Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4336 03.09.2015 (Ausgegeben am 04.09.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz – KVG) – Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis) (II) Kleine Anfrage - KA 6/8888 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers „Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz – KVG)“ vom 4. Juni 2015 (Drs. 6/4139) und auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers „Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz – KVG) – Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis)“ vom 23. Juli 2015 (Drs. 6/4274). In Letzterer kommt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 1 zu dem Schluss, dass der Beschluss des Stadtrates der Stadt Lützen über die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB im Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. April 2015 (Beschluss-Nr. 32/2015) unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes nach § 33 Abs. 1 KVG LSA zustande gekommen ist, da an der entsprechenden Beratung und Entscheidung ein Mitglied des Stadtrates der Stadt Lützen mitgewirkt hat, das Eigentümer und Verpächter von Grundstücksflächen ist, auf denen eine Windenergieanlage errichtet werden soll. In der Antwort auf Frage 2 erklärt die Landesregierung, dass es hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen über den Abschluss einer Baulastvereinbarung zwischen der Stadt Lützen (Baulastgeber) und der Windpark Lützen GmbH & Co. KG (Baulastbegünstigte) vom 27. April 2015 (Beschluss Nr. 36/2015) es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA gebe. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Maßnahmen haben die Kommunalaufsichtsbehörden in Bezug auf den rechtswidrigen Beschluss des Stadtrates der Stadt Lützen über die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB im Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. April 2015 (Beschluss -Nr. 32/2015) gegenüber der Stadt Lützen eingeleitet? Sind weitere Maßnahmen geplant? Kommunalaufsichtliche Maßnahmen sind weder eingeleitet worden noch geplant . Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 2. Welche Auswirkungen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen über die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB im Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. April 2015 (Beschluss-Nr. 32/2015) auf die Genehmigung zur Errichtung der vier Windkraftanlagen? Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage des Burgenlandkreises in der Ausgabe der Mitteldeutschen Zeitung, Lokalausgabe Weißenfels vom 25. Juli 2015, Seite 7, wonach es auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht ankomme, da das Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB bereits durch Fristablauf Anfang 2015 erteilt worden sei? Die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen vom 27. April 2015 betreffend die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB hat keine Auswirkungen auf die Genehmigung zur Errichtung der vier Windkraftanlagen. Der in Bezug genommenen Aussage des Burgenlandkreises , nach der es auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht mehr ankomme, da das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB bereits durch Fristablauf Anfang 2015 erteilt worden sei, ist im Ergebnis zuzustimmen. Das durch Umsetzung des Beschlusses vom 26. Januar 2015 erteilte gemeindliche Einvernehmen konnte spätestens nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden . 3. An Beratung und Abstimmung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen über den Abschluss einer Baulastvereinbarung zwischen der Stadt Lützen (Baulastgeber) und der Windpark Lützen GmbH & Co. KG (Baulastbegünstigte ) vom 27. April 2015 (Beschluss Nr. 36/2015) haben dem Vernehmen nach dieselben Mitglieder des Stadtrates teilgenommen, die auch den Beschluss-Nr. 32/2015 gefasst haben. Welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen haben die Landesregierung zu der Einschätzung kommen lassen, dass es hinsichtlich des Beschlusses Nr. 36/2015 keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA gibt? 3 Durch die Baulastvereinbarung verpflichtete sich die Stadt Lützen als Baulastgeber für die Windpark Lützen GmbH & Co. KG als Baulastbegünstigte bzw. auf deren Anforderung zugunsten der Eigentümer von drei benachbarten Grundstücken eine Baulasterklärung abzugeben. Keiner dieser Eigentümer ist Mitglied des Stadtrates der Stadt Lützen. Anderweitige Anhaltspunkte für ein Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA sind nicht ersichtlich.