Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4322 21.08.2015 (Ausgegeben am 24.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Gemeinsamer Unterricht an Sekundarschulen Kleine Anfrage - KA 6/8877 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium 1. Frage: Welche Kriterien hinsichtlich der Lernleistung bzw. Lernentwicklung der Schülerin bzw. des Schülers oder welche sonstigen Kriterien werden für Entscheidungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Versetzungsverordnung (VersetzVO) herangezogen? Sind diese Kriterien in anderen Rechtsverordnungen oder Runderlassen näher bestimmt? Wenn ja, benennen Sie bitte die Rechtsverordnung oder den Runderlass konkret und mit Fundort bzw. fügen Sie sie der Antwort bei. Die Kriterien für die Lernleistung bzw. Lernentwicklung richten sich nach einem individuellen Lernplan, der auch individuelle Kriterien für die Kompetenzentwicklung festlegt. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen liegen diese unterhalb der curricularen Vorgaben. Weiteres regeln die „Grundsätze für den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen an allgemeinbildenden Schulen“, die vom Kulturministerium des Landes Sachsen-Anhalt 2013 als Bestandteil des Lehrplanes der Grund- und Sekundarschule veröffentlicht wurden (http://www.bildunglsa .de/unterricht/rahmenrichtlinien_lehrplaene_und_weitere_curriculare_vorgaben_/ sonderpädagogischer_foerderbedarf_im_lernen_an_allgemeinbildenden_schulen.html). 2 2. Frage: Bestehen für die Eltern, deren Kinder durch eine Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO betroffen sind, Einspruchsmöglichkeit dagegen und wenn ja, wie sind diese Eltern darüber zu unterrichten? Eine durch die Klassenkonferenz getroffene Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VersetzVO wird im Jahreszeugnis dokumentiert. Gegen das Jahreszeugnis kann Widerspruch eingelegt werden. Dieses Verfahren ist Eltern grundsätzlich bekannt. In Konfliktfällen weisen Schulen die Eltern speziell darauf hin. 3. Frage: Sind dem zuständigen Fachministerium Fälle bekannt, wo wegen fehlender Möglichkeiten gezielter individueller Förderung (durch zu geringe Stundenzuweisung oder Ausfall von Lehrkräften) im gemeinsamen Unterricht an Sekundarschulen statt dessen eine Wiederholung des Schuljahrgangs für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegt wurde? Sollten solche Fälle bekannt geworden sein, wie wurde darauf reagiert? Dem Kultusministerium sind keine Fälle bekannt, bei denen wegen fehlender Möglichkeiten gezielter individueller Förderung im gemeinsamen Unterricht an Sekundarschulen eine Wiederholung des Schuljahrgangs für Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegt wurde.