Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4309 18.08.2015 (Ausgegeben am 18.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Löschung von Residenzpflichteinträgen Kleine Anfrage - KA 6/8866 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit 1. Januar 2015 erlischt die Residenzpflicht für Asylsuchende nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet. Erfahrungen in den zurückliegenden Monaten in anderen Bundesländern haben jedoch gezeigt, dass die Löschung der Residenzpflichteinträge in den Dokumenten der Asylsuchenden oft auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht vorgenommen wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Der Aufenthalt eines Ausländers, der Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist, ist nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bzw. § 61 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zunächst räumlich beschränkt. Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern ist in § 59a Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1b AufenthG nunmehr bestimmt, dass diese räumliche Beschränkung erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Das Erlöschen der räumlichen Beschränkungen nach § 59a Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1b AufenthG erfolgt, wie zuvor bereits ihre Entstehung, unmittelbar kraft Gesetzes ohne dass es hierfür eines rechtsgestaltenden Handelns der Ausländerbehörde im Sinne einer förmlichen „Löschung“ der in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung eingetragenen räumlichen Beschränkung bedürfte. Ist die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes erloschen, wird dies von der Ausländerbehörde durch eine formlose Streichung des entsprechenden Eintrages in der Bescheinigung dokumentiert. 2 1. Wie viele Löschungen von Residenzpflichteinträgen sind durch die Ausländerbehörden bisher vorgenommen worden? In welchen Fällen wurde auf welcher Grundlage eine Löschung verweigert bzw. nicht vorgenommen ? Der Landesregierung ist die Anzahl der Streichungen von räumlichen Beschränkungen in Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung nicht bekannt, da diese von den Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst wird. Eine Ermittlung des erfragten Sachverhalts könnte daher nur im Wege einer umfangreichen Einzelauswertung der entsprechenden Ausländerakten bei sämtlichen Ausländerbehörden des Landes erfolgen, wovon mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen wurde. Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Streichung einer kraft Gesetzes erloschenen räumlichen Beschränkung verweigert wurde. 2. Wie ist sichergestellt, dass alle notwendigen Löschungen durchgeführt werden? Die Gültigkeit von erstmalig ausgestellten Bescheinigungen über eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist regelmäßig auf drei Monate beschränkt. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen die Betroffenen in der Ausländerbehörde persönlich zwecks Verlängerung vorsprechen. Bei dieser Gelegenheit prüft die Ausländerbehörde von Amts wegen, ob die räumliche Beschränkung erloschen ist. Ist dies der Fall, wird die Beschränkung in der Bescheinigung gestrichen. 3. Wie viele Beschwerden über nicht erfolgte Löschungen sind der Landesregierung bekannt? Der Landesregierung sind keine Beschwerden über nicht erfolgte Streichungen kraft Gesetzes erloschener räumlicher Beschränkungen bekannt. 4. Wie ist sichergestellt, dass Asylsuchende das Recht auf Löschung der Residenzpflichteinträge gegenüber den Ausländerbehörden durchsetzen können? Wie werden Asylsuchende über die Löschung der Residenzpflichteinträge, die gesetzliche Regelung diesbezüglich, ggf. nicht erfolgte Löschungen, und mögliche Rechtsmittel informiert? Im Falle einer aus dem Asylgesuch kraft Gesetzes entstehenden und erlöschenden räumlichen Beschränkung haben der Eintrag des Bestehens der Beschränkung wie auch ihre Streichung in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises, aus dessen Unterbleiben dem Betroffenen kein rechtlicher Nachteil erwächst. Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsanspruch auf Streichung des Hinweises auf eine räumliche Beschränkung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu deren Erlöschen nicht gegeben. Eine im Interesse der Rechtsklarheit gleichwohl zweckmäßige 3 zeitnahe Streichung des Eintrages wird durch die in der Antwort zu Frage 2 dargestellte Praxis der Ausländerbehörden gewährleistet. In einigen Ausländerbehörden werden die Asylsuchenden bei der ersten Vorsprache von der Ausländerbehörde in schriftlicher Form aktenkundig über das Erlöschen der räumlichen Beschränkung belehrt, andere Ausländerbehörden informieren die Asylsuchenden bei der ersten Vorsprache mündlich. Eine Reihe von Ausländerbehörden hat ein Informationsblatt in den Wohnunterkünften bzw. in den Sozialämtern ausgehängt. Wird eine räumliche Beschränkung unabhängig von der Erlöschensregelung nach § 59a Abs. 1 AsylVfG durch die Ausländerbehörde gemäß § 59b AsylVfG angeordnet, ergeht ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener rechtsmittelfähiger Bescheid.