Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4304 13.08.2015 Hinweis: Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 13.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Waffenbesitz und Waffeneinsatz von Neonazis Kleine Anfrage - KA 6/8334 Vorbemerkung des Fragestellenden: Immer wieder finden Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen legale wie illegale Waffen und Sprengstoff bei Neonazis. Auch verüben Neonazis mit Waffen Straftaten. Dabei kommen die Waffen nicht nur bei politisch rechts motivierten Strafund Gewalttaten zum Einsatz, sondern auch bei sonstigen Straftaten durch Neonazis , die keinen erkennbaren politischen Hintergrund haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus . Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Bestrebungen und in diesem Zusammenhang auch zum Waffenbesitz und -einsatz von Rechtsextremisten. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge Neonazismus findet diesbezüglich nicht statt. Insofern werden die Fragen dahingehend interpretiert, dass diese sich auf die von der Landesregierung beobachteten Rechtsextremisten beziehen. Ergänzend wurde für die Beantwortung der in der Verbunddatei „Gewalttäter Rechts“ enthaltene Personenkreis berücksichtigt. 2 Bei der Betrachtung des erfragten Zeitraumes von 1995 bis 2013 ist zu beachten, dass Personendaten nur im Rahmen der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen können. Dies betrifft insbesondere die Prüf- und Löschfristen gemäß § 32 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in Verbindung mit der Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (PolPrüffristVO) und den Richtlinien über die Führung kriminalpolizeilicher Sammlungen . Darüber hinaus ist der parlamentarische Informationsanspruch zwar grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt, die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen . Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von Informationen zu Frage 8 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen . Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt auswirken , solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Ferner ist anzumerken, dass eine Beobachtung der hier ansässigen Schützenvereine durch die hiesige Verfassungsschutzbehörde nicht erfolgt, weil keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen. Aus der Beobachtung rechtsextremistischer Bestrebungen ist jedoch bekannt, dass einzelne Rechtsextremisten durchaus Mitglieder von Schützenvereinen sein können, da diese bekanntermaßen eine große Affinität zu Waffen haben und die Möglichkeit des legalen Waffenbesitzes und Schießtrainings auch nutzen. Ferner ist im Hinblick auf die Breite und Tiefe der hier vorliegenden Erkenntnisse festzustellen, dass eine grundsätzliche Beteiligung der Verfassungsschutzbehörde im Bereich des legalen Waffenbesitzes bislang gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Verfassungsschutzbehörde erlangt daher 3 entsprechende Kenntnisse nur dann in einem teilweise eingeschränktem Umfang, wenn ihr die Informationen im Einzelfall, etwa im Zusammenhang mit kriminaltaktischen Anfragen zu politisch motivierten Straftaten, mitgeteilt werden. 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung z. B. aus dem zentralen Waffenregister zu legalem Waffenbesitz von behördlich bekannten Neonazis - insbesondere bei Funktionären der NPD und anderer rechter Parteien und bei Organisationen der extremen Rechten, wie Kameradschaften? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Anzahl der Waffen, Organisationshintergrund des Inhabers der Waffenbesitzkarte oder des -scheines. Ein legaler Waffenbesitz ist für keine Person, die - im Sinne der Vorbemerkung - in der Verbunddatei „Gewalttäter Rechts“ enthalten ist, verzeichnet. Der Landesregierung sind 24 Rechtsextremisten aus Sachsen-Anhalt bekannt, die über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Ort Jagdschein Sportschützen Kleiner Waffenschein Davon Mitgliedschaft bei rechtsextremistischen Organisationen Bereich der Polizeidirektion SachsenAnhalt Nord Vier Personen Sechs Personen Eine Person Drei Personen sind NPD-Mitglied. Bereich der Polizeidirektion SachsenAnhalt Ost Eine Person Zwei Personen Keine Person Eine Person ist NPDMitglied . Bereich der Polizeidirektion SachsenAnhalt Süd Zwei Personen Sechs Personen Zwei Personen Eine Person ist NPDMitglied . Weitergehende Erkenntnisse, insbesondere über die Art und Anzahl der Waffen, liegen der Landesregierung nicht vor. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu legalem Waffenbesitz von Personen, die in der Vergangenheit rechtskräftig wg. Verstößen gegen §§ 86, 86a und 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftaten wie Körperverletzungsdelikten verurteilt wurden? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Anzahl der Waffen, Grund der Verurteilung. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung illegaler Waffen und von Sprengstoffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013? Bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Art der 4 Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maßnahme und Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB. Zu polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, wie Durchsuchungen und damit im Zusammenhang stehende Sicherstellungen, werden keine Statistiken geführt. Die Informationen, die im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen erhoben werden, sind Bestandteil der Ermittlungsakten. Die Akten befinden sich nach Abschluss der Ermittlungen bei den Staatsanwaltschaften. Aufgrund der in den Behörden der Staatsanwaltschaften noch vorhandenen Daten und mangels Selektierbarkeit des erforderlichen Datenmaterials ist es mittels der vorhandenen EDV-Systeme in den dortigen Geschäftsbereichen jedoch nicht möglich, zu antworten. Des Weiteren ist auf die Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen hinzuweisen. Bei den in Betracht kommenden Vergehenstatbeständen ist für den erfragten Zeitraum 1995 - 2008 die Aufbewahrungsfrist bei den meisten Verfahren bereits überschritten. Die betreffenden Ermittlungsakten sind dem entsprechend bereits aussortiert und vernichtet worden. Eine Auswertung ist demzufolge in den Behörden der Staatsanwaltschaften nicht mehr möglich. Nach entsprechenden Informationen der Verfassungsschutzbehörde, die auf zurückliegende Ermittlungsverfahren hinwiesen, wurden in der Landespolizei umfangreiche Recherchen in den noch vorliegenden Kriminalakten geführt. Das Ergebnis dieser Recherchen sind die der Anlage 1 zu entnehmenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Ermittlungsverfahren nach §§ 129, 129a StGB wurden nicht geführt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen , nicht erhoben werden. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Sicherstellung von legalen Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Anzahl der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung und Anlass der Maßnahme. Nach entsprechenden Informationen der Verfassungsschutzbehörde, die auf zurückliegende Ermittlungsverfahren hinwiesen, wurden in der Landespolizei umfangreiche Recherchen in den noch vorliegenden Kriminalakten geführt. Das Ergebnis dieser Recherchen sind die der Anlage 2 zu entnehmenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. Auf die Vorbemerkung zu Frage 3 wird Bezug genommen. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Einsatz von legalen und illegalen Waffen oder Sprengstoff durch Neonazis in den Jahren 1995 bis 2013 bei der Begehung von Straftaten aus dem Phänomenbereich PMKRechts ? Bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten Waffe sowie Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB. 5 Der Landesregierung liegen die in der Anlage 3 aufgeführten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Straftaten nach §§ 129, 129a StGB sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zum Einsatz von legalen bzw. illegalen Waffen und Sprengstoff durch Neonazis in den Jahren 1995 bis 2013 bei der Begehung von Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität? Bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Datum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des Täters, Status und Art der eingesetzten Waffe sowie Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a. Der Landesregierung liegen die in der Anlage 4 aufgeführten Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Straftaten nach §§ 129, 129a StGB sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann, infolge der bereits erwähnten Prüf- und Löschfristen, nicht erhoben werden. 7. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Herkunft der unter 4 bis 6 erfragten Waffen hinsichtlich der Beschaffung (insbesondere zu Herkunftsland , Transport und Lagerung der illegalen Waffen und Sprengstoffe)? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 8. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Schießübungen von Neonazis mit legalen wie illegalen Waffen und Sprengstoffen in den Jahren 1995 bis 2013 im In- und Ausland? Bitte auflisten nach Gesamtzahl der Fälle , Bundesland, Ort und Art der Schießübung, verwendete Waffen und organisatorischer Hintergrund der an den Schießübungen beteiligten Neonazis sowie Ermittlungen nach § 129 und 129a. Die Mitteilung der Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der ausstehende Teil der Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu gewerblichen Anmeldungen als Waffen- bzw. Militariahändler durch Neonazis (also beispielsweise Personen, die in der Vergangenheit nach §§ 86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden)? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Datum der gewerblichen Anmeldung und Art des Gewerbes . Über Waffenhändler liegen der Landesregierung keine im Sinne der Fragestellung recherchierten Erkenntnisse vor. 6 Da Auskünfte über Militariahändler in der Regel nicht vorliegen, mussten diese in Einzelabfragen bei den Gewerbeaufsichten in Sachsen-Anhalt eingeholt werden. Den Antworten zufolge liegen über Militariahändler ebenfalls keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Für die Vergangenheit können Auskünfte nur eingeschränkt erteilt werden, da nach § 16 Abs. 2 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Nach Punkt 11.2 des VI. Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten SachsenAnhalts für den Datenschutz vom 01.04.2001 bis 31.03.2003 sind Gewerbeakten spätestens 5 Jahre nach dem Jahr der Gewerbeabmeldung zu löschen. Im Gegensatz zu den Waffenhändlern, die bei den unteren Waffenbehörden eine Waffenhandelserlaubnis beantragen müssen und diese erst nach Durchlaufen eines Prüfungsverfahrens erhalten können, ist der gewerbliche Handel mit militärischen Gegenständen und Ausrüstungen einschließlich Bekleidung lediglich bei den Gewerbeaufsichten anzeigepflichtig. Verdachtsunabhängige Überprüfungen der Zuverlässigkeit sind hier gesetzlich nicht vorgesehen. Da nach dem Urteil des BVerwGE 6 C 29/08 vom 30.09.2009 auch Personen, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen, als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes anzusehen sind, wurden die unteren Waffenbehörden SachsenAnhalts mit Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes vom 17.05.2010 angehalten , amtlich bekannt gewordene Personen rechtsextremer Gesinnung, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, regelmäßig - auch anlassbezogen - zu überprüfen. Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzen, erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis i. S. d. § 4 WaffG nicht. Insofern ist es sehr unwahrscheinlich, dass in Sachsen- Anhalt rechtsextremistisch veranlagte Personen als Waffenhändler tätig werden können. 7 Anlage 1 Ort der Durchsuchung Datum der Durchsuchung Art / Anzahl der Waffen und Munition Anlass der Maßnahme Dessau-Roßlau 21.01.2014 eine Selbstladepistole Marke Browning Kal. 9 mm; eine Selbstladepistole Marke Walther, Kal. 7,65 mm; eine Schreckschusswaffe Marke Reck Kal. 9 mm; eine Schreckschusswaffe Marke Röhm Kal. 9 mm; drei Magazine, 16 Gewehrpatronen mit Schrotladung Kal. 12/67 und Kal. 12/70; 29 Pistolen- und Revolverpatronen unterschiedlicher Kaliber; 27 Bolzenschusskartuschen . In einem PKW konnten neben Waffen und Munition auch zwei Messer, mehrere T-Shirts mit Hakenkreuz -Aufdruck und eine Hakenkreuzfahne aufgefunden werden. Waffen und Munition standen nicht im Eigentum des Fahrzeugführers, sondern befanden sich illegal im Besitz des Fahrzeughalters . Herkunft der Waffen ist bisher unbekannt. Halle (Saale) 09.10.2013 eine Sprenggranate; eine Schrotflinte, 150 Patronen unterschiedlichen Kalibers; fünf Selbstlaborate und diverse Pyrotechnik Durchsuchung erfolgte aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoß gg. Sprengstoffgesetz. Zur Herkunft der sichergestellten Gegenstände machte der Beschuldigte keine Angaben. Bei der Durchsuchung wurden auch eine Bomberjacke mit Aufnähern rechter Symbole und eine Musik-CD mit rechter Musik auf-gefunden. Dähre, Altmarkkreis Salzwedel 08.08.2013 ein Maschinengewehr ZB 37 (tschechisch) mit Gurtkästen und Zubehör; eine Nachbildung einer Selbstladepistole 08; 47 Gewehrpatronen 8x57 IS auf einem Patronengut ; eine Pistolenpatrone 9mm Luger; eine Gewehrpatrone 5,56 x 45 mm; eine Druckgaspistole Umarex Modell Walther CP 99; acht Diabolos mit Magazin; eine Dekorationslangwaffe (Maschinengewehr); verschiedene Waffenteile (Karabiner spanisches Modell) Waffen und Waffenteile wurden im Rahmen einer Durchsuchung zum Auffinden einer Indoorplantage aufgefunden. Der überwiegende Teil der Waffen und Munition wurde durch Gutachten des LKA Sachsen- Anhalt als Dekorationswaffen (unbrauchbar gemacht) eingestuft und sind dem Beschuldigten nach Verfügung der zuständigen Staatsanwältin bereits wieder heraus-gegeben worden. Die genaue Herkunft der Waffen (legal oder illegal) konnte im Verfahren nicht geklärt werden . 8 Ort der Durchsuchung Datum der Durchsuchung Art / Anzahl der Waffen und Munition Anlass der Maßnahme Thale, LK Harz 19.04.2012 ca. 1500 g delaboriertes Schwarzpulver; 20 Stk Sprengkapseln; ca. 1500g delaboriertes TNT (Sprengstoff); ein Teleskopschlagstock ; eine Patrone Pistolenmunition 7,65 x 17 Parabellum; drei 3 Patronen Kriegsmunition; ein Gewehrlauf, ein Teil eines Maschinengewehrgurtes; zwei Patronenhülsen 8 x 5,7; eine Kiste mit diversen Waffenteilen Auf einem umfriedeten Gelände wurde ein Plastikeimer mit den sichergestellten Gegenständen festgestellt . Zur Herkunft der Gegenstände machte der Beschuldigte keine Angaben; ein legaler Erwerb wurde aber aus-geschlossen. Auch bei den nachfolgenden Einträgen zu Thale (26.11.2009, 13.02.2004 und 15.04.2004) handelt es sich um denselben Beschuldigten. Thale, LK Harz 26.11.2009 zwei Kisten Munitionsteile; ein Koffer mit Munitionsteilen; ein Pappkarton mit Munitionsteilen ; ein Lauf mit System; Pyrotechnik ; vier Granaten; ein Handleuchtzeichen, ein Panzerfaustrohr Beschuldigter bot über Internet Waffen- und Munitions -teile an und stand somit im Verdacht, im Besitz von illegalen Waffen und Sprengstoffen zu sein. Bei der Durchsuchung wurden Munitions- und Waffenteile eine Pistole aufgefunden. Thale, LK Harz 13.02.2004 ein Karabiner; eine Maschinenpistole (Kriegswaffe); diverse Munition und Munitionsteile in teilweise verrostetem Zustand Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten zu einem anderen Ermittlungsverfahren wurden beim Beschuldigten illegal erworbene Waffen, Waffenteile , Munition und Munitionsteil aufgefunden. Thale, LK Harz 15.04.2004 Zu Art und Anzahl der Waffen und Munition können keine Angaben gemacht werden, da das Ermittlungsverfahren nur aufgrund des Videos eingeleitet wurde. Die Herkunft der Waffen (legal oder illegal) ist demnach auch nicht bekannt. Bei der Durchsuchung zu einem anderen Ermittlungs -verfahren wurde beim Beschuldigten eine CD sicher-gestellt. Auf dieser sind in einem Video drei Personen zu sehen, welche mit Tarnanzügen und Stahlhelmen bekleidet mit Waffen kriegsähnliche Übungen durch-führen, wodurch der Anfangsverdacht wegen Bildung eines bewaffneten Gruppen (§ 127 StGB) bestand. 9 Anlage 2 Ort der Durchsuchung Datum der Durchsuchung Art / Anzahl der Waffen und Munition Anlass der Maßnahme Dähre, Altmarkkreis Salzwedel 08.08.2013 ein Maschinengewehr ZB 37 (tschechisch) mit Gurtkästen und Zubehör; eine Nachbildung einer Selbstladepistole 08; 47 Gewehrpatronen 8x57 IS auf einem Patronengut ; eine Pistolenpatrone 9mm Luger; eine Gewehrpatrone 5,56 x 45 mm; eine Druckgaspistole Umarex Modell Walther CP 99; acht Diabolos mit Magazin; eine Dekorationslangwaffe (Maschinengewehr); verschiedene Waffenteile (Karabiner spanisches Modell) Waffen und Waffenteile wurden im Rahmen einer Durchsuchung zum Auffinden einer Indoorplantage aufgefunden. Der überwiegende Teil der Waffen und Munition wurde durch Gutachten des LKA SachsenAnhalt als Dekorationswaffen (unbrauchbar gemacht) eingestuft und sind dem Beschuldigten nach Verfügung der zuständigen Staatsanwältin bereits wieder herausgegeben worden. Die genaue Herkunft der Waffen (legal oder illegal) konnte im Verfahren nicht geklärt werden. Thale, LK Harz 15.04.2004 Bei der Durchsuchung zu einem anderen Ermittlungsverfahren wurde beim Beschuldigten eine CD sichergestellt. Auf dieser sind in einem Video drei Personen zu sehen, welche mit Tarnanzügen und Stahlhelmen bekleidet mit Waffen kriegsähnliche Übungen durchführen, wodurch der Anfangsverdacht wegen Bildung eines bewaffneten Gruppen(§ 127 StGB) bestand. Die Herkunft der Waffen (legal oder illegal ) ist unbekannt. 10 Anlage 3 Tatdatum Tatort Art der Straftat Status und Art der eingesetzten Waffe 30.04.2005 Reesen, LK Jerichower Land Verstoß WaffG Mitführen eines Baseballschlägers und Schlagstocks 05.05.2005 Burg, LK Jerichower Land §§ 125, 224 StGB Schlagen mit einer Flasche 20.06.2008 Stendal, LK Stendal §§ 125a, 303 StGB Schlagen mit Baseballschlägern und Schlagstock 01.05.2009 Biederitz, LK Jerichower Land Verstoß VersammlG Mitführen eines Schlaggegenstandes 21.06.2009 Schönebeck, Salzlandkreis § 86a StGB Mitführen von Schlaghandschuhen 09.09.2009 Thale, LK Harz §§ 224, 249 StGB Angriff mit einem Messer 13.05.2010 Möckern, LK Jerichower Land §§ 125, 113 StGB Werfen mit einer Flasche 31.10.2010 Magdeburg, Landeshauptstadt §§ 125, 223, 303 StGB Werfen von Pyrotechnik auf Polizeibeamte 20.04.2011 Stendal, LK Stendal §§ 241, 223 StGB Drohung mit einem Schlagwerkzeug 01.05.2011 Halle (Saale) § 223 StGB, Werfen mit Flaschen 27.07.2011 Magdeburg, Landeshauptstadt § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche 03.08.2013 Magdeburg, Landeshauptstadt Verstoß SprengG Zünden von Pyrotechnik 11 Anlage 4 Tatdatum Tatort Art der Straftat Status und Art der eingesetzten Waffe (bzw. gefährlicher Gegenstand ) Verfahrensausgang 11.04.2003 Genthin, LK Jerichower Land § 224 StGB Schlagen mit Holzlatten k. A. (bei Staatsanwaltschaft liegen hierzu keine Angaben mehr vor) 12.04.2003 Genthin, LK Jerichower Land § 224 StGB Schlagen mit Holzlatten k. A. 17.05.2003 Quedlinburg, LK Harz § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche 60 Std. gemeinnützige Arbeit 13.06.2003 Roßdorf, LK Jerichower Land § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO 26.08.2003 Stendal, LK Stendal §§ 224, 241, 185 StGB Schlagen mit einer Flasche Freiheitsstrafe 1 Jahr, 6 Monate ohne Bewährung 12.09.2003 Genthin, LK Jerichower Land § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche k. A. 19.09.2003 Genthin, LK Jerichower Land § 224 StGB Bierflasche ins Gesicht geworfen k. A. 14.02.2004 Glinde, Salzlandkreis § 224 StGB Schlagen mit einem Schlagring Anklage vor dem Jugendrichter: Maßnahmen/Zuchtmittel 27.03.2004 Calbe, Salzlandkreis Verstoß WaffG Mitführen einer Schreckschusspistole k. A. 22.05.2004 Stendal, LK Stendal § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 03.06.2004 Magdeburg, Landeshauptstadt Verstoß WaffG Mitführen eines Messers k. A. 12 Tatdatum Tatort Art der Straftat Status und Art der eingesetzten Waffe (bzw. gefährlicher Gegenstand ) Verfahrensausgang 04.06.2005 Stendal, LK Stendal § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 23.06.2005 Salzwedel, Altmark. Salzwedel Verstoß WaffG Mitführen einer Schreckschusspistole Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO 21.10.2005 Allrode, LK Harz § 224 StGB Schlagen mit einem Baseballschläger Verfahrensakten ausgesondert und vernichtet 20.09.2007 Quedlinburg, LK Harz § 223 StGB Verletzung mit sonstigem Gegenstand Verfahrensakten ausgesondert und vernichtet 29.12.2007 Stendal, LK Stendal Verstoß VersammlG Mitführen eines Reizstoffsprühgerätes Einstellung gem. § 153a Abs. 1 StPO 25.10.2008 Möckern, LK Jerichower Land § 113 StGB Mitführen einer Luftdruckpistole Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 06.06.2009 Stendal, LK Stendal §§ 223, 224, 130 StGB Werfen mit Flaschen Täter-Opfer-Ausgleich 15.09.2009 Magdeburg, Landeshauptstadt § 244 StGB Mitführen einer Schreckschusspistole Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO - Täterschaft nicht nachweisbar 07.10.2009 Schönebeck, Salzlandkreis §§ 212, 224 StGB Angriff mit einem Messer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 21.02.2010 Burg, LK Jerichower Land § 224 StGB Schlagen mit Schlaghandschuhen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 23.02.2010 Magdeburg, Landeshauptstadt §§ 125, 315b StGB Tragen von Schutzbewaffnung Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO - Täterschaft nicht nachweisbar 23.02.2010 Magdeburg, Landeshauptstadt § 224 StGB Werfen mit einer Flasche Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO - Täterschaft nicht nachweisbar 13 Tatdatum Tatort Art der Straftat Status und Art der eingesetzten Waffe (bzw. gefährlicher Gegenstand ) Verfahrensausgang 26.08.2010 Klötze, Altmark. Salzwedel §§ 123, 303 StGB Mitführen eines Messers Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO 01.09.2010 Schönebeck, Salzlandkreis Verstoß WaffG Mitführen eines Schlagringes Strafbefehlsantrag: Geldstrafe 50 Tagessätze á 11,00 € 11.12.2010 Quedlinburg, LK Harz § 224 StGB Verletzung mit sonstigem Gegenstand Geldstrafe 90 Tagessätze á 20,00 € 08.06.2011 Möckern, LK Jerichower Land §§ 223, 303 StGB Schlagen mit einem Schlagstock Einstellung gem. § 47 JGG (Täter-Opfer-Ausgleich) 11.09.2011 Schönebeck, Salzlandkreis § 224 StGB Schlagen mit einer Flasche Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 17.12.2011 Havelberg, LK Stendal § 224 StGB Schlagen mit einem Schlagstock Jugendstrafe 1 Jahr, 8 Monate 17.02.2012 Havelberg, LK Stendal Verstoß WaffG Zeigen einer Schusswaffe im Internet Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 05.03.2012 Havelberg, LK Stendal § 241 StGB Bedrohung mit einem Schlagring /Schlagstock Jugendstrafe 1 Jahr, 8 Monate 08.05.2012 Havelberg, LK Stendal § 224 StGB, Verstoß WaffG Schlagen mit einem Schlagstock Jugendstrafe 1 Jahr, 8 Monate 30.09.2012 Stendal, LK Stendal § 241 StGB, Verstoß WaffG Bedrohung mit einer Luftdruckpistole Einheitsjugendstrafe 2 Jahre 04.04.2013 Schönebeck, Salzlandkreis §§ 224, 113 StGB Werfen mit Steinen Anklage vor dem Strafrichter 28.09.2013 Halberstadt, LK Harz Verstoß WaffG Mitführen von Messer und Schlaghandschuhen Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 30.04.2014 Burg, LK Jerichower Land Verstoß VersammlG Mitführen von Schutzbewaffnung Verfahren noch nicht beendet