Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/433 27.09.2011 (Ausgegeben am 28.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Einsatz von Spread Ladder Swaps in Kommunen und beim Land Kleine Anfrage - KA 6/7175 Vorbemerkung des Fragestellenden: Spread Ladder Swaps sind spekulative Wetten auf die Veränderung der Zinsstrukturkurve . Der Berichterstattung ist zu entnehmen, dass in der Vergangenheit zahlreichen Kommunen durch den Kauf dieser Zinsderivate Verluste entstanden sind. Falls die Rechtslage die Nennung konkreter Kommunen nicht erlauben sollte, bitte ich um eine Beantwortung der Fragen in Form einer statistischen Auswertung. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Kommunen sind nach Kenntnis der Kommunalaufsicht derzeit an Spread Ladder Swap-Verträge gebunden? Nach Kenntnis der Kommunalaufsichtsbehörden ist derzeit keine Kommune im Land an Spread Ladder Swaps gebunden. 2. Welche Maßnahmen hat die Kommunalaufsicht in Sachsen-Anhalt ergriffen, als in der Berichterstattung bekannt wurde, dass zahlreiche Kommunen in Deutschland hohe Verluste mit Spread Ladder Swaps realisiert haben? Die Kommunalaufsichtsbehörden hatten keinen konkreten Anlass, Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Antwort zu Frage 1). Im Übrigen waren die Kommunen durch Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Nr. 26/07 vom 23. Oktober 2007 und auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 2008 an das Landesverwaltungsamt durch Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Nr. 11/08 vom 3. März 2008 nochmals gesondert auf die Risiken derivater Finanzierungsinstrumente hingewiesen worden. 2 3. Wie stellt sich die Rechtslage für die Kommunen in Sachsen-Anhalt bezüglich des Einsatzes von Zinsderivaten dar? Aus der Verpflichtung zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und zur Beachtung ausreichender Sicherheiten bei Geldanlagen gem. § 104 Absatz 2 Satz 1 GO LSA sowie der Verpflichtung zur dauerhaften Sicherstellung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung gem. § 90 Absatz 1 Satz 1 GO LSA und der Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung gem. § 90 Absatz 2 GO LSA ergibt sich das Verbot der Spekulation mit Gemeindevermögen. Wegen des Spekulationsverbotes ist jedenfalls der vom Grundgeschäft losgelöste Einsatz von Finanzderivaten zu spekulativen Zwecken unzulässig. Auf die Risiken derivater Finanzierungsinstrumente waren die Kommunen durch die in der Antwort zu Frage 2 genannten verbindlichen Rundverfügungen des Landesverwaltungsamtes und einen Erlass des Ministeriums des Innern hingewiesen worden. 4. Welche Kommunen klagen gegen ihren Spread Ladder Swap-Vertrags- partner? Den Kommunalaufsichtsbehörden sind derzeit Klageverfahren nicht bekannt (vgl. auch Antwort zu Frage 1). 5. In welchem Umfang haben das Land oder Landesbeteiligungen in den letz- ten zehn Jahren Spread Ladder Swap-Verträge abgeschlossen? 6. Wie hoch waren die Gewinne bzw. Verluste dieser Verträge in absoluten Eu- ro-Beträgen und in Relation zum Haushaltsvolumen bzw. zur Bilanzsumme? 7. Wie hoch ist in absoluten Euro-Beträgen und in Relation zum Haushaltsvo- lumen der maximale Verlust, den das Land oder die Landesbeteiligung im ungünstigsten Fall hätten realisieren müssen? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet: Das Land hat keine Spread Ladder Swap-Verträge abgeschlossen. Dem Land ist nicht bekannt, dass eine Landesgesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung in den letzten zehn Jahren Spread Ladder Swap-Verträge abgeschlossen hat. Es sind dem Land daher weder Gewinne noch Verluste aus Spread Ladder Swaps entstanden. 8. Wie stellt sich die Rechtslage für das Land und für Beteiligungen des Lan- des bezüglich des Einsatzes von Zinsderivaten dar? Landesseitig wird der Einsatz von Derivaten in § 3 des jeweiligen Haushaltsgesetztes sowie in der Landesschuldenordnung geregelt. Danach ist der Einsatz von Zinsderivaten grundsätzlich zulässig. Konkretisiert werden diese gesetzlichen Regelungen durch die Dienstanweisung zum Einsatz von Derivaten. Nach dieser ist der Einsatz von Spread Ladder-Swaps untersagt. Die Landesgesellschaften, bei welchen das Land eine Beteiligung hat, sind grundsätzlich rechtlich selbständig. Sie handeln nach im jeweiligen Gesellschaftsvertrag , in Geschäftsanweisungen bzw. Geschäftsordnungen festgeschriebenen Regelungen . Einzelne Gesellschaften handeln nach speziellen Anlagerichtlinien.