Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4300 11.08.2015 (Ausgegeben am 12.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Waldumwandlung für das Hochwasserrückhaltebecken Wippra Kleine Anfrage - KA 6/8859 Vorbemerkung des Fragestellenden: Für den Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Wippra sollen zur Rohstoffgewinnung 4 Hektar Wald umgewandelt werden. Diese Verfahren wurden seinerzeit aus dem Planfeststellungsverfahren ausgekoppelt. Für 2 Hektar, für die der Landkreis Mansfeld-Südharz verantwortlich zeichnet, wurde nach Widerspruch eine Umweltverträglichkeitsprüfung auferlegt. Für 2 weitere Hektar, für die das Landesverwaltungsamt verantwortlich zeichnet, wurde per Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle der Sofortvollzug ausgesetzt. Sodann wurden die Naturschutzverbände beteiligt . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wurden Alternativen zum vorgesehen Verfahren geprüft? Wenn ja, welche und weshalb wurde dieses Gebiet als bevorzugt angesehen? Wenn nein, warum nicht? Bitte insbesondere auf mögliche Alternativen zur Rohstoffgewinnung bzw. -beschaffung eingehen. Die für den Damm des Hochwasserrückhaltebeckens Wippra benötigten Baumaterialien sollen im näheren Umfeld der Baustelle gewonnen werden. Die geplante Transportentfernung zwischen den Bodenentnahmestellen und der Dammbaustelle beträgt ca. 2,2 km. Mögliche Alternativen zu den Abbaustellen wurden intensiv geprüft. Alternativ ist insbesondere der Antransport der Baumaterialien von bestehenden Gewinnungsstellen möglich. Die Transportentfernung beträgt in diesem Fall mindestens 35 km durch viele Harzer Ortschaften. Die Umfahrung der Ortschaften über 2 enge und kurvenreiche Waldwege führt zu einer erheblichen Verlängerung der Fahrstrecke und setzt eine Ertüchtigung dieser Wege voraus. Für den Bau des Dammes wären täglich ca. 75 LKW Ladungen über mind. 30 Wochen notwendig. 2. Wie gestalten sich das weitere Verfahren und die zeitlichen Abläufe? Die Verfahren sind wegen eingelegter Rechtsmittel ausgesetzt und werden neu durchgeführt. 3. Welche sachlichen Gründe waren maßgebend für die Entscheidung, die Waldumwandlung durchzuführen? Weshalb wurde das Waldumwandlungsverfahren in zwei getrennte Verfahren gesplittet? Welche Anforderungen an ein Waldumwandlungsverfahren der gesamten Fläche (4 ha) hätten bestanden und welche bestehen nach Splittung der Waldumwandlungsverfahren ? Welche Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bzw. wären jeweils vorgesehen? Der alternative Transport der Baustoffe wurde wegen erheblicher negativer Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung, höherer Kohlendioxidemissionen und Kosten nicht weiter verfolgt. Die Verfahren wurden entsprechend der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden aufgeteilt. Die Genehmigung für die Entnahme des Dichtungsmaterials liegt in der Zuständigkeit des Landkreises. Für die Gewinnung der Steinschüttungen durch Lockerungssprengungen ist die Genehmigung des Landesverwaltungsamtes als obere Immissionsschutzbehörde notwendig. Die Anforderungen an die Waldumwandlungsverfahren sind dieselben. Die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Frage 6 ausführlich beantwortet. 4. Werden die beiden Verfahren für die Umwandlung von jeweils 2 ha Wald in irgendeiner Form koordiniert? Die Koordination der beiden Verfahren erfolgt auf Seiten der Genehmigungsbehörden durch eine enge Abstimmung und intensiven Informationsaustausch. 5. Wurden nun in beiden Verfahren Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt ? Zu welchem Ergebnis haben die Umweltverträglichkeitsprüfungen jeweils geführt? Nein. 3 6. Wie wurden die Öffentlichkeit und die anerkannten Naturschutzverbände in dem Verfahren zur Waldumwandlung beteiligt? Wann wurde das Verfahren öffentlich bekannt gemacht? Wann erfolgte eine Auslegung der Unterlagen ? Welche Unterlagen wurden öffentlich ausgelegt? Falls keine Öffentlichkeits - und/oder Verbändebeteiligung durchgeführt wurde: Wie begründet die Landesregierung dies? Die Verfahren wurden schon 2008 in den zuständigen Genehmigungsbehörden vorgestellt, die UVP-Vorprüfung ergab keine UVP-Pflicht. Daher bestand keine rechtlich zwingende Notwendigkeit eine formelle Beteiligung der Verbände und der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Öffentlichkeit wurde jedoch über das Vorhaben informiert. So wurde mehrfach auf die Materialgewinnung durch die Seitenentnahmen öffentlich hingewiesen und über das Vorhaben informiert. Ein Bekanntmachungs- und Auslegungserfordernis bestand nicht. 7. Weshalb wurde das Verfahren für die Waldumwandlung von dem regulären Genehmigungsverfahren abgekoppelt, obwohl ursächlich ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und somit rechtlich die Waldumwandlung im Planfeststellungsverfahren für das Hochwasserrückhaltebecken hätte behandelt werden müssen? Die Einbeziehung der Seitenentnahmen in das Planfeststellungsverfahren für den Bau und Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) ist rechtlich nicht zwingend notwendig. Die für den Damm benötigten Baustoffe können beispielsweise auch durch Antransport zur Verfügung gestellt werden. 8. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden festgelegt? Sind waldrechtliche Ersatzaufforstungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Waldgesetz Sachsen-Anhalt vorgesehen? Wenn ja, wo und bis zu welcher Pflanzperiode sind diese Aufforstungen durchzuführen? Für die dauerhafte Waldumwandlung auf einer Fläche von 1,3 ha ist die Erstaufforstung als Laubwald mit einer Gesamtfläche von 2,2 ha bereits vorgenommen worden. Die temporäre Waldumwandlung von 2,5 ha ist noch nicht erfolgt. Hier ist vorgesehen , eine Wiederaufforstung an gleicher Stelle mit höherwertiger Kultur (Laubwald anstelle jetzt Fichtenwald/Laub-Nadel-Mischwald) durchzuführen. Der zeitliche Ablauf kann hier noch nicht eingeschätzt werden.