Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4328 27.08.2015 (Ausgegeben am 31.08.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Loos (DIE LINKE) Sport und Lärm Kleine Anfrage - KA 6/8841 Vorbemerkung des Fragestellenden: Sport und Wohnen sind jeweils wichtige Bestandteile des gesellschaftlichen Lebens. Dabei muss es aber einen fairen Interessensausgleich geben zwischen der Nutzung von Sportanlagen und dem Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung regelt dabei auf Bundesebene wichtige Grundlagen , bedarf aber seit langem einer Überarbeitung. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie viele Konflikte zwischen Nutzung von Sportanlagen und dem Lärmschutz für Anwohnerinnen und Anwohner sind der Landesregierung bekannt ? Der Landesregierung sind keine Konflikte bekannt. 2. Inwiefern sieht sie hier bundes- und landespolitisch Handlungsbedarf und welche Maßnahmen könnten ergriffen werden? Der Beschluss des Bundesrates zur Bundesratsdrucksache 198/14 macht deutlich, dass die Länder bundespolitischen Handlungsbedarf sehen. Im Rahmen von Sportministerkonferenz und Sportreferentenkonferenz werden die Themen Kinderlärm auf Sportanlagen, Altanlagenbonus und Anpassung der Ruhezeiten bei Immissionsrichtwerten diskutiert. 2 3. Wie kann die Landesregierung einen tragbaren Interessensausgleich zwischen den Anforderungen des Sports einerseits und den Bedürfnissen von Anwohnerinnen und Anwohnern andererseits befördern? Der durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - erfolgte Interessenausgleich bedarf in Sachsen-Anhalt keiner zusätzlichen Aktivität der Landesregierung , zumal sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Artikel 74 Grundgesetz auf den verhaltensbezogenen Lärm beschränkt. In die unter Nr. 2 genannte Diskussion innerhalb von Sportministerkonferenz und Sportreferentenkonferenz sind der Deutsche Olympische Sportbund und der Deutsche Fußballbund eingebunden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen (geplantes Fachgespräch ). 4. Inwiefern und mit welcher Position hat sich die Landesregierung in die Beratung des Bundesrates im Jahr 2014 zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingebracht? Der Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 beschlossen, den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung der Bundesregierung zuzuleiten (siehe BR-Drs.198/14 (Beschluss)). Dieses Anliegen wurde auch von Sachsen-Anhalt unterstützt. 5. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung hinsichtlich a) des Erhalts des „Altanlagenbonus“, b) der Anwendung der „Kinderlärm-Privilegierung“ auf Sportanlagen? Zu 5.a) Die Frage bezieht sich auf § 5 Abs. 4 Sportanlagenlärmschutzverordnung. Für den Vollzug der Verordnung sind in Sachsen-Anhalt die unteren Immissionsschutzbehörden zuständig. Zur Unterstützung wurden sie vom Landesverwaltungsamt auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Gesundheit, Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2014 als Erkenntnisquelle hingewiesen. Im Rahmen der Abstimmungen in Sportministerkonferenz und Sportreferentenkonferenz setzt sich Sachsen-Anhalt für den Erhalt des Altanlagenbonus ein. Zu 5.b) Die Frage bezieht sich auf § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindereinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie z. B. Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden , im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Da die Aufzählung Sportanlagen nicht einschließt, gilt die Regelung nicht für diese Anlagen. Hingewiesen sei jedoch auf die Regelung von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung , der zumindest den Schulsport und Hochschulsport grundsätzlich aus dem Beurteilungsschema herauslöst und damit privilegiert. Diese Privilegierung schließt Kinderlärm während des Schulsports bereits ein. 3 Im Rahmen der Abstimmungen in Sportministerkonferenz und Sportreferentenkonferenz setzt sich Sachsen-Anhalt für die Anwendung der Kinderlärmprivilegierung auf Sportanlagen ein. 6. Teilt die Landesregierung die Befürchtung u. a. des Deutschen Fußballbundes , dass eine zunehmende Einschränkung des Sportbetriebes auf Anlagen eintreten wird, wenn es nicht zu entsprechenden Änderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung kommt? Für Sachsen-Anhalt besteht diese Befürchtung gegenwärtig nicht. Das Thema wird Gegenstand des in der Antwort zu Nr. 8 genannten Fachgespräches sein. 7. In welcher Form beteiligt sich die Landesregierung am Diskussionsprozess über das weitere Verfahren und die Zeitabläufe zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)? Die Landesregierung wird die Beteiligungsmöglichkeiten im Rahmen der Rechtsetzung intensiv nutzen. 8. Wann und in welcher Form werden der Landessportbund, der Landesfußballverband und die kommunalen Spitzenverbände am Diskussionsprozess über das weitere Verfahren und die Zeitabläufe zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einschließlich ihrer Beteiligungsmöglichkeiten, informiert ? Da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, kann die Landesregierung diese Frage nicht beantworten. Unabhängig von Aktivitäten des Bundes wird das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zu einem Fachgespräch mit betroffenen Institutionen und Organisationen einladen, um die Möglichkeit zu erörtern, das Verwaltungshandeln durch Erlass einer Klarstellung zum Begriff der Altanlagen zu vereinfachen.