Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4408 22.09.2015 (Ausgegeben am 23.09.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Harry Czeke (DIE LINKE) Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung Kleine Anfrage - KA 6/8901 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit 1. April 2014 ist das Antibiotika-Minimierungskonzept der 16. AMG-Novelle (Arzneimittelgesetz ) in Kraft. Das Gesetz sieht einen halbjährlichen Meldeintervall vor (§ 58a Abs. 1 Satz 3 AMG) für gewerbsmäßige Halter von Schweinen, Rindern, Puten und Hühnern zur Mast. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie bewertet die Landesregierung das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) hinsichtlich a) der Zielsetzung, den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu minimieren, b) der Transparenz für die Verbraucher/innen, aufgrund des Verwendungszwecks der erhobenen Daten (§ 58 AMG), c) der Sanktionen, infolge fehlerhafter Angaben und Meldungen durch die Betriebe (§ 97 AMG), d) der Akzeptanz der Tierhalter in die Erfassung in der Antibiotika-Datenbank, e) der Ausnahmen von der Mitteilungspflicht durch die in der TierarzneimittelMitteilungen -Durchführungsverordnung festgelegten Bestandsuntergrenzen ? zu a) Das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (16. AMG-Novelle) wird seiner Zielsetzung gerecht, einen Beitrag zur Minimierung des Einsatzes von Antibiotika in der Veterinärmedizin zu leisten. Der Wert der 16. AMG-Novelle für die Minimierung des Antibiotikaeinsatzes erweist sich darin, dass jeder einzelne Tierhalter noch stärker für die Problemstellung der Antibiotikaanwendung sensibilisiert wird. Für den 2 Tierhalter entsteht die Verpflichtung, sich individuell für seine Nutztierhaltung mit den Gründen auseinanderzusetzen, die zur Antibiotikaanwendung geführt haben können. Es ist festzustellen, dass die Abgabe von Antibiotika seitens der pharmazeutischen Industrie und des Großhandels an Tierärzte 2014 im Vergleich zu 2013 insgesamt um etwa 15 % gesunken ist. zu b) Bei den Daten, die nach der 16. AMG-Novelle erhoben werden, handelt es sich um unternehmensspezifische Daten, die nach § 58f AMG einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. zu c) Der Schwerpunkt der Überwachung liegt zurzeit bei einer Fehlerermittlung und -behebung der Dateneingabe mit Hilfe behördlicher Überprüfung vor Ort und nicht in der Sanktionierung fehlerhafter Angaben. zu d) Wie zu Frage 1 c) dargestellt, befindet sich das System der Datenerfassung noch in einer Anlaufphase. Eine Bewertung der Akzeptanz ist daher noch nicht möglich. zu e) Die Ausnahmen von der Mitteilungspflicht durch die rechtlich geregelten Bestandsuntergrenzen schränken die Anzahl der meldepflichtigen Tierhalter auf ein Maß ein, das für den Aufbau der Datenbank förderlich ist. Dennoch werden trotz der Bestandsuntergrenzen über 90 % des Gesamtbestandes aller Nutztiere erfasst.