Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4334 01.09.2015 (Ausgegeben am 02.09.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Lars-Jörn Zimmer (CDU) Bootsliegeplätze und Wellenbrecher im Stadthafen an der Goitzsche in Bitterfeld Kleine Anfrage - KA 6/8889 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der „Mitteldeutschen Zeitung“, Regionalausgabe Bitterfeld, vom 2. Juli 2015, Seite 7 ist zu entnehmen, dass die o. g. notwendige Maßnahme aus Gründen, die angeblich das Land Sachsen-Anhalt zu verschulden hat, nicht in der notwendigen Ausführung und im notwendigen Zeitraum errichtet werden konnte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Wann wurde der entsprechende Förderantrag bei den zuständigen Stellen eingereicht ? Was sollte genau gefördert werden? Wer hat den Antrag eingereicht? Gab es ggf. Vorgängeranträge? Bitte mit genauen Daten zu Terminen und Maßnahmenbeschreibung. Der Antrag der Stadt Bitterfeld-Wolfen vom 2. Dezember 2014 ist am 8. Dezember 2014 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) eingegangen. Fördergegenstand war ein Wellenbrecher, bestehend aus drei begehbaren schwimmenden Betonelementen . Die Betonelemente sollten neben den wellenbrechenden Eigenschaften gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit bieten, sich anzusiedeln bzw. ihre Betriebsstätten zu erreichen. Vorgängeranträge für einen Wellenbrecher gab es nicht. 2 Frage 2: Welches Ergebnis ergab die Prüfung des Antrages hinsichtlich zu erbringender weiterer Unterlagen, Nachweise und Berechnungen? Bitte einzeln aufführen und die Nachforderungen begründen. Die im Fördergeschäft üblichen Dokumente (wie kommunalaufsichtliche Stellungnahme , Erklärung zur Vergabe von Aufträgen, Erklärungen zu Eigenleistungen etc.) lagen nach Abforderung der IB am 6. Mai 2015 in der IB vor. Von ausschlaggebender Bedeutung für eine Förderentscheidung ist die Nachweisführung der beanstandungsfreien Beihilfegewährung (siehe Antwort zu Frage 3). Frage 3: Wann wurde der Antragsteller über Punkt 2 informiert und wann und wie hat der Antragsteller hierauf reagiert? Nach einem Ortstermin am 27. März 2015 und anschließender beihilferechtlicher Prüfung in der IB wurde festgestellt, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) unterfallende Beihilfe handelt. Eine Nachweisführung, dass alle dort niedergelegten beihilferechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist erforderlich. Am 22. April 2015 ist von der IB eine entsprechende Anforderung an die Antragstellerin versendet worden. Neben allgemeinen Erklärungen (z. B. Veröffentlichungseinverständnis und Beginnregelung, die bereits am 27. April 2015 vorlagen) wurde seitens der IB die Forderung erhoben, ein Konzept zu erarbeiten, aus dem hervorgeht, wie die Infrastruktur zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Im engeren Sinne sollte dieses Konzept das Auswahlverfahren der gewerblichen Ansiedler wie Steganlagenbetreiber, Fahrgastschiffe, Wassertaxi etc. beschreiben bzw. regeln. Diese Anforderung hat die Antragstellerin nicht erfüllt. Ein am 27. Mai 2015 bei der IB eingegangener Entwurf, der kein Konzept darstellt, war nicht tragend. Dieser Befund wurde der Antragstellerin am gleichen Tag mitgeteilt und die Zielrichtung des Konzeptes nochmals verdeutlicht. Am 2. Juli 2015 hat die Antragstellerin den Antrag zurückgezogen. Frage 4: Gab es einen Antrag der Goitzsche Grundstücksgesellschaft mbH (GGG) zur Errichtung einer solchen Anlage? Wäre ein solcher Antrag oder Teile davon förderfähig? Einen solchen Antrag gab es nicht. Er hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, da die GRW-Landesregelungen im Infrastrukturbereich nur eine Förderung an Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände vorsehen, die der Kommunalaufsicht unterstehen. Das ist bei der Goitzsche Grundstücksgesellschaft mbH nicht der Fall. 3 Frage 5: Wie steht das Land zum Inhalt des ursprünglichen Antrages, ca. 900.000 € an Investitionskosten zu benötigen und der Aussage der GGG, nunmehr für 300.000 € ein technisch vergleichbares Bauwerk zu errichten? Lag ggf. auch in der hohen Investitionssumme ein Grund für zusätzliche abgeforderte Stellungnahmen und damit einhergehende Verzögerungen? Die Investitionshöhe hatte keinen Einfluss auf das Verfahren. Die nunmehr genannte Investitionshöhe ist der IB lediglich aus der Presse bekannt und fand keinen Eingang in das Förderverfahren. Dass ein anderes technisches Konzept verfolgt wird (kein schwimmender Wellenbrecher sondern ein fest installierter ), mag eine Ursache sein. Eine weitere kann in der (im Bescheidungsfall) festgelegten Zweckbindungsfrist von 15 Jahren und der allgemeinen Zugänglichkeit unter Verantwortung der Stadt liegen, die vermutlich eine hochwertigere Konstruktion erforderlich gemacht hätte.