Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4303 13.08.2015 Hinweis: Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. (Ausgegeben am 13.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Sprengstoffbesitz und -einsatz von und durch Neonazis Kleine Anfrage - KA 6/8333 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus . Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Bestrebungen und in diesem Zusammenhang auch zum Sprengstoffbesitz und -einsatz von Rechtsextremisten. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge Neonazismus findet diesbezüglich nicht statt. Insofern werden die Fragen dahingehend interpretiert, dass diese sich auf die von der Landesregierung beobachteten Rechtsextremisten beziehen. Ergänzend wurde für die Beantwortung der in der Verbunddatei „Gewalttäter Rechts“ enthaltene Personenkreis berücksichtigt. Bei der Betrachtung des erfragten Zeitraumes von 1995 bis 2013 ist zu beachten, dass Personendaten nur im Rahmen der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen können. Dies betrifft insbesondere die Prüf- und Löschfristen gemäß § 32 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in Verbindung mit der Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (PolPrüffristVO) und den Richtlinien über die Führung kriminalpolizeilicher Sammlungen . Darüber hinaus ist der parlamentarische Informationsanspruch zwar grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt, die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quel- 2 len. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von Informationen zu den Fragen 6, 8 und 9 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt auswirken , solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung von Sprengstoffen bzw. zu Gegenständen, die geeignet sind, ein Sprengstoffverbrechen zu begehen, bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Menge des Sprengstoffes bzw. Art der Sprengvorrichtung, Datum der Durchsuchung, Ausgang des Ermittlungsverfahrens und Anlass der Maßnahme. Zu polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, wie Durchsuchungen und damit im Zusammenhang stehenden Sicherstellungen, werden keine Statistiken geführt. Die Informationen, die im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen erhoben werden, sind Bestandteil der Ermittlungsakten. Die Akten befinden sich nach Abschluss der Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften. Aufgrund der in den Behörden der Staatsanwaltschaften noch vorhandenen Daten und mangels Selektierbarkeit des erforderlichen Datenmaterials ist es mittels der vorhandenen EDV-Systeme in den dortigen Geschäftsbereichen jedoch nicht möglich, zu antworten. Des Weiteren ist auf die Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Bei den in Betracht kommenden Vergehenstatbeständen ist für den erfragten Zeitraum 1995 - 2008 die Aufbewahrungsfrist bei den meisten Verfahren bereits überschritten. Die betreffenden Ermittlungsakten sind dem entsprechend bereits 3 aussortiert und vernichtet worden. Eine Auswertung ist demzufolge in den Behörden der Staatsanwaltschaften nicht mehr möglich. Nach entsprechenden Informationen der Verfassungsschutzbehörde, die auf zurückliegende Ermittlungsverfahren hinwiesen, wurden in der Landespolizei umfangreiche Recherchen in den noch vorliegenden Kriminalakten geführt. Das Ergebnis dieser Recherchen sind die der Anlage 1 zu entnehmenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung von Zündvorrichtungen, die geeignet sind, bei Sprengstoffverbrechen eingesetzt zu werden, bei Durchsuchungsmaßnahmen bei und von Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013? Bitte insbesondere Art, Herkunft, Anzahl der Zündvorrichtungen sowie Datum und Bundesland der Sicherstellung benennen. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 benannten Funde (Chemikalien, Selbstlaborate, usw.) können auch als Zündvorrichtungen im Sinne der Fragestellung zu verstehen sein. Sollte sich die Frage zudem auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, wird auf die Antworten der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/465 und zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/1028, verwiesen. 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu in den Jahren 1995 bis 2013 aufgefundenen Sprengstoffen, Gegenständen, die geeignet sind, Sprengstoffverbrechen zu begehen und Zündern in Depots jeder Art, bei denen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dem Verdacht nachgegangen wurde, dass Neonazis als Urheber der Depots bzw. als deren Nutzer in Frage kommen? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über aufgefundene Depots in Sachsen -Anhalt. Sollte sich die Frage auf das gesamte Bundesgebiet beziehen, wird auf die Antworten der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/465 und zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/1028, verwiesen. 4 4. Welche Straftaten mit neonazistischem Hintergrund oder durch Personen, die in der Vergangenheit durch entsprechende Straftaten (z. B. nach §§ 86, 86a, 130, 129 und 129a StGB) in Erscheinung getreten sind, wurden unter Einsatz von Sprengmitteln in den Jahren 1995 bis 2013 begangen? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Datum und Art der Straftat, Art und Menge des Sprengstoffes, Ausgänge der Ermittlungs-verfahren. Der Landesregierung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Straftaten im Sinne der Fragestellung, in denen Explosivstoffe im Sinne des § 1 Satz 2 des Gesetzes über explosions-gefährliche Stoffe (SprengG) als Tatmittel aufgeführt sind, in Sachsen-Anhalt bekannt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits in der Vorbemerkung erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Einsatz von Sprengmitteln bei durch Neonazis (also Personen, die in der Vergangenheit nach §§ 86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden) in den Jahren 1995 bis 2013 begangenen Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Datum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des bzw. der Täter, Art, Menge und Herkunft des eingesetzten Sprengmittels oder der -vorrichtung. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Straftaten im Sinne der Fragestellung vor, bei denen Explosivstoffe im Sinne des § 1 Satz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) als Tatmittel benutzt worden sind. 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Erwerb oder Handel mit Sprengstoffen durch Neonazis infolge grenzüberschreitender Kontakte, insbesondere nach Tschechien, Österreich und Belgien? Die Mitteilung der Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der ausstehende Teil der Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 7. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur genauen Spezifizierung der gefundenen bzw. eingesetzten Sprengmittel in den Fragen 1 bis 6 als Selbstlaborat, gewerblicher oder militärischer Sprengstoff oder sonstiger Sprengmittel? Etwaige Erkenntnisse der Landesregierung sind den beiden Anlagen zu entnehmen . 5 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Plänen von Neonazis, Sprengmittel im Rahmen der Begehung von Straftaten einzusetzen, zu bei Neonazis aufgefundenen bzw. verbreiteten Anleitungen zum Einsatz von Sprengmitteln bzw. zu Übungen im Umgang mit derartigen Stoffen und Vorrichtungen in den Jahren 1995 bis 2013? Die Mitteilung der Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der ausstehende Teil der Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Erwerb und Umgang mit Sprengmitteln durch Neonazis bzw. Personen, die in der Vergangenheit nach §§ 86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden, im Rahmen einer freiberuflichen oder unselbstständigen Tätigkeit in einem Unternehmen, das berechtigt ist, im Rahmen seines Firmenprofils legal Sprengmittel zu erwerben bzw. einzusetzen (z. B. Abrissfirmen )? Die Mitteilung der Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der ausstehende Teil der Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6 Anlage 1 Ort der Durchsuchung Datum der Durchsuchung Art und Menge des Sprengstoffes bzw. Art der Sprengvorrichtung Ausgang des Ermittlungsverfahrens Anlass der Maßnahme Halle (Saale) 1997 Nähere Angaben nicht bekannt Thale, LK Harz 26.11.2009 zwei Kisten Munitionsteile; ein Koffer Munitionsteile; ein Pappkarton Munitionsteile; Pyrotechnik ; vier Granaten; ein Handleuchtzeichen, ein Panzerfaustrohr Geldstrafe 90 Tagessätze auf 2 Jahre Bewährung Der Täter bot über das Internet Waffen- und Munitionsteile an und stand somit im Verdacht, im Besitz von illegalen Waffen und Sprengstoffen zu sein. Thale, LK Harz 19.04.2012 ca. 1500 g delaboriertes Schwarzpulver; 20 Stk. Sprengkapseln ; ca. 1500g delaboriertes TNT (Sprengstoff); eine Patrone Pistolenmunition 7,65 x 17 Parabellum ; drei 3 Patronen Kriegsmunition; zwei Patronenhülsen 8 x 5,7mm; Geldstrafe Auf einem umfriedeten Gelände wurde ein 10-Liter Plastikeimer aufgefunden, indem sich Patronenhülsen und augenscheinlich Reste einer Panzergranate befanden . Röblingen am See, LK MansfeldSüdharz 24.04.2013 Sechs Behälter mit Chemikalien Freiheitsstrafe 3 Jahre und 9 Monate Unerlaubter Handel und Herstellung von Betäubungsmitteln Halle (Saale) 09.10.2013 Diverse pyrotechnische Erzeugnisse , fünf Selbst-laborate, eine Sprenggranate, eine Schrotflinte , Munition unterschiedlichen Kalibers (150 Schuss) (Bruttosprengmasse insgesamt 190 kg) Das Ermittlungsverfahren, das Teil eines Ermittlungskomplexes ist, ist noch nicht abgeschlossen Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz 7 Anlage 2 Tatort Datum der Tat Art der Straftat Art und Menge des Sprengstoffs Ausgang des Ermittlungsverfahren Staßfurt OT Hohenerxleben, Salzlandkreis 15.11.2009 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Pyrotechnik Einstellung bei geringer Schuld und nach Erfüllung einer Auflage gem. § 153a StPO Jerichow, LK Jerichower Land 18.07.2010 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung drei „Molotow-Cocktails“ Geldstrafe Magdeburg 31.10.2010 Landfriedensbruch, Körperverletzung und Sachbeschädigung; Tathandlung: Werfen von Pyrotechnik während einer Versammlung Pyrotechnik Einstellung, Täterschaft nicht nachweisbar Sangerhausen, LK Mansfeld-Südharz 20.07.2011 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz und Sachbeschädigung Pyrotechnischer Satz auf der Basis von Kaliumperchlorat in unbekannter Menge bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Luth. Wittenberg, LK Wittenberg 27.11.2011 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Sprengkörper aus Pyrotechnik mittels Schrauben, Panelklammern und Klebeband verstärkt Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt Tangerhütte, LK Stendal 01.12.2011 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz Pyrotechnik Einstellung Halberstadt, LK Harz 11.12.2011 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz Unbekannter Sprengkörper bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Magdeburg 12.12.2011 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz Pyrotechnik bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Wettin-Löbejün, Saalekreis 26.12.2011 Sachbeschädigung Pyrotechnik in unbekannter Menge bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Roßla, LK Mansfeld-Südharz 28.07.2012 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz und Sachbeschädigung Pyrotechnische Erzeugnisse in unbekannter Menge bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige 8 Tatort Datum der Tat Art der Straftat Art und Menge des Sprengstoffs Ausgang des Ermittlungsverfahren Dessau-Roßlau 27.01.2013 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Pyrotechnische Erzeugnisse in unbekannter Menge bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Landsberg, Saalekreis 15.02.2013 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion unbekannte, zähflüssige Substanz die mittels eines Böllers zur Detonation gebracht wurde bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige Magdeburg 03.08 2013 Verstoß gegen Sprengstoffgesetz; Tathandlung: Zünden von Pyrotechnik in einem Fußballstadium Pyrotechnik Einstellung, Täterschaft nicht nachweisbar Halle (Saale) 23.04.2014 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Vergaserkraftstoff in unbekannter Menge bisher keine Hinweise auf Tatverdächtige