgt Anträge und Anzeigen zum Unterrichtseinsatz an Schulen in freier Trägerschaft vorgelegt: Anzahl der Anschreiben Anzahl der Lehrkräfte 2008 239 510 2009 286 693 2010 334 688 2011* 265 488 noch unbearbeitet 64 142 *Stand:31.08.2011 Frage 2: Welche hauptsächlichen Gründe bestanden für die Überprüfungen? Die Gründe für die Überprüfungen ergeben sich aus den Anforderungen gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 und § 16a Absatz 1 SchuIG LSA. Frage 3: Wie viele Unterrichtsgenehmigungen wurden im Ergebnis dieser Prüfungen seit 2008 zurückgenommen? Bitte gliedern Sie nach Schulformen und geben Sie die Werte in Jahresscheiben nach Schuljahren an. Zur statistischen Aufbereitung der Anzeigen gemäß § 16a Absatz 2 Satz 5 SchuIG LSA wurde unter Frage 1 ausgeführt. Das Landesverwaltungsamt hat mitgeteilt, dass an allgemein bildenden Schulen vier und an berufsbildenden Schufen fünf Unterrichtseinsätze widerrufen wurden: Sekundärschule: ein Widerruf im Jahr 2010 Waldorfschule: drei Widerrufe im Jahr 2011 Berufsbildende Schulen: fünf Widerrufe im Jahr 2011 Darüber hinaus wurde in ca. 100 Fällen pro Jahr der Unterrichtseinsatz versagt, weil die Voraussetzungen für einen Unterrichtseinsatz gemäß den schulrechtlichen Regelungen nicht vorgelegen haben. Frage 4: Welche hauptsächlichen Gründe bestanden für die Rücknahme der Unterrichtsgenehmigungen ? Falls sich die Gründe im Laufe der Zeit geändert haben, machen Sie bitte diese Entwicklung deutlich; sollten sich die Gründe signifikant nach Schulformen unterscheiden, weisen Sie bitte auch diese Differenziertheit aus. Den Hauptgrund für die Widerrufe der Unterrichtsgenehmigungen stellen unzureichende Ausbildungen gemäß § 16a Absatz 1 SchuIG LSA dar. Freie Waldorfschule: In einem Antrag des Schulträgers fehlten die entsprechenden Unterlagen gemäß § 2 Absatz 5 Nr. 2 ESch-VO LSA. In zwei weiteren Fällen waren die eingereichten Unterlagen für den Einsatz von ausländischen Lehrkräften unvollständig. So fehlte u. a. die 3 Wertigkeitsfeststellung, die von der Lehrkraft beim Landesprüfungsamt zu beantragen ist. Sekundärschule: Der Schulträger hatte eine Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft im Fach Ethik erhalten. Hier wurde im Nachhinein festgestellt, dass die für das Fach Ethik erforderliche Qualifizierung nicht vorlag. Die Genehmigung musste widerrufen werden. Berufsbildende Schulen: Hauptgründe für die Widerrufe waren unzureichende fachliche Voraussetzungen gemäß § 16 a Absatz 1 SchuIG LSA. So konnte dem beantragten Unterrichtseinsatz in den Fächern Französisch, Soziologie und Psychologie sowie ein Einsatz im Fachbereich Psychiatrie nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus wurde von einem Schulträger der Nachweis über die wissenschaftliche Ausbildung einer Lehrkraft nicht erbracht. In einem weiteren Fall waren die Unterlagen für den Einsatz einer ausländischen Lehrkraft unvollständig. Frage 5: Hat die Landesregierung oder die Schulbehörde in der letzten Zeit ungeachtet der Einzelfälle bestimmte Unterrichtsgenehmigungen zurückgenommen? Sollte das der Fall sein, um welche Unterrichtsgenehmigungen handelt es sich, welche Gründe haben sie dazu veranlasst, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Entscheidung und welche Rechtsfolgen hat das für die einzelnen Lehrkräfte ? Über die Angaben zu Frage 4 hinaus erfolgte gemäß § 16a Absatz 3 SchuIG LSA der Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung aufgrund der Information der Bundesstaatsanwaltschaft über eine Straftat. Über die Rechtsfolgen können keine Angaben gemacht werden, da sich die Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft in einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Schulträger befinden. Frage 6: Hat die Landesregierung oder die oberste Schulbehörde seit 2008 die Kriterien und/oder Bewertungsmaßstäbe zur Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen geändert? Sollte es solche Änderungen gegeben haben, worin bestehen sie im Einzelnen und welche Rechtsfolgen erwachsen daraus für die Schulen in freier Trägerschaft und für die betreffenden Lehrkräfte? Mit der Novellierung der Ersatzschulverordnung (ESch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBI. LSA. S. 463) wurden Regelungen zur Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen an den Waldorfschulen neu aufgenommen. Seit dem besteht Rechtssicherheit bezüglich der Bewertung der unterschiedlichen Ausbildungen an waldorfeigenen Ausbildungsinstituten. Nachteile sind mit diesen Regelungen für die Träger von Waldorfschulen und die Lehrkräfte an den Waldorfschulen nicht gegeben. Frage 7: Welche Gründe können zu einer Befristung der Unterrichtsgenehmigung im Sinne von § 16a Absatz 2 Satz 2 SchuIG LSA führen? Können bei einer erneuten Beantragung einer Unterrichtsgenehmigung für die gleiche Lehrkraft nach Ablauf der Frist bei sonst gleichen Gegebenheiten geänderte Kriterien 4 und/oder Bewertungsmaßstäbe bei der Genehmigung zugrunde gelegt werden ? Wenn ja, in welcher Hinsicht? Die Gründe für die Befristung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Absatz 2 Satz 2 SchuIG LSA sind im § 3 Absatz 5 ESch-VO ausgeführt. Danach kann in der Regel die pädagogische Eignung durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nachgewiesen werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden , wird eine befristete Unterrichtsgenehmigung vom Landesverwaltungsamt erteilt. Die Aufhebung der Befristung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie ist abhängig von der Bewertung der pädagogischen Eignung der jeweiligen Lehrkraft. Darüber hinaus kann nur in Ausnahmefällen für Lehrkräfte mit dem 1. Staatsexamen eine befristete Unterrichtsgenehmigung für höchstens zwei Jahre erteilt werden. Bisher wurde vom Kultusministerium der Einsatz dieser Lehrkräfte abgelehnt, weil keine Qualifikation vorhanden ist, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt. Aufgrund vieler Anfragen aus dem Bereich der Schulträger wurde diese Bewertung überprüft und diese Ausnahmeregelung zugelassen. Die pädagogische Eignung muss durch die Ableistung des Referendariats nachgewiesen werden.