Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4292 03.08.2015 (Ausgegeben am 03.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Praxis der Kommunalaufsicht Kleine Anfrage - KA 6/8861 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Novellierung des Kommunalverfassungsrechtes wurde in § 110 Absatz 2 KVG LSA die Genehmigungspflicht für Liquiditätskredite wieder eingeführt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden kommunale Haushalte wegen der Höhe von Liquiditätskrediten beanstandet oder die Höhe von Liquiditätskrediten durch Auflagen beschränkt ? Wenn ja, für welche Kommunen? Bitte im Einzelnen aufschlüsseln und jeweils die Höhe der beanstandeten bzw. beschränkten Liquiditätskredite angeben. Wegen der Höhe der in der Haushaltssatzung festgesetzten Liquiditätskredite wurden kommunale Haushalte nicht beanstandet. Auch wurde die Höhe von Liquiditätskrediten nicht durch Auflagen beschränkt. Genehmigungen für Liquiditätskredite können mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherstellen sollen. Als Nebenbestimmung kommt insbesondere die Auflage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG in Betracht (RdErl. des MI vom 23.2.2015-32/35-10401, veröffentlicht im MBl. LSA, S. 160). 2 2. Welche der von solchen Maßnahmen betroffenen Kommunen sind den Beanstandungen durch Beschluss der Vertretung beigetreten? 3. Welche der von solchen Maßnahmen betroffenen Kommunen beantragten im Haushaltsjahr 2014 Bedarfszuweisungen und/oder Liquiditätshilfen aus dem Ausgleichstock entsprechend § 17 Finanzausgleichsgesetz (FAG)? 4. Welche der von solchen Maßnahmen betroffenen Kommunen erhielten im Haushaltsjahr 2014 Bedarfszuweisungen und/oder Liquiditätshilfen aus dem Ausgleichstock entsprechend § 17 Finanzausgleichsgesetz (FAG)? Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 1.