Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4326 26.08.2015 (Ausgegeben am 26.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Leimbach (CDU) Mitwirkungsverbot für Vertreter in kommunalen juristischen Personen II Kleine Anfrage - KA 6/8879 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) darf der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm (und in weiteren Fallgestaltungen) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann (Mitwirkungsverbot). Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch für Mitglieder des Vorstandes , des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person, die an der Entscheidung der Angelegenheit ein wirtschaftliches oder besonderes persönliches Interesse haben, „es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an...“ (§ 33 Abs. 2 Ziffer 3 KVG LSA). Unter Ergänzung meiner Kleinen Anfrage (KA 6/8745) vom 2. April 2015 ergeben sich aus den präzisen Antworten dennoch folgende Nachfragen: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Sind die nach § 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes von Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (SpkG) aus der Vertretungskörperschaft gewählten Mitglieder eines Verwaltungsrates einer Sparkasse „Vertreter der Kommune“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Ziffer 3 KVG LSA? Üben sie ihre Mitgliedschaft eigennützig aus? Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG LSA) werden von der Vertretung des Trägers gewählt (vgl. § 6 Abs. 1 SpkG LSA). Als ehrenamtlich Tätige üben sie ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst aus und nehmen die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr (vgl. § 14 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpkG LSA). Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung; an Weisungen sind sie nicht gebunden (vgl. § 14 Abs. 2 SpKGLSA ). Die von der Vertretung des Trägers gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates einer Sparkasse sind keine „Vertreter der Kommune“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 KVG LSA. 2. „Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden“. Ist die Erfüllung der durch Satzung nach § 4 SpkG konkretisierten Aufgabe einer Sparkasse durch die Arbeit des Verwaltungsrates dadurch nicht mehr eine Tätigkeit im Interesse und im Auftrag des Trägers der Sparkasse? Der Verwaltungsrat ist gemäß § 7 SpkG LSA ein Organ der Sparkasse. Die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt somit für das Organ „Verwaltungsrat“ und damit direkt für die Sparkasse. Die konkreten Aufgaben des Verwaltungsrates sind in § 8 SpkG LSA definiert. Die Satzung der Sparkasse regelt demgegenüber im Rahmen des Sparkassengesetzes des Landes SachsenAnhalt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse (vgl. § 4 Abs. 1 SpkG LSA). 3. Kann die Beurteilung der Ausnahme vom Mitwirkungsverbot davon abhängig gemacht werden, ob mit der regelmäßig jährlichen Entlastungsentscheidung über den Verwaltungsrat im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses für das Mitglied der Vertretungskörperschaft gleichzeitig die persönliche Entlastung für seine Tätigkeit und eine Billigung der Amtsführung verbunden ist? Nein. § 22 SpkG LSA lässt keine Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot zu. Insoweit können auch keine, wie auch immer geartete Tatbestände von der Gewährung einer Ausnahme abhängig gemacht werden. 4. Worin unterscheidet sich die Tätigkeit eines Mitgliedes des Verwaltungsrates von der Tätigkeit in einem Organ im Sinne des § 33 Abs. 2 Ziffer 3 KVG LSA, z. B. in einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn die Satzung für diese Anstalt eine Bindung der Organe ausschließt oder keine bindenden Beschlüsse für die Arbeit der Organe gefasst werden? Mitglieder des Verwaltungsrates, die die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen haben (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SpkG LSA), werden zwar von der Vertretung des Trägers gewählt, sind jedoch nicht Vertreter des Trägers. Auf die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen. Demgegenüber sind Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ privatrechtlich organisierter Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist, gegenüber der Kommune grundsätzlich weisungsgebunden (vgl. § 131 Abs. 1 KVG LSA). Das Gleiche gilt ausnahmslos für den Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes; auch hier ist der Vertreter an Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden (vgl. § 11 Abs. 3 GKG LSA). Bezüglich der als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Kom- 3 munalunternehmen sieht das Anstaltsgesetz (AnstG) im dortigen § 5 Abs. 3 Satz 4 eine Weisungsgebundenheit des Verwaltungsrates der Anstalt ausdrücklich nur in Bezug auf den Erlass bestimmter Satzungen gemäß § 3 Satz 3 AnstG und in bestimmten anderen - durch die Unternehmenssatzung geregelten - Fällen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 5 AnstG) vor. Da die kommunale Gebietskörperschaft selbst die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch die Unternehmenssatzung regelt, ist insofern davon auszugehen, dass eine hinreichende Einflussnahme der kommunalen Gebietskörperschaft auf das Kommunalunternehmen über die vom Hauptorgan der Körperschaft bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates sichergestellt ist.