Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4291 31.07.2015 (Ausgegeben am 03.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten Kleine Anfrage - KA 6/8848 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG ) § 5 Abs. 2 Ziffer 1.a) ist Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten „eine im Inland an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Welche Kriterien sind ausschlaggebend, dass eine Hochschule im Sinne der oben genannten Regelung einer Universität gleichgestellt ist? Welche Kriterien der Gleichstellung mit einer Universität erfüllt in diesem Kontext die Hochschule Magdeburg-Stendal und welche nicht? Maßgebend für die Rechtsstellung bzw. den Typ einer Hochschule sowie die Einordnung des von ihr vermittelten Lehrangebotes ist das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Nach § 1 HSG LSA sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gleichermaßen Hochschulen. Maßgeblich ist ferner, dass die Hochschulen neben der Lehre auch in der Forschung aktiv sind. Bezogen auf die von Hochschulen angebotenen Studiengänge wird gemäß §§ 4 bis 9 HSG LSA im Ergebnis der Studienreform seit 1990 (Bologna-Pro- 2 zess) nicht mehr nach dem Typ der Hochschule unterschieden, an dem der Studiengang angeboten wird, sondern nach dem erreichten Qualifikationsniveau (Bachelor = DQR/EQR 6, Master = DQR/EQR 7) und den vermittelten Kompetenzen. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Akkreditierung, die ebenfalls unabhängig ist vom Hochschultyp. So sind beispielsweise Akkreditierungskommissionen häufig mit Fachvertreterinnen/ -vertretern sowohl von Universitäten als auch von Fachhochschulen besetzt. Die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) PsychThG erwarten eine akademische Ausbildung auf dem höchsten Niveau, also aktuell Masterstudiengang entsprechend Niveau 7 DQR/EQR, erfolgreich akkreditiert bzw. reakkreditiert. Die Hochschule Magdeburg-Stendal ist eine staatliche Hochschule des Landes wie beispielsweise auch die Otto-von-Guericke Universität Magdeburg. Wie diese bietet sie erfolgreich akkreditierte Studiengänge auf beiden Niveaustufen an. Über die etablierten Fachbereiche ist sie zudem in der Forschung aktiv und ausgewiesen. Der im Jahr 2013 erfolgreich reakkreditierte Masterstudiengang „Rehabilitationspsychologie “ stellt damit einen Psychologiestudiengang des höchsten Niveaus dar, der das Fach „Klinische Psychologie“ in einem Ausmaß einschließt, der dem in einem Psychologiestudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin entspricht. Verglichen mit den Universitäten des Landes ist die Hochschule MagdeburgStendal deutlich kleiner - bezogen auf die Zahl der Beschäftigten und folglich auf den Umfang des gesamten Lehrangebots. Sie ist entsprechend spezialisierter hinsichtlich ihres Forschungsprofils. 2. Kann der Abschluss des einschlägigen Masterstudiengangs an der Hochschule Magdeburg-Stendal als vollwertige Zugangsberechtigung zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten gelten oder bestehen für diese Absolventinnen und Absolventen Einschränkungen? Im Jahr 2008 haben die für Gesundheit und Wissenschaft zuständigen Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt, dass der Abschluss „MasterRehabilitationspsychologie “ der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) zum Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten berechtigt, da die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) PsychThG unter Berücksichtigung der Bewertung von gestuften Studienabschlüssen nach dem Bologna -Abkommen als erfüllt angesehen werden. Einschränkungen für Absolventinnen und Absolventen dieses Studienganges ergeben sich demnach in Sachsen-Anhalt nicht. 3. Wenn Einschränkungen für Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Magdeburg Stendal beim Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten gelten, worin bestehen diese Einschränkungen und welche Folgen haben diese für die Auszubildenden? Das Studium Rehabilitationspsychologie im Bachelor- und Masterstudiengang der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) berechtigt u. a. laut Beschluss des 3 Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2010 - 7 A 1908/09.Z - nicht zum Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG. Dieser Entscheidung liegt allerdings eine Auslegung zugrunde, die durch die Entwicklung des Hochschul- und Wissenschaftssystems im Ergebnis des Bologna-Prozesses überholt ist. Daher können zwar Einschränkungen in anderen Bundesländern nicht ausgeschlossen werden ; diese entfalten aber keine Bindungswirkung in Sachsen-Anhalt. Dennoch werden die Absolventinnen und Absolventen der Hochschule Magdeburg -Stendal (FH) bei der Wahl des Ausbildungsortes für eine postgraduale Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeuten beeinträchtigt, da sie auch diese Ausbildung in Sachsen-Anhalt zu absolvieren haben. Erst die danach bzw. damit erworbene Approbation ermöglicht es ihnen, bundesweit tätig zu werden. Als Einschränkung ist auch zu betrachten, dass der Wechsel an eine Universität und der dortige erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums in Psychologie bzw. einschlägiger Masterstudiengänge von den Gesundheitsbehörden anderer Bundesländer nicht als die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 PsychThG erfüllend angesehen werden, da Teil der akademischen Ausbildung ein an einer Fachhochschule erfolgreich absolvierter Bachelorstudiengang war. In den beiden genannten Fällen bedeutet es derzeit, dass der Wunsch einer postgradualen Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeuten außerhalb Sachsen-Anhalts ein erneutes Studium sowohl eines Bachelor- als auch eines Masterstudiengangs an einer Universität oder dieser - je nach Landesrecht - gleichstehenden Hochschule erfordern würde. Zeitliche Verzögerungen sind dadurch unumgänglich.