Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4499 20.10.2015 (Ausgegeben am 21.10.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Brandschutz an Bahnhöfen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8927 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 18. August 2015 kam es am Merseburger Bahnhof zu einem Fehlalarm der Brandmeldeanlage. Im Rahmen dieses Fehlalarms wurde deutlich, dass die vorhandenen Notfallpläne für diese Situation von Seiten der Deutschen Bahn nicht angewendet wurden. So wurde nach Informationen der Mitteldeutschen Zeitung der Bahnhof nicht evakuiert, da keine Mitarbeiter der Deutschen Bahn vor Ort waren. Ferner wurde berichtet, dass die Rauchwarnmelder am Merseburger Bahnhof bereits mehrfach zu Fehlalarmierungen führten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welche gesetzlichen Regularien existieren zum Brandschutz an den Bahnhöfen Sachsen-Anhalts? Bitte die jeweiligen Gesetze bzw. Verordnungen angeben. Rechtsgrundlagen für den Brandschutz an Bahnhöfen im Bereich der Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 19 des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO). 2. Welche Vorgaben werden der Deutschen Bahn - im Zusammenhang mit dem Brandschutz an Bahnhöfen - von Seiten der Landesregierung gemacht (z. B. Prüfintervalle von Rauchwarnmeldern, Schulung von Mitarbeitern )? 2 Gibt es in diesem Kontext Unterschiede zwischen Bahnhofskategorien (z. B. Anzahl der täglichen Fahrgäste, Gebäudesanierungsstandard, etc.)? Für die Verkehrsanlagen im Bereich der Bahnhöfe werden der Deutschen Bahn von Seiten der Landesregierung - im Zusammenhang mit Brandschutz - keine Vorgaben (z. B. Prüfintervalle von Rauchwarnmeldern, Schulung von Mitarbeitern ) gemacht, weil die Landesregierung hierfür nicht zuständig ist. Die Nutzung der Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegt nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) der Aufsicht des Eisenbahn -Bundesamtes. Zu den Verkehrsanlagen zählen auch die Bahnhofsgebäude, die dem Verkehrszweck dienen, wie dies auch für den Bahnhof Merseburg der Fall ist. Unterschiede zwischen Bahnhofskategorien gibt es diesbezüglich nicht. 3. Sind alle Bahnhöfe in Sachsen-Anhalt mit einer angemessenen Anzahl von Rauchwarnmeldern und Lautsprechern ausgestattet? Wenn nein, warum nicht und wie wird die Sicherheit der Fahrgäste und deren Information im Brandfall gewährleistet? Die Notwendigkeit zur Vorhaltung von Personal bzw. Einrichtungen (Rauchwarnmelder , Lautsprecher) zur Evakuierung der öffentlich zugänglichen Bereiche der Verkehrsanlagen ergibt sich ggf. aus den jeweiligen Brandschutzkonzepten bzw. Brandschutznachweisen. Insofern erfolgt laut Auskunft der DB Station & Service AG eine anforderungsgerechte Ausstattung der Verkehrsstationen. Für die Bahnhofsgebäude gibt es keine allgemeine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldeanlagen. Soweit sie Gegenstand von Brandschutzkonzepten sind, ist eine anforderungsgerechte Ausstattung geben. Gegebenenfalls bestehende Defizite werden bei Brandsicherheitsschauen identifiziert und zeitnah abgestellt. 4. Wie viele berechtigte Brandmeldealarme gab es in den vergangenen fünf Jahren an den Bahnhöfen Sachsen-Anhalts? Wie viele Fehlalarme gab es in den vergangenen fünf Jahren an den Bahnhöfen Sachsen-Anhalts? Bitte die genauen Zahlen als Jahresscheiben aufführen. Eine Statistik zu Brand- und Fehlalarmen wird nicht geführt. Hierfür gibt es auch keine gesetzliche oder sonstige Regelung. Die erbetenen Zahlenangaben können daher nicht geliefert werden. 5. Wie viele Fehlalarme der Brandmeldeanlage gab es am Merseburger Bahnhof in den vergangenen fünf Jahren? Bitte die genauen Zahlen in Jahresscheiben aufführen. Weicht die Anzahl der Fehlalarme am Merseburger Bahnhof deutlich von den Kennziffern anderer Bahnhöfe ab? Wenn ja, was sind die Gründe dafür und welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Problematik zu beheben ? 3 Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Zu welchen Tageszeiten ist am Merseburger Bahnhof Personal der Deutschen Bahn vor Ort, um im Brandalarmfall eine Evakuierung einzuleiten? Wie wird die Evakuierung des Bahnhofs zu den Tageszeiten koordiniert, wo kein Personal der Deutschen Bahn am Bahnhof Merseburg verfügbar ist? Wird für diese Fälle die Lautsprecheranlage genutzt? Wenn nein, warum nicht und ist die Nutzung der Lautsprecheranlage bei Brandalarmfällen zukünftig vorgesehen? Die DB Station & Service AG hat hierzu mitgeteilt, dass am Bahnhof Merseburg kein Servicepersonal vor Ort ist. Das vorliegende Brandschutzkonzept für den Bahnhof Merseburg enthalte diesbezüglich keinerlei Forderungen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in den öffentlichen Bereichen sei eine Selbstrettung der Reisenden und Besucher jederzeit möglich. Die vorhandenen Rettungswege seien entsprechend den geltenden Vorgaben ausgewiesen und ermöglichten jederzeit eine diesbezügliche Orientierung. In den Mietbereichen liege die Sicherstellung des organisatorischen Brandschutzes im Verantwortungsbereich des jeweiligen Mieters. Die dafür erforderlichen Unterlagen und Einweisungen würden zum Zeitpunkt der Mietvertragsübergabe erfolgen. Zur Lautsprechernutzung hat die DB Station & Service AG nichts mitgeteilt. 7. Hat die Landesregierung Kenntnis, wie die für Sicherheit am Bahnhof Merseburg zuständige Bundespolizei den Brandschutz und hierbei auftretende Sicherheitsprobleme bewertet? Die Landesregierung hat keine Kenntnis, wie die Bundespolizei den Brandschutz und möglicherweise auftretende Sicherheitsprobleme bewertet. Die Bundespolizei untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern. Sie ist aber im Übrigen nicht für Belange des Brandschutzes zuständig. Die Verantwortung für die Sicherheit an den Verkehrsanlagen einschließlich des Brandschutzes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt. Der Landkreis Saalekreis hat am 31. Januar 2013 gemäß der Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) vom 23. August 2004 eine Brandsicherheitsschau auf dem Bahnhof Merseburg durchgeführt. Die festgestellten Mängel und Hinweise sind der DB Station & Service AG mit Schreiben des Landkreises Saalekreis vom 1. Februar 2013 zugegangen. Im Rahmen einer Nachschau am 28. Februar 2013 wurden durch den Saalekreis augenscheinlich keine Mängel im Brandschutz festgestellt.