Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4294 05.08.2015 Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader . Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Stellenbesetzung in der Gerichtsbarkeit Sachsen-Anhalts Kleine Anfrage - KA 6/8856 Vorbemerkung des Fragestellenden: Für das Funktionieren der einzelnen Gerichtsbarkeiten ist es wesentlich, dass im Haushaltsplan ausgewiesene Stellen, insbesondere die von Vorsitzenden Richtern und Präsidenten, besetzt sind. In den letzten Jahren sind in den einzelnen Gerichtsbarkeiten Wiederbesetzungen von Stellen Vorsitzender Richter oder Präsidenten zögerlich erfolgt, bisweilen sind Stellen mehrere Jahre ohne erkennbaren Grund unbesetzt geblieben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele und konkret welche Stellen von Vorsitzenden Richtern und Präsidenten an welchen Gerichten (aufgeschlüsselt nach einzelnen Gerichtsbarkeiten ) waren am 1. Juni 2013, am 1. Juni 2014 und am 1. Juni 2015 länger als drei Monate unbesetzt? Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der beigefügten Anlage. 2. Was sind die Gründe für diese Verzögerungen bei der Wiederbesetzung vakanter Stellen von Vorsitzenden Richtern und Präsidenten? a) In wie vielen Fällen (in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen) haben Konkurrenzklagen die Wiederbesetzung verzögert? 2 Von den insgesamt 20 unter 1. aufgeführten Stellen für Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie für Vorsitzende Richterinnen und Richter wurden entsprechend der bestehenden Bedarfe 14 Stellen ausgeschrieben, von denen sieben besetzt worden sind. In zwei zwischenzeitlich abgeschlossenen sowie in weiteren drei laufenden Stellenbesetzungsverfahren (mithin in 36 % der ausgeschriebenen Stellen) wurde bzw. wird die Wiederbesetzung durch Konkurrentenstreitigkeiten verzögert . b) Was sind weitere Gründe, die einer raschen Wiederbesetzung entgegenstanden ? Weitere Gründe, die einer raschen Wiederbesetzung entgegenstanden, ergeben sich aus dem gesetzlich einzuhaltenden Verfahren zur Besetzung auszuschreibender Planstellen für Richterinnen und Richter. Regelmäßig ist für die Bewerber die Anfertigung aktueller Beurteilungen erforderlich , um auf dieser Grundlage die grundgesetzlich vorgeschriebene Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vornehmen zu können. Nachdem die aktuellen Beurteilungen sowie der erforderliche Besetzungsbericht des Präsidenten des jeweiligen obersten Landesgerichts beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung vorliegen, ist durch die dortigen Bediensteten ein Auswahlvermerk zu fertigen. Die Vorbereitung der Auswahlentscheidung nimmt umso mehr Zeit in Anspruch, je mehr Bewerber vorhanden sind und je ähnlicher das Leistungsbild der Bewerber nach den aktuellen Beurteilungen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Personalauswahlrecht für alle Stellen über der Besoldungsgruppe R2 beim Ministerpräsidenten liegt, welchem ein eigenes umfassendes materielles Prüfungsrecht zusteht. Insoweit stellt der Auswahlvorschlag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung lediglich eine Vorarbeit dar. Bei besonders herausgehobenen Ämtern stellen die langen, mangels regelmäßiger Beurteilung der in Betracht kommenden Bewerber teilweise bis zu zehn Jahre umfassenden Beurteilungszeiträume zusätzlich erhebliche Anforderungen an den Beurteiler. Denn dieser muss sich ein umfassendes Bild über die persönliche und fachliche Qualifikation des zu Beurteilenden verschaffen . Neben der Durchsicht einer Vielzahl von Verfahrensakten ist regelmäßig der Besuch richterlicher Verhandlungen sowie das Einholen von Beurteilungsbeiträgen - teilweise von nicht mehr im Dienst befindlichen früheren Dienstvorgesetzen - erforderlich, was die Beurteilungserstellung weiter verzögern kann. Hinzu tritt, dass in sämtlichen Verfahren die Zustimmung des Präsidialrats der jeweiligen Gerichtsbarkeit als zuständige Richtervertretung einzuholen ist. Hält dieser - was bereits in mehreren Verfahren vorgekommen ist - einen anderen als den vorgeschlagenen Bewerber für besser geeignet, um das ausgeschriebene Amt auszufüllen, wird ein Einigungsgespräch zwischen dem Präsidialrat und Frau Ministerin erforderlich. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten, soweit an 3 dem Personalvorschlag festgehalten werden soll. Eine zeitliche (Höchst)Dauer des Einigungsstellenverfahrens ist derzeit nicht vorgeschrieben . Erst nach einer Entscheidung der Einigungsstelle kann der - ggf. vom Beschluss der Einigungsstelle abweichende - Personalvorschlag dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieser nimmt wiederum eine eigene Prüfung vor. Weiterhin ergaben sich Verfahrensverzögerungen in Fällen, in denen vorgeschlagene Bewerber ihre Bewerbung zurückgenommen oder weitere Bewerbungen eingegangen sind, die im Auswahlverfahren zu berücksichtigen waren. 3. Welche Möglichkeiten werden gesehen, künftig Verzögerungen, die länger andauern als drei Monate, zu verhindern? Im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und zur Neuregelung des Landesbeamtenversorgungsrechts (LT-Drs. 6/3574) ist in Art. 5 unter Nr. 7 Buchst. b) eine Neufassung von § 42 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes (LRiG) alte Fassung, dann als § 42 Abs. 3 LRiG neue Fassung, vorgesehen. Der von der Landesregierung geplante § 42 Abs. 3 S. 4 LRiG enthält eine Frist von sechs Wochen, innerhalb derer die Einigungsstelle nach der Stellung der Anträge durch die Beteiligten einen Beschluss zu fassen hat. Nach dem neuen Satz 5 ist der Beschluss danach innerhalb von zwei Wochen den Beteiligten mit Begründung zuzustellen. Diese Fristen dienen der vom Fragesteller gewünschten Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens. Darüber hinaus verdeutlichen die unter 2. b) dargestellten möglichen Gründe für eine Verzögerung des Besetzungsverfahrens, dass die Verfahrensdauer von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht konkret vorhersehbar ist. Künftige Verzögerungen sind aus diesem Grund nicht sicher zu verhindern. am 01.06.2013 am 01.06.2014 am 01.06.2015 Arbeitsgerichtsbarkeit Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landesarbeitsgerichts Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Sozialgerichtsbarkeit Vizepräsident des Sozialgerichts Magdeburg Vizepräsident des Sozialgerichts Magdeburg Vizepräsident des Sozialgerichts Halle Vizepräsident des Sozialgerichts Halle Präsident des Landessozialgerichts Verwaltungsgerichtsbarkeit Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Halle Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Halle Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg Finanzgerichtsbarkeit Vorsitzender Richter am Finanzgericht Präsident des Finanzgerichts Präsident des Finanzgerichts Vizepräsident des Finanzgerichts ordentliche Gerichtsbarkeit Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Landgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau-Roßlau Vorsitzender Richter am Landgericht Stendal Vorsitzender Richter am Landgericht Stendal Vorsitzender Richter am Landgericht Stendal Vorsitzender Richter am Landgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Landgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Landgericht Magdeburg Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau-Roßlau Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau-Roßlau Vizepräsident des Oberlandesgerichts Vorsitzender Richter am Landgericht Dessau-Roßlau * Soweit Stellen für Vorsitzende Richter besetzt wurden bzw. die Stellen mangels Bedarf für eine Neubesetzung entzogen wurden, verbleiben die jeweiligen Felder in den Folgejahren frei. Gerichtsbarkeit zum Stichtag länger als 3 Monate unbesetzte Stellen *: