Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4420 29.09.2015 (Ausgegeben am 29.09.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Petra Grimm-Benne (SPD) Anliegergrundstücke an der Bundesstraße 6n Kleine Anfrage - KA 6/8910 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch den Bau der B 6n bei Bernburg soll es bei Anliegern zu nicht unerheblichen Schäden an Grundstück und Gebäude gekommen sein. So soll an einem Objekt an der Altenburger Chaussee 4 durch die Bauarbeiten unter anderem Rissbildung im Mauerwerk und eine Beschädigung des Daches eingetreten sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wurden durch die Landesstraßenbaubehörde Gutachten zu Schäden bei Anliegern der neu errichteten B 6n gefertigt? Wurden diese Gutachten den Grundstückseigentümern zur Kenntnis gegeben? Wenn nicht, was sprach gegen die Einbeziehung der Grundstückseigentümer. Die Landesstraßenbaubehörde (LSBB) beauftragte einen zugelassenen Bausachverständigen baubegleitend, das bedeutet vor Baubeginn, während der Bauphase sowie nach Beendigung der Baumaßnahme. Darüber hinaus wurde der Auftrag zum abschließenden Gutachten erteilt. Dieses Gutachten liegt nunmehr vor. Alle baubegleitenden gutachterlichen Prüfungen sowie Kontrollen wurden unter Beteiligung der Eigentümer durchgeführt, erläutert sowie zur Einverständniserklärung vorgelegt. 2 2. Sind Schäden an Anliegergrundstücken, die durch den Bau der Bundestraße verursacht worden, festzustellen? Wenn ja, wie erfolgt die Regulierung dieser Schäden? Sind die Anlieger über den Zeitplan der Regulierung informiert worden? Nach Fertigstellung der angrenzenden Baumaßnahmen erfolgte im Jahr 2014 die Abschlussbeweissicherung mit dem Ergebnis, dass infolge der Baumaßnahme keine Schädigungen feststellbar waren. Dies betrifft auch die von einem Eigentümer angemahnten Schäden an der Dacheindeckung und den Wänden. Nach Gutachten haben sich die Struktur und die Dichtheit des Daches nicht verändert , auch dokumentieren die gesetzten Kontrollgipsmarken, dass keine Veränderungen an der Bausubstanz eintrat. Daraus ergibt sich, dass Ansprüche der Eigentümer auf etwaige Schadensregulierungen nicht vorhanden sind. 3. Wie war der Zugang zu dem Grundstück bislang gestaltet und wie ist dieser nach der Errichtung der Bundesstraße angelegt? Inwieweit war es vorgesehen für das genannte Grundstück einen Rad- und Gehweg anzulegen ? Wenn dies nicht vorgesehen ist, weshalb nicht? Ist mit der neu geschaffenen Lösung eine Verschlechterung (z. B. Beseitigung eines barrierefreien Zugangs zum Grundstück) für die Anlieger eingetreten? Das Grundstück, welches am äußersten Stadtrand von Bernburg liegt und durch diese Lage Ziele überwiegend mit dem Auto erreicht werden, hatte als damaligen Zugang einen unbefestigten Weg, der je nach Witterung als Radund Gehweg nur bedingt nutzbar war. Er wurde mit Beginn der Baumaßnahme auf der Grundlage der Planfeststellung aufgenommen und neu konzipiert, das heißt, dass das Grundstück von der B 6n vom Auto barrierefrei über eine neu in Asphalt errichtete Zufahrt erreichbar ist. Darüber hinaus wurde im Zuge der Realisierung der Lärmschutzwand der fußläufige Zugang über eine Treppe an die Altenburger Chaussee neu hergestellt. Die beiden neuen Zuwegungen haben Vor- und Nachteile: Einerseits ergibt sich durch die Befestigung des Neubaus eine witterungsunabhängige und komfortable Nutzbarkeit. Andererseits ist durch die Treppe für Rollstuhlfahrer nur die asphaltierte Autozufahrt nutzbar. Ein Rad- und Gehweg im Zuge der B 6n verläuft ab dem Grundstück in westlicher Richtung (eine Weiterführung in östlicher Richtung ist aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht vorgesehen) sowie ein Gehweg im Zuge der Altenburger Chaussee in südlicher Richtung (Richtung Bernburg). Die Nutzung dieses Gehwegs bis zur Ortsmitte ist jedoch problematisch, da er nach ca. 200 m vor einer dunklen und unübersichtlichen Bahnunterquerung aufhört. 4. Inwieweit wurde im Umfeld des Anliegergrundstücks ein bestehender Baumbestand im Rahmen der Errichtung der Bundesstraße gefällt? Waren hierzu Genehmigungen, eventuell auch durch die Anlieger, notwendig? Wenn ja, lagen diese vor? 3 Die erforderlichen Baumfäll- und Rodungsarbeiten wurden im Planfeststellungsbeschluss sowie im zugehörigen Grunderwerb definiert - und zwar im zeitweiligen sowie dauerhaften Grunderwerb. Vor Beginn der Baumaßnahme wurde die Grenze zum Grundstück entsprechend dem Grunderwerbsplan/Baufeldgrenzenplan abgesteckt sowie mit einem neu errichteten Maschendrahtzaun gesichert. Genehmigungen der Anlieger waren nicht erforderlich. 5. Wurden die zu errichtenden Bauten für den Lärmschutz mit den Anliegern erörtert? Konnten Anlieger dazu Einwände im Verfahren vorbringen? Sind die Arbeiten zum Lärmschutz fachmännisch vorgenommen worden und werden die Ziele, die mit der Installation der Lärmschutzeinrichtungen beabsichtigt wurden, erreicht? Sind für die Anwohner Einschränkungen (Lärm- und Windverhältnisse) eingetreten, die bei der Planung so nicht vorgesehen waren? Wenn ja, was ist vorgesehen, um diese Einschränkungen zu beheben? Im Zuge des Verfahrens zur Planfeststellung wurden die Einwände der Anwohner geprüft sowie im Planfeststellungsbeschluss entsprechend berücksichtigt. Im Weiteren erfolgten Abstimmungen zwischen der LSBB und den betroffenen Anliegern im Rahmen der Erstellung der Entwurfsplanung bezüglich Konstruktionswahl sowie gestalterischen Gesichtspunkten. Die Lärmschutzmaßnahmen betreffen ein Doppelhaus. Zum Zeitpunkt der Bauausführung der B 6n erfolgte für eine Doppelhaushälfte ein Eigentümerwechsel, so dass die nunmehr mitunter gegenteiligen Auffassungen des neuen Eigentümers keine Berücksichtigung mehr finden konnten, da die wesentlichen Planungsphasen, Bauvergaben, Finanzierungen etc. abgeschlossen waren. Anzumerken ist auch, dass alle Entschädigungen wegen Inanspruchnahme eines Grundstücksteils aus dem Gutachten vom 10.09.2009 der damalige Eigentümer erhielt. Ansprüche auf passiven Lärmschutz trat der neue Eigentümer an den Alteigentümer in seinem Kaufvertrag ab. Weitergehende Entschädigungen an diesen neuen Eigentümer waren nicht zu leisten. Der Eigentümer der zweiten Doppelhaushälfte hat, infolge der Nichtberücksichtigung seines schützenswerten Außenbereiches beim Bau der Lärmschutzwand noch Anspruch auf Verlängerung dieser oder auf eine Entschädigung. Hierzu laufen derzeit die Verhandlungen. Im Vorfeld zum Bau der Lärmschutzwand informierte die LSBB - prinzipiell und grundsätzlich - alle Anlieger in Form einer Informationsveranstaltung am 10.03.2014. 4 Die Einrichtung der Baustelle erfolgte auf Basis der Baufeldgrenzen sowie des Bauvertrages. Die Ausführung des Ingenieurbauwerks erfolgte nach den anerkannten Regeln der Technik. Dies wird auch durch den Prüfbericht der 1. Hauptuntersuchung gestützt, wonach keine nachzuarbeitenden Bereiche festgestellt worden sind. Die aktive Lärmschutzmaßnahme in Form der Lärmschutzwand erfüllt - bis auf den oben dargestellten Schutz des Außenbereichs des einen Anliegers - die gestellten Anforderungen. Negative Einschränkungen aus der gewählten Lärmschutzkonstruktion, wie Vibrieren oder Klappern der Elemente, zum Beispiel bei Windeinwirkung, können grundsätzlich konstruktiv und bautechnisch ausgeschlossen werden.