Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4500 21.10.2015 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 23.10.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Umgang mit der Feldmausplage in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8924 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 12. August 2015 aufgrund des starken Auftretens von Feld- und Erdmäusen unter anderem aufgrund des Antrages des sachsen-anhaltischen Pflanzenschutzdienstes die Wirkstoffe Chlorphacinon (Ratron Feldmausköder) und Zinkphosphid (Ratron Giftlinsen) eine Zulassung in Notfallsituationen erteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wie haben sich die Populationen der Feld- und Erdmäuse in den letzten 10 Jahren in Sachsen-Anhalt entwickelt? Bitte tabellarisch oder als Diagramm angeben. Falls keine Daten vorliegen, bitte erläutern weshalb nicht und begründen weshalb eine Notfallzulassung erwirkt wurde. Feldmaus (Microtus arvalis) und Erdmaus (Microtus agrestis) gehören zu den Kurzschwanzmäusen und sind nur schwer zu unterscheiden. Aufgrund ähnlicher Lebensräume und Schadrelevanz werden die Arten beim Monitoring des Pflanzenschutzdienstes sowie bei den Indikationen der Rodentizide nicht unterschieden . 2 Die folgende Grafik gibt die Daten der in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2006 bis 2015 durchgeführten Dichteermittlungen wieder: Grafik 1: Ergebnisse der Feldmausdichteermittlungen 2006 bis 2015 (Mittelwerte und Maxima der Anzahl wiedergeöffneter Löcher [wgL]; unterschiedliche Fruchtarten; n=7 bis 38 je Termin) Aufgrund langjähriger Erfahrungen und Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass ein wieder geöffnetes Loch einer Anzahl von etwa 16 Feldmäusen je Hektar entspricht. Der in Grafik 1 deutlich erkennbare erhebliche Populationsanstieg im Sommer 2015 wurde durch weitere Daten belegt (Expertenschätzungen, Befragungen von Landwirten, Luftbilder und anschließende Kontrollen vor Ort von Feldern der Hauptrisikogebiete Ende Juni 2015). 2. Welche Gründe haben zu diesem starken Auftreten der Feld- und Erdmäuse geführt? Wie ist der Zusammenhang zur Bewirtschaftung der Felder zu werten? Zu einem starken Auftreten von Feld- und Erdmäusen, sogenannten Massenvermehrungen (Gradationen), kommt es in einem mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Zyklus von drei bis sechs Jahren. Dieses Phänomen ist seit Jahrhunderten bekannt und wird seit vielen Jahrzehnten gut dokumentiert . In Sachsen-Anhalt sind Hauptrisikogebiete für das Auftreten von Massenvermehrungen das nördliche und östliche Harzvorland, die Magdeburger Börde, und das südliche Sachsen-Anhalt, hier treten Massenvermehrungen etwa alle drei bis fünf Jahre auf. 3 Die Gründe für Massenvermehrungen sind vielschichtig. Neben topografischen Aspekten (Bodenart, geografische Höhe usw.) spielt der Faktor Witterung eine große Rolle. Insbesondere trockene und sonnige Witterungsabschnitte im Frühjahr , Sommer und Herbst fördern die Populationsentwicklung. Ein entscheidendes Kriterium stellt die Winterwitterung dar. Sehr tiefe Temperaturen oder auch eine über lange Zeit geschlossene Schneedecke allein führen offenbar nicht zu einer erhöhten Mortalität, wohl aber ergiebige Niederschläge in Form von Regen auf gefrorenen Boden. Der aktuelle Anstieg der Feldmauspopulation begann bereits im Spätsommer /Herbst 2014 und setzte sich durch den milden Winter (unterdurchschnittliche Niederschlagsmengen im November, Dezember und Februar, überdurchschnittliche Temperaturen von September bis Januar) fort. Von Februar bis einschließlich Juni 2015 fielen des Weiteren deutlich geringere Niederschlagsmengen als im langjährigen Mittel (1981 bis 2010), auch dadurch bedingt kam es zu einem durchgehenden Anstieg der Feldmauspopulationen. Für Feldmäuse als ursprüngliche Steppenbewohner sind Gebiete mit großen zusammenhängenden und gleichförmig z. B. mit Gras oder Getreide bewachsenen Arealen besonders bevorzugte Siedlungsareale. Mehrjährig genutzte Grünlandflächen, Dauerkulturen oder auch Ackerrandstreifen , Böschungen, Straßengräben, Inseln von Windenergieanlagen, Blühstreifen, Ödland usw. unterstützen eine ununterbrochene mehrjährige Populationsentwicklung . In Zeiten einer Massenvermehrung wandern die Mäuse von diesen Flächen auch auf angrenzendes Kulturland ab, wenn ein attraktives Nahrungsangebot sowie ausreichende Deckung vor Prädatoren (z. B. Greifvögel, Füchse usw.) vorhanden ist. Durch Einwanderung und anschließende Vermehrung auf der Fläche kann es binnen kurzer Zeit zu starken Schädigungen kommen, selbst wenn die Kulturflächen über Winter schwarz gehalten wurden (z. B. vor Mais oder Zuckerrüben). Als förderlich für ein kontinuierlich höheres Populationsniveau auf dem Kulturland werden enge Fruchtfolgen (z. B. Getreide-Raps-Fruchtfolgen) und eine verminderte Intensität bei der Bodenbearbeitung angesehen. Enge Fruchtfolgen und eine flache Bodenbearbeitung sorgen für ein nahezu ununterbrochenes Nahrungsangebot bzw. über einen langen Zeitraum für ausreichend Deckung. Minimalbodenbearbeitung stört die Bausysteme der Feldmaus nur wenig und führt daher, verglichen mit einer tieferen und häufigeren Bodenlockerung bzw. der wendenden Bodenbearbeitung, zu einer geringeren Dezimierung. Nicht wendende Bodenbearbeitungssysteme sind jedoch sowohl aus ökonomischen als auch ökologischen Gründen (Bodenschutz/Erosion) seit Jahren als praxisübliche Form der Landnutzung etabliert und zum Teil gefördert worden. Allerdings belegen Beobachtungen aus Sachsen-Anhalt z. B. auch, dass der Einsatz des Pfluges oder ein mehrmaliges tiefes Grubbern allein eine Massenvermehrung nicht aufhalten kann, da sofort eine Zuwanderung aus angrenzenden besiedelten Flächen einsetzt. In den Hauptrisikogebieten sind viele Flächen permanent durch Feldmäuse besiedelt. Aufgrund einer sehr raschen Generationsfolge und des daraus resultierenden hohen Vermehrungspotenzials stellt diese Tatsache ein ständiges Gefährdungspotenzial dar, das insbesondere in Jahren einer Massenvermehrung zu erheblichen Schäden führen kann. Die 4 Umsetzung verschiedener Maßnahmen des Greenings (Stilllegung, Zwischenfruchtanbau , ökologische Vorrangflächen usw.) fördern diesen Umstand zusätzlich . Durch zum Teil nur in größeren zeitlichen Abständen durchgeführte Pflegemaßnahmen sowie eine extensive Bewirtschaftung (z. B. Mahd) haben Prädatoren schlechte Zugriffsmöglichkeiten. Blühstreifen und andere permanent bewachsene Ackerrandstreifen dienen als zusätzliche Rückzugsgebiete. 3. Wie beurteilt die Landesregierung den Ansatz im Verbreitungsgebiet von Rotmilan und anderen Greifvögeln durch angepasste Landwirtschaft der Mäuseplage entgegenzuwirken? Landwirte in den Hauptrisikogebieten kennen das Gefährdungspotenzial durch Feldmäuse. Vielfach wird durch häufigere und intensivere Bodenlockerung versucht , die Population auf dem Kulturland nachhaltig zu stören. Das Aufstellen von Sitzkrücken zur Unterstützung der Prädatoren (Greifvögel) ist hier vielfach gängige Praxis. Auch intensivere Pflegemaßnahmen der Rückzugsgebiete werden dort, wo es möglich ist, praktiziert. Eine „angepasste Landwirtschaft“ berücksichtigt die unter Frage 2 genannten Faktoren innerhalb eines Gebietes. Das beinhaltet sowohl Managementmaßnahmen auf dem Kulturland als auch in den Rückzugsgebieten, die dann von allen Landwirten konsequent umgesetzt werden müssen. Neben grundsätzlich geänderten Fruchtfolgen mit möglichst langfristigem Nahrungsentzug auf der Fläche (z. B. durch Schwarzbrache im Winter) gehören hierzu eine deutlich intensivere , tiefere und häufigere Bodenbearbeitung. Zudem müssen Maßnahmen zur Verhinderung der Einwanderung aus den Rückzugsgebieten bzw. der Dezimierung in den Rückzugsgebieten ergriffen werden. Prädatoren sollten in jedem Falle permanent gefördert werden. In Jahren einer Massenvermehrung können diese die Größe der Feldmauspopulationen jedoch nur in eingeschränktem Maße beeinflussen (begrenzte Nahrungsaufnahme , langsamere Generationsfolge). Die konsequente kombinierte Anwendung aller bekannten alternativen Maßnahmen des Populationsmanagements bedeutet aber auch eine grundlegende Änderung der derzeitigen Landnutzung und der Intensität der Bewirtschaftung (Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Management der Rückzugsgebiete usw.). Das ist vor dem Hintergrund der Größe der Hauptrisikogebiete als auch der ökonomischen Auswirkungen kaum vorstellbar und hätte auch bezüglich Bodenerosion und Biodiversität großflächig nachteilige Konsequenzen. 4. Welche Bedeutung kommt den Feld- und Erdmäusen innerhalb der Nahrungskette zu? Bitte beschreiben. Eine Vielzahl von Raubtieren (z. B. Mauswiesel), Greifvögeln (z. B. Mäusebussard ) und Eulenvögeln (z. B. Schleiereule) sind auf die Jagd nach Kleinsäugern insbesondere von Nagetieren spezialisiert, sodass auch Feldmäuse zum Beutespektrum gehören. Nahrungsgeneralisten (z. B. Rotfuchs) konsumieren ebenfalls Feldmäuse, wenn auch in geringerem Maße als die o. g. Spezialisten. 5 Feldmäuse besitzen demnach eine große Relevanz im Nahrungsnetz der AgroÖkosysteme . Die Bedeutung der Feldmaus für Raubtiere sowie Tag- und Nachtgreife schwankt je nach Art und alternativem Nahrungsangebot jedoch beträchtlich. 5. Wie oft wurde in den letzten 10 Jahren eine Notfallzulassung zur Ausbringung von Rodentiziden zur Bekämpfung von Feld- und Erdmäusen erteilt? Bitte auflisten und Wirkstoff angeben. Zuständig für die Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) 1107/2009 ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Übersicht gemäß beigefügter Anlage 1 basiert auf Angaben, die durch das BVL zur Verfügung gestellt wurden. 6. Welche Möglichkeiten der vorbeugenden Maßnahmen bestehen? Wie wird dies im Einzelfall überprüft? Vorbeugende Maßnahmen sind zuerst solche Maßnahmen, die verhindern, dass Feldmäuse auf die Kulturflächen gelangen und sich dort ansiedeln. Dazu zählen die in der Antwort auf Frage 2 genannten Maßnahmen zur Verhinderung der Einwanderung, die um weitere Maßnahmen ergänzt werden können (z. B. das Ziehen einer tiefen Pflugfurche am Schlagrand oder die verdeckte Anwendung von Zinkphosphid-Präparaten mittels Mäuseköderlegemaschine oder Wühlmauspflug entlang des Schlagrandes). Eine Überprüfung der Anwendung alternativer Maßnahmen kann erfolgen durch - In-Augenscheinnahme der betroffenen Flächen - Kontrolle der schlagspezifischen Aufzeichnungen (Dokumentation der Maßnahmen , Rechnungslegungen, „Stundenzettel“) 7. Welche alternativen Maßnahmen zur Bekämpfung von Feldmäusen sind der Landesregierung bekannt und aus welchem Grunde werden diese nicht eingesetzt bzw. angewandt? Siehe hierzu auch Antwort auf Frage 2. Alternative Maßnahmen werden jeweils in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Betriebe und der Situation vor Ort angewendet. Hinderungsgründe können vielfältiger Art sein, z. B. Befahrbarkeit der Flächen, Eigentumsverhältnisse bei den Rückzugsgebieten, Vegetationsfortschritt, zeitliche Einbindung in den Produktionsprozess, Erosions- und Bodenschutz. Derzeit muss jedoch davon ausgegangen werden, dass alternative Maßnahmen allein in Jahren einer Massenvermehrung keinen ausreichenden Effekt auf die Populationen haben und dass hohe wirtschaftliche Schäden dadurch allein nicht zu verhindern sind. 6 Fragen zum Wirkstoff Chlorphacinon 8. Welche Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten für den Wirkstoff Chlorphacinon? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Einzelfallgenehmigung erteilt werden kann? Hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der befristeten Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels Ratron Feldmausköder (Wirkstoff Chlorphacinon) erteilt hat, wird auf den Zulassungsbescheid (siehe Anlage 2) verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Einzelfallgenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst in Sachsen-Anhalt wurden über den Pflanzenschutz-Warndienst (Feldbau Nr. 31/2015 vom 01.09.2015, siehe Anlage 3) veröffentlicht. 9. Welche Dosis darf ausgebracht werden? Ab welcher Dosis ist die Wirkung für die Feld- und Erdmäuse letal? Wie hoch sind die tödlichen Dosen für Rotmilan, Eule und Feldhamster? Bitte jeweils auch NOEL (no observed effect level) und LOEL (lowest observed effect level) angeben. Gibt es Akkumulations - und Magnifikationsprozesse innerhalb der Nahrungskette? Die maximale Aufwandmenge beträgt für das Pflanzenschutzmittel Ratron Feldmausköder 10 kg/ha, das entspricht 0,75 g Wirkstoff/ha. Die LD50 (Dosis, bei der 50 % der Tiere verenden) ist für Feld- und Erdmäuse nicht publiziert. Die LD50 für weitere Nagetierarten liegt bei: LD50 [mg/kg BW] Quelle Chlorphacinon Microtus pinetorum 11.4-17.6 Byers 1978 Mus musculus 1-40 Hone and Mulligan 1982; Jackson and Ashton 1992; Klimmer 1971 Peromyscus maniculatus 1.0-3.75 Clark 1994; Schafer and Bowles 1985 Rattus norvegicus 0.8-20.5 Clark 1994; HED; Jackson and Ashton 1992; Perkow 1985 R. rattus 15 Clark 1994 Tödliche Dosen für Rotmilan, Eule und Feldhamster: Die LD50 (Dosis, bei der 50 % der Tiere verenden), NOEL- oder LOEL-Werte sind für Rotmilane und Feldhamster nicht publiziert. Nach Nechay et al. (1976) ist Chlorphacinon nur in Konzentrationen >0,03 % gegen Feldhamster wirksam. Für Wanderratten wird NOEL=5 μg/kg/d für subchronische orale Aufnahme mit einer LOEL=10 μg/kg/d angenommen (HED 1989). 7 Der Begriff „Eule“ trifft für eine Vielzahl an Arten zu, so dass keine spezifische Aussage getroffen werden kann. Die LD50 für Wildvögel liegt je nach Art bei etwa 50-500 mg/kg (Primus et al. 2001). Die Halbwertzeit des Wirkstoffs im Blut beträgt 0,4 Tage bei Wanderratten und 11,7 Tage bei der Hausmaus sowie geschätzte 35,4 Tage im Lebergewebe von Wanderratten (Berny 2011). Demnach können Akkumulationseffekte bei wiederholter Aufnahme von kontaminierter Beute/Aas auftreten, wenn Gewebe mit Rückständen schneller konsumiert wird, als Abbauprozesse in Beute/Aas bzw. im Organismus der Räuber wirken. 10. Für welche Ackerbaukulturen wurden Anträge zur Ausbringung von Chlorphacinon gestellt? Bitte auflisten. Wurden diese Anträge genehmigt ? Bitte in selbiger Tabelle vermerken. Mit Stand 30. September 2015 lagen Anträge nur für die Kultur Winterraps vor. Ein geringer Teil der Anträge wurde bereits genehmigt. Einige Anträge wurden nach Besichtigung durch den Pflanzenschutzdienst vor Ort zurückgezogen. Die meisten Anträge befinden sich noch in Bearbeitung. Meist ist die Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Ort noch nicht abgeschlossen. 11. Wie wird das Rodentizid Chlorphacinon ausgebracht? Wie wird vermieden , dass Nichtzielorganismen in Mitleidenschaft gezogen werden? Welche Erfahrungen wurden bei vormaligen Ausbringungen gemacht? Das Rodentizid Ratron Feldmausköder wird im Streuverfahren entsprechend der im Zulassungsbescheid (siehe Anlage 2) festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Auflagen ausgebracht. Diese sind geeignet, das Risiko für Nichtzielarten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei ordnungsgemäßer Ausbringung sind in der Regel keine bzw. nur geringe Auswirkungen auf Nichtzielorganismen zu erwarten. Im Jahr 2007 kam es jedoch zu einem Zwischenfall mit zwei toten Hasen, an denen Vergiftungserscheinungen festgestellt wurden. Der Vorfall konnte nicht abschließend aufgeklärt werden, führte aber zu einem Aussetzen der Zulassung von Chlorphacinon. Eine Neubeantragung der Zulassung wurde vom Zulassungsinhaber nicht betrieben. Negative Erfahrungen darüber hinaus sind nicht bekannt. 12. Gibt es ein Monitoring im Nachgang der Ausbringung? Wenn ja, welche Ergebnisse hatte das Monitoring vergangener Ausbringungen? Wenn nein, warum nicht? Der Pflanzenschutzdienst Sachsen-Anhalt führt Kontrollen auf einem Drittel der genehmigten Flächen durch. Zudem ist der Anwender gemäß Zulassungsbescheid zu Kontrollen nach der Anwendung verpflichtet (siehe Anlage 2). Beim Monitoring vergangener Anwendungen wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. 8 Das BVL (bzw. seine Vorgängerbehörde) sammelt seit 1988 Informationen über Vergiftungen von Haus- und Wildtieren durch Pflanzenschutzmittel und wertet diese aus. Für den Wirkstoff Chlorphacinon liegen aus dieser Zeit nur zwei Meldungen vor. In einem Fall ging es um Bussarde, die vorsätzlich mit präparierten Fleischstücken vergiftet wurden, ein anderer Fall betraf Hasen, wobei die genauen Umstände ungeklärt blieben (siehe http://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/02_FuerVerbraucher /03_Im_Fokus/01_Im_Fokus_Meldungen/04_Pflanzenschutzmittel/2015/2015_0 9_10_fokus_PSM_Feldmauskoeder.html) Fragen zum Wirkstoff Zinkphosphid 13. Welche Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten für den Wirkstoff Zinkphosphid? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Einzelfallgenehmigung erteilt werden kann? Hinsichtlich der Anwendungsbestimmungen und Auflagen, welche das BVL im Rahmen der befristeten Notfallzulassung des Pflanzenschutzmittels Ratron Giftlinsen (Wirkstoff Zinkphosphid) erteilt hat, wird auf den Zulassungsbescheid (siehe Anlage 4) verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Einzelfallgenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst in Sachsen-Anhalt wurden über den Pflanzenschutz-Warndienst (Feldbau Nr. 31/2015 vom 1. September 2015, siehe Anlage 3) veröffentlicht. 14. Welche Dosis darf ausgebracht werden? Ab welcher Dosis ist die Wirkung für die Feld- und Erdmäuse letal? Wie hoch sind die tödlichen Dosen für Rotmilan, Eule und Feldhamster? Bitte jeweils auch NOEL (no observed effect level) und LOEL (lowest observed effect level) angeben. Gibt es Akkumulations - und Magnifikationsprozesse innerhalb der Nahrungskette? Das BVL hat mit dem Bescheid über die befristete Notfallzulassung eine maximale Aufwandmenge von 5 Stück Giftlinsen pro Loch festgesetzt. Die LD50 (Dosis, bei der 50 % der Tiere verenden) beträgt 39 mg/kg für Feldmäuse und könnte für Erdmäuse ähnlich liegen. Die LD50 (Dosis, bei der 50 % der Tiere verenden), NOEL- oder LOEL-Werte sind für Rotmilane und Feldhamster nicht publiziert. Für Wanderratten wird NOEL=1 mg/kg/d für subchronische orale Aufnahme angenommen (http://toxnet.nlm.nih.gov). Der Begriff „Eule“ trifft für eine Vielzahl an Arten zu, so dass keine spezifische Aussage getroffen werden kann. Die LD50 für Wildvögel liegt je nach Art bei etwa 7,5-108 mg/kg (Erickson and Urban 2004). Zinkphosphid bildet nach der oralen Aufnahme zügig Phosphin-Gas (die eigentliche toxische Substanz), das wiederum zerfällt, so dass keine Akkumulation von Zinkphosphid oder Phosphin in der Nahrungskette zu erwarten ist. 15. Für welche Flächen wurden Anträge zur Ausbringung von Zinkphosphid gestellt? Bitte auflisten (Unterteilung in Rückzugsgebiete direkt an Kulturflächen angrenzend, z. B. Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben; Rückzugsgebiete in Kulturflächen, z. B. Inseln von Wind- 9 energieanlagen etc.). Wurden diese Anträge genehmigt? Bitte in selbiger Tabelle vermerken. Mit Stand 30. September 2015 wurden 13 Anträge zur Behandlung von Feldrändern , Straßenrändern, Böschungen und Inseln von Windenergieanlagen für eine jeweils unterschiedliche Anzahl von Feldern gestellt. Nach Prüfung der beantragten Flächen auf das Vorhandensein von Landschaftselementen (AgrarZahlVerpflV) werden die Anträge vorbehaltlich der Zustimmung des Pflanzenschutzdienstes vor Ort (Besichtigung der Einzelfläche und Feststellen einer beginnenden starken Einwanderung) erteilt. Bei der VorOrt -Kontrolle werden die zu behandelnden Flächen besichtigt und gegebenenfalls weiter eingegrenzt (z. B. wenn die Gewährleistung einer verdeckten Ausbringung aufgrund starken Bewuchses nicht möglich erscheint). Die Besichtigung der Flächen erfolgt sukzessive, somit auch die Freigabe bzw. Versagung. 16. Wie wird das Rodentizid Zinkphosphid ausgebracht? Wie wird vermieden, dass Nichtzielorganismen in Mitleidenschaft gezogen werden? Welche Erfahrungen wurden bei vormaligen Ausbringungen gemacht? Gibt es ein Monitoring im Nachgang der Ausbringung? Wenn ja, welche Ergebnisse hatte das Monitoring vergangener Ausbringungen? Wenn nein, warum nicht? Das Rodentizid Ratron Giftlinsen wird mit sogenannten Legeflinten ausgebracht . Inzwischen weit verbreitet ist die von der Herstellerfirma angebotene Appli-Gun, mit der sowohl eine genaue Dosierung als auch eine vollständig verdeckte Ausbringung in die Mäuselöcher hinein sicher gestellt werden soll. Durch diese verdeckte Ausbringung und die weiteren im Rahmen der befristeten Notfallzulassung erteilten Anwendungsbestimmungen und Auflagen wird sichergestellt, dass das Risiko für Nichtzielarten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Der Pflanzenschutzdienst führt Kontrollen auf einem Drittel der genehmigten Flächen durch. Zudem ist der Anwender gemäß Zulassungsbescheid zu Kontrollen nach der Anwendung verpflichtet (s. Anlage 4). Beim Monitoring vergangener Anwendungen im Rahmen einer Notfallzulassung wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Anlage 1 Notfallgenehmigungen/-zulassungen für Chlorphacinon (Ratron Feldmausköder) seit 2003 Schadorganismus Kulturen Antragsteller Beginn Ende Menge Gilt für Feld- /Erdmaus Getreide (Gerste, Hafer, Roggen, Triticale, Weizen), Raps, Wiesen und Weiden, KleeArten , Luzerne, Kleegras, Gräser Frunol Delicia GmbH 04.09.07 01.01.08 1.000 t bundesweit Feldmaus Hartweizen, Weichweizen, Gerste, Roggen, Triticale LLFG SachsenAnhalt 16.11.12 15.03.13 25 t Sachsen -Anhalt Feldmaus Hart- und Weichweizen, Gerste, Roggen, Triticale, Gräser, Klee, Luzernearten LLFG SachsenAnhalt 24.04.13 21.08.13 30 t Sachsen -Anhalt Feld- /Erdmaus Ackerbau, Obstbau, Möhren, Wiesen u. Weiden LLFG SachsenAnhalt 01.09.15 29.12.15 700 t bundesweit Notfallgenehmigungen/-zulassungen für Zinkphosphid (Ratron Giftlinsen/Detia Mäuse Giftkörner/Ratron-Giftweizen) seit 2003 Schadorganismus Kulturen Antragsteller Beginn Ende Menge Gilt für Feldmaus Rückzugsgebiete in und direkt an Kulturflächen angrenzend LLFG SachsenAnhalt 03.08.12 30.11.12 600 kg Ratron Giftlinsen, 600 kg Detia Mäuse Giftkörner Sachsen -Anhalt Feld- /Erdmaus Rückzugsgebiete in und direkt an Kulturflächen angrenzend LLFG SachsenAnhalt , TLL Thüringen, SMUL Sachsen 01.09.14 29.12.14 900 kg Ratron Giftlinsen, 1600 kg RatronGiftweizen bundesweit Feld- /Erdmaus Rückzugsgebiete in und direkt an Kulturflächen angrenzend LLFG SachsenAnhalt 01.09.15 29.12.15 16 t Ratron Giftlinsen bundesweit Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de B V L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig • Postfach 15 64 • 38005 Braunschweig Einschreiben mit Rückschein Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - LLFG Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg TELEFON TELEFAX E-MAIL IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM AKTENZEICHEN 200.21320.0.130914 (bitte bei Antwort angeben) DATUM 12. August 2015 Ratron Feldmausköder mit dem Wirkstoff Chlorphacinon Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Bescheid Ihr Antrag vom 23. Juli 2015, eingegangen am 27. Juli 2015 Antragserweiterung durch TLL vom 05. August 2015, eingegangen am 05. August 2015 Das Inverkehrbringen und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), wie folgt zugelassen : A Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung auf Starkbefallsflächen wie nachfolgend beschrieben beschränkt. Die Zulassung wird für die Zeit vom 01. September 2015 bis zum 29. Dezember 2015 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf 700 t begrenzt. Anlage 2 SEITE 2 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 B Bei der Zulassung werden folgende Anwendungsgebiete festgesetzt: Schadorganismus Kultur Feldmaus/Erdmaus Ackerbaukulturen Feldmaus/Erdmaus Obstkulturen Feldmaus/Erdmaus Möhren Feldmaus/Erdmaus Wiesen, Weiden Zu den vorgesehenen Anwendungen: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: NS648 Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist. NT649 Keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen, um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren. NT665 Nicht in Häufchen auslegen. (ohne Kodierung) Nach der Anwendung hat eine Kontrolle der behandelten und benachbarten Flächen im Hinblick auf Vergiftungen von Individuen der nicht zu bekämpfenden Wirbeltierarten zu erfolgen. Derartige Vergiftungsfälle sind zu dokumentieren und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über den Pflanzenschutzdienst zu berichten (Anleitung hierzu in: BVL, 2005: Wirbeltiervergiftungen durch Pflanzenschutzmittel : Erkennen - Handeln – Berichten). SEITE 3 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 (ohne Kodierung) Die Anwendung darf nur zur Abwendung erheblicher Schäden auf Anordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erfolgen. Der Pflanzenschutzdienst stimmt sich im Hinblick auf den Schutz von auf oder an den zu behandelnden Flächen vorkommenden besonders geschützten und streng geschützten Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 1 Bundesartenschutzverordnung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ab. Begründung für die Anwendungsbestimmungen: Die Testergebnisse an Vögeln und Säugetieren (z.B. Colinus virginianus LC50, 5 d = 56 ppm; Rattus rattus LD50, akut = 2,1 mg a.i./kg KG) belegen die hohe bzw. sehr Toxizität des Wirkstoffs Chlorphacinon gegenüber Vögeln und Säugetieren. Aufgrund der Zweckbestimmung des Mittels und der fehlenden Selektivität des chlorphacinonhaltigen Ködermittels „Ratron Feldmausköder“ gegenüber wildlebenden Vögeln und Säugern ist davon auszugehen, dass Nichtzielarten durch eine offene Anwendung im Streuverfahren gefährdet sind. Dies wird durch das entsprechende Toxizitäts-Expositions -Verhältnis (TER) nach Guidance Document on Risk Assessment for Birds and Mammals SANCO/4145/2000 (TER(Kurzzeit) = 1,33 für Vögel und TER(akut) = 0,13 für Säuger ) belegt und gilt insbesondere für besonders geschützte und streng geschützte Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 1 Bundesartenschutzverordnung , wie z. B. den auf landwirtschaftlichen Nutzflächen lebenden Feldhamster (Cricetus cricetus), die in ihrem Bestand stark bedroht sind. Die aktuelle Bestandssituation des Feldhamsters ist bereits von Zusammenbrüchen seiner Populationen sowie der Verinselung seiner Vorkommen gekennzeichnet. Um einem wirksamen Schutz besonders geschützter und streng geschützter Arten Rechnung zu tragen, müssen aufgrund des oben dargestellten Risikos offene Anwendungen des Ködermittels „Ratron Feldmausköder“ auf und/oder an deren Siedlungsflächen unbedingt vermieden werden. Zusätzlich ist zum Schutz gefährdeter Nichtzielarten im Fall einer Freilandanwendung des Ködermittels „Ratron Feldmausköder“ im Streuverfahren eine Aufnahme bzw. wiederholte Aufnahme durch Nichtzielorganismen gemäß „Guidance Document on Risk Assessment for Birds and Mammals“ durch geeignete Anwendungsbestimmungen wirksam zu erschweren (Anwendungsbestimmungen NT649, NT665, NS648). SEITE 4 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden : Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB010 Für Kinder unzugänglich aufbewahren. SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SP1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. Sonstige Auflage: Nach dem Ende des Zulassungszeitraumes bitte ich Sie, über die tatsächlich auftretende Befallssituation und die in Verkehr gebrachte bzw. angewendete Mittelmenge sowie die räumlichen Anwendungsschwerpunkte zu berichten. Der Bericht ist dem BVL bis 15. Februar 2016 zu übermitteln. SEITE 5 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 E Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenpiktogramme: - Signalwort: - H-Sätze: - P-Sätze: - (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten . F Sonstige Hinweise Die Gebrauchsanleitung darf keine Angaben enthalten, die darauf hindeuten, dass dieses Mittel auch für andere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kann, als sich aus B und C ergibt. NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). G Gebühren werden gemäß § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) nicht erhoben. SEITE 6 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen . Im Auftrag Anlage Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. SEITE 7 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Anlage Anwendung 1 Einsatzgebiet Ackerbau Schadorganismus/Zweckbestimmung Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Ackerbaukulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Erläuterung zur Kultur auch in Beständen zur Futter- und Saatguterzeugung Anwendungszeitpunkt bei Starkbefall (nachgewiesen z. B. durch Lochtretmethode: mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher/250 m² nach 24 h) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik streuen Erläuterung zur Anwendungstechnik Köderverfahren / gezielte Ausbringung auf von Schadorganismen aufgesuchten Flächen im Kulturpflanzenbestand Aufwandmenge 10 kg/ha Wartezeit F (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) SEITE 8 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Anwendung 2 Einsatzgebiet Obstbau Schadorganismus/Zweckbestimmung Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Obstkulturen Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt bei Starkbefall (nachgewiesen z. B. durch Lochtretmethode: mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher/250 m² nach 24 h) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik streuen Erläuterung zur Anwendungstechnik Köderverfahren / gezielte Ausbringung auf von Schadorganismen aufgesuchten Flächen im Kulturpflanzenbestand Aufwandmenge 10 kg/ha Wartezeit F (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) SEITE 9 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Anwendung 3 Einsatzgebiet Gemüsebau Schadorganismus/Zweckbestimmung Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Möhren Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt bei Starkbefall (nachgewiesen z. B. durch Lochtretmethode: mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher/250 m² nach 24 h) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik streuen Erläuterung zur Anwendungstechnik Köderverfahren / gezielte Ausbringung auf von Schadorganismen aufgesuchten Flächen im Kulturpflanzenbestand Aufwandmenge 10 kg/ha Wartezeit F (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) SEITE 10 VON 10 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Anwendung 4 Einsatzgebiet Grünland Schadorganismus/Zweckbestimmung Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/ Objekt Wiesen, Weiden Angaben zur sachgerechten Anwendung Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt bei Starkbefall (nachgewiesen z. B. durch Lochtretmethode: mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher/250 m² nach 24 h) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung: - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik streuen Erläuterung zur Anwendungstechnik Köderverfahren / gezielte Ausbringung auf von Schadorganismen aufgesuchten Flächen im Kulturpflanzenbestand Aufwandmenge 10 kg/ha Wartezeit F (Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.) Pflanzenschutz-Warndienst Feldbau Hinweise zum Integrierten Pflanzenschutz Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen Anwendungsvorschriften beachten! Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg, Tel. 03471 334-341 Fax 03471 334-109 E-Mail: pflanzenschutz@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.isip.de oder www.llfg.sachsen-anhalt.de Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers! 31/2015 (vom 01.09.2015) Feldmaus-Management: befristete Notfallzulassungen für Rodentizide 1. Einsatz von Ratron Giftlinsen (Rückzugsgebiete / Nichtkulturland) - Wirkstoff: Zinkphosphid Von den Rückzugsgebieten der Feld- und Erdmaus, die sich direkt angrenzend an oder innerhalb der Kulturflächen befinden, geht besonders in Jahren einer Massenvermehrung eine Gefahr für die neu auflaufenden Saaten aus. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat aufgrund des aktuellen Befallsgeschehens in verschiedenen Regionen Deutschlands mit Bescheid vom 12.08.2015 eine befristete Notfallzulassung gem. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i.V.m. § 29 PflSchG für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Ratron Giftlinsen (Wirkstoff: Zinkphosphid) für Rückzugsgebiete direkt an Kulturflächen angrenzend und Rückzugsgebiete in Kulturflächen erteilt. Die Zulassung gilt nur für eine begrenzte Menge und nur für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.12.2015. Weil es sich bei der genannten Anwendung um eine Anwendung auf dem sogenannten Nichtkulturland handelt, darf diese nur dann erfolgen, wenn zuvor eine gesonderte Einzelfallgenehmigung gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG durch den Pflanzenschutzdienst erteilt worden ist. Das notwendige Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.isip.de/isip/servlet/page/deutschland/regionales/sachsen-anhalt/service?id=47548 . Als separate Anlage ist dem Antrag eine Karte bzw. Lageskizze beizufügen, aus der die genaue Lage der beantragten Nichtkulturlandfläche hervorgeht. Folgende Anwendungsgebiete hat das BVL festgelegt: Schadorganismus Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Erläuterung Feldmaus, Erdmaus Rückzugsgebiete direkt an Kulturflächen angrenzend z.B. Ackerrandstreifen, Straßenränder , Böschungen, Straßengräben Feldmaus, Erdmaus Rückzugsgebiete in Kulturflächen z.B. Inseln um Windkraftanlagen Das Mittel darf im Freiland, bei Bedarf (nur bei nachweislich beginnender starker Einwanderung in die angrenzende Kulturfläche), angewendet werden. Die Anwendung ist maximal einmal für die Kultur bzw. je Jahr durch verdecktes Ausbringen der Giftköder (5 Stück pro Loch) zulässig. Das BVL hat mit der Zulassung eine Reihe von Anwendungsbestimmungen und Auflagen erteilt, die unbedingt zu beachten sind. Dazu zählt insbesondere die Anwendungsbestimmung NT661: „Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben.“ Die Anwendung ist nur zur Abwehr von Schäden an Kulturpflanzenbeständen zulässig. Starkbefall nur im Nichtkulturland reicht als Begründung nicht aus. Die Genehmigung wird ausschließlich für solche Nichtkulturlandflächen erteilt, von denen eine Besiedlung benachbarter Kulturflächen ausgeht. Im Antrag ist anzugeben, ob Mäuselöcher auf der angrenzenden Kulturfläche vorhanden sind (Pkt. 6 „Begründung des vordringlichen Zwecks“). Anlage 3 Seite 2 von 4 In Sachsen-Anhalt werden keine Genehmigungen für die Anwendung auf Flächen erteilt, die als Landschaftselemente i.S.d. Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) eingestuft sind. Der Einsatz der Legeflinte zur Feldmausbekämpfung zählt zu den einfachen Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz . Die Hilfstätigkeit hat unter Verantwortung und ständiger Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis zu erfolgen. Dazu zählt die ordnungsgemäße Einweisung des nichtsachkundigen Personals. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Weil die Anwendung nur nach Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes erfolgen darf, muss jede Einzelfläche gesondert beantragt werden. Hierfür gilt folgende Verfahrensweise: - Der Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb stellt einen Antrag an die Landesanstalt für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau (LLFG), Dezernat Pflanzenschutz. In diesem Antrag sind für jede für eine Behandlung vorgesehene Fläche die notwendigen Angaben aufzuführen. Von der LLFG, Dezernat Pflanzenschutz, ergeht nach Prüfung des Antrages ein Bescheid, der nach Befallskontrolle der Einzelflächen erst mit Zustimmung des zuständigen ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz , wirksam wird. - Befallskontrolle: Die Anwendung auf Nichtkulturland ist nur zulässig zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturpflanzen. Die Behandlung darf erst erfolgen, wenn die Besiedlung der Kulturflächen aus dem Rückzugsgebiet heraus durch Feldmaus/Erdmaus begonnen hat (Mäuselöcher auf der Kulturfläche vorhanden sind). Dazu ist nach Erhalt des Bescheides der LLFG, Dezernat Pflanzenschutz, die geplante Anwendung 5 Werktage vor dem Anwendungstermin dem zuständigen ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz, anzuzeigen und ein Termin für die Besichtigung der Flächen abzustimmen. Erst das zuständige ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz, erteilt vor Ort die Genehmigung für die Anwendung. - Der Antragsteller erhält bei Zustimmung zum Antrag neben dem Bescheid der LLFG, Dezernat Pflanzenschutz, mit den genauen Anwendungsbestimmungen und Auflagen zur Anwendung eine schriftliche Genehmigung des zuständigen ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz. - Auch im Falle einer Ablehnung erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung. - Die Antragstellung ist kostenpflichtig. Weitere Hinweise Über das Pflanzenschutzrecht hinausgehende Regelungen, die die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den beantragten Nichtkulturlandflächen verbieten oder einschränken, bleiben von der Genehmigung unberührt. Gesetze oder Rechtsverordnungen, beispielsweise nach Wasser- oder Naturschutzrecht, Gemeindesatzungen oder privatrechtliche Verträge sind vom Antragsteller zu beachten. In Naturschutzgebieten ist die Anwendung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die oben genannte Zulassung durch das BVL bzw. die Genehmigung durch den Pflanzenschutzdienst sind keine Befreiung oder Aufhebung von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund weiterer Regelungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten. Der Antragsteller/ Anwender hat mögliche Verbote oder Beschränkungen für die einzelne Anwendungsflächen zu beachten. Die Rechte von Eigentümern oder Dritten, wie anderen Nutzungsberechtigten , von Nichtkulturlandflächen bleiben von der Genehmigung unberührt. Unter Umständen ist eine Zustimmung zur Pflanzenschutzmittelanwendung von Eigentümern oder Dritten für nicht betriebseigene Flächen erforderlich. Anträge sind grundsätzlich schriftlich an die LLFG zu stellen Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Tel.: 03471/ 334-341, Fax: 03471/ 334 109 Seite 3 von 4 2. Einsatz von Ratron Feldmausködern (Kulturland) – Wirkstoff: Chlorphacinon Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat aufgrund des aktuellen Befallsgeschehens in verschiedenen Regionen Deutschlands mit Bescheid vom 12.08.2015 eine befristete Notfallzulassung gem. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i.V.m. § 29 PflSchG für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Ratron Feldmausköder (Wirkstoff: Chlorphacinon) für verschiedene Anwendungsgebiete auf dem Kulturland erteilt. Die Zulassung gilt nur für eine begrenzte Menge und nur für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 29.12.2015. Folgende Anwendungsgebiete hat das BVL festgelegt: Einsatzgebiet Schadorganismus Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte Ackerbau Feldmaus, Erdmaus Ackerbaukulturen (auch in Beständen zur Futter- und Saatguterzeugung ) Grünland Feldmaus, Erdmaus Wiesen, Weiden Obstbau Feldmaus, Erdmaus Obstkulturen Gemüsebau Feldmaus, Erdmaus Möhren Das Mittel darf im Freiland nach Genehmigung, bei Starkbefall (nachgewiesen z.B. durch Lochtretmethode : mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher (wgL)/ 250 m² nach 24 h), angewendet werden. Die Anwendung darf maximal einmal für die Kultur bzw. je Jahr im Köderverfahren (gezielte Ausbringung auf von Schadorganismen aufgesuchten Flächen im Kulturpflanzenbestand) durch Streuen in einer Aufwandmenge von maximal 10 kg/ha erfolgen. Das BVL hat mit der Zulassung unter anderem folgende bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen festgesetzt: NS648: „Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist.“ Als geeignetes Verfahren gilt die oben bereits beschriebene Befallskontrolle durch Lochtretmethode. Das Mittel darf nicht in Häufchen ausgelegt werden (NT665). Es darf keine Anwendung auf vegetationsfreien Flächen erfolgen, um eine Aufnahme durch Wild und Vögel zu erschweren (NT649). Nach der Anwendung hat eine Kontrolle der behandelten und benachbarten Flächen im Hinblick auf Vergiftungen von Individuen der nicht zu bekämpfenden Wirbeltierarten zu erfolgen. Derartige Vergiftungsfälle sind zu dokumentieren und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über den Pflanzenschutzdienst zu berichten (Anleitung hierzu in: BVL, 2005: Wirbeltiervergiftungen durch Pflanzenschutzmittel: Erkennen - Handeln – Berichten). Die Anwendung darf nur zur Abwendung erheblicher Schäden nach Genehmigung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erfolgen. Der Pflanzenschutzdienst stimmt sich im Hinblick auf den Schutz von auf oder an den zu behandelnden Flächen vorkommenden besonders geschützten und streng geschützten Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 1 Bundesartenschutzverordnung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde ab. Weil die Anwendung nur nach Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes erfolgen darf, muss jede Einzelfläche gesondert beantragt werden. Hierfür gilt folgende Verfahrensweise: - Der Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb stellt einen Antrag an den Pflanzenschutzdienst (Sachgebiet Pflanzenschutz des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)). In diesem Antrag sind für jede für eine Behandlung vorgesehene Fläche die notwendigen Angaben zu machen. Es ist vorrangig eine Teilflächenbehandlung anzustreben. Antragsformular siehe Homepage http://www.isip.de/isip/servlet/page/deutschland/regionales/sachsen-anhalt/service?id=47548 - Befallskontrolle: Die Anwendung ist nur zulässig zur Abwendung erheblicher Schäden auf Flächen mit Starkbefall durch Feldmaus/Erdmaus. Der Nachweis des Starkbefalls erfolgt durch eine Befallskontrolle. Dazu werden auf einer Fläche von 250 m² alle Mäuselöcher zugetreten. Wenn nach 24 Stunden auf derselben Fläche mindestens 20 Löcher wieder geöffnet sind, gilt dies als Starkbefall. Die Anzahl wieder geöffneter Löcher auf 250 m² Fläche ist im Antrag anzugeben. - Wie bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen haben vorbeugende und nichtchemische Verfahren Vorrang. Im Antrag ist deshalb der Nachweis zu erbringen, dass geeignete Maßnahmen zur Befallsreduzierung nach der Ernte der Vorkultur ergriffen wurden. Hierzu sind die auf der Flä- Seite 4 von 4 che durchgeführten Arbeiten von der Ernte der Vorkultur bis zur Aussaat der aktuellen Kultur zu dokumentieren. - Das zuständige ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz, gibt der Unteren Naturschutzbehörde den Antrag zur Kenntnis und stimmt sich mit ihr ab. Grundlage für diese Abstimmung ist die Auflistung der beantragten Flächen in einer gesonderten Tabelle im Antrag. - Der Antragsteller erhält bei Zustimmung zum Antrag eine schriftliche Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes (zuständiges ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz) mit den genauen Anwendungsbestimmungen und Auflagen zur Anwendung. - Auch im Falle einer Ablehnung erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung. - Die Antragstellung ist kostenpflichtig Anträge sind grundsätzlich schriftlich an das zuständige ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz, zu stellen. Adressen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten ALFF Altmark Sachgebiet Pflanzenschutz Akazienweg 39576 Stendal Tel.: 03931 / 633 0 Fax: 03931 / 213 107 ALFF Altmark Sachgebiet Pflanzenschutz Außenstelle Salzwedel Buchenallee 3 29410 Salzwedel Tel.: 03901 / 846 0 Fax: 03901 / 846 100 ALFF Mitte Sachgebiet Pflanzenschutz Große Ringstraße 20 38820 Halberstadt Tel.: 03941 / 671 0 Fax: 03941 / 671 199 ALFF Mitte Sachgebiet Pflanzenschutz Außenstelle Wanzleben Ritterstraße 17 - 19 39164 Wanzleben Tel.: 039209 / 203 0 Fax: 039209 / 203 199 ALFF Anhalt Sachgebiet Pflanzenschutz Ferdinand-von-Schill-Straße 24 06844 Dessau-Roßlau Tel.: 0340 / 2303 0 Fax: 0340 / 2303 100 ALFF Süd Sachgebiet Pflanzenschutz Müllnerstraße 59 06667 Weißenfels Tel.: 03443 / 280 0 Fax: 03443 / 280 80 ALFF Süd Außenstelle Halle Mühlweg 19 06108 Halle/ Saale Tel.: 0345 / 231 65 Fax: 0345 / 522 50 07 Der Pflanzenschutzdienst wird die genannten Anwendungen verstärkt in seine Kontrolltätigkeit einbeziehen. Im Auftrag Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Internet: www.bvl.bund.de B V L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dienstsitz Braunschweig • Postfach 15 64 • 38005 Braunschweig Einschreiben mit Rückschein Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - LLFG Dezernat Pflanzenschutz Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg TELEFON TELEFAX E-MAIL IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM AKTENZEICHEN 200.21320.0.130950 (bitte bei Antwort angeben) DATUM 12. August 2015 Ratron Giftlinsen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid Zulassung für Notfallsituationen im Pflanzenschutz Bescheid Ihr Antrag vom 23. Juli 2015, eingegangen am 27. Juli 2015 Antragserweiterung durch TLL vom 05. August 2015, eingegangen am 05. August 2015 Das Inverkehrbringen und die Verwendung des o. g. Pflanzenschutzmittels werden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1), i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), wie folgt zugelassen : A Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung wie nachfolgend beschrieben beschränkt. Die Zulassung wird für die Zeit vom 01. September 2015 bis zum 29. Dezember 2015 für 120 Tage erteilt. Die zugelassene Menge wird auf 16 t begrenzt. Anlage 4 SEITE 2 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 B Bei der Zulassung wird folgendes Anwendungsgebiet festgesetzt: Schadorganismus Kultur Feldmaus/Erdmaus Rückzugsgebiete direkt an Kulturflächen angrenzend Feldmaus/Erdmaus Rückzugsgebiete in Kulturflächen Zu den vorgesehenen Anwendungen: - siehe Anlage - C Es werden folgende Anwendungsbestimmungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG festgesetzt: NW466 Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. Begründung: Der im o.g. Pflanzenschutzmittel enthaltene Wirkstoff Zinkphosphid weist aufgrund seiner Toxizität ein hohes Gefährdungspotenzial für aquatische Organismen auf. Jeder Eintrag von Rückständen in Oberflächengewässer, der den Eintrag als Folge der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung des Mittels entsprechend der guten fachlichen Praxis übersteigt, würde daher zu einer Gefährdung des Naturhaushaltes aufgrund von nicht akzeptablen Auswirkungen auf Gewässerorganismen führen. Da ein erheblicher Anteil der in Oberflächengewässern nachzuweisenden Pflanzenschutzmittelfrachten auf Einträge aus kommunalen Kläranlagen zurückzuführen ist, muss dieser Gefährdung durch die bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmung durchsetzbar begegnet werden. SEITE 3 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 NW704 Aufgrund der Gefahr der Abschwemmung muss bei der Anwendung zwischen der behandelten Fläche und Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender , aber einschließlich periodisch wasserführender – ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Begründung: Aufgrund der sehr hohen Toxizität des Wirkstoffes gegenüber aquatischen Organismen ist durch Abschwemmung der ausgebrachten Köder nach Starkregenereignissen eine Gefährdung aquatischer Biozönosen möglich. Die Einhaltung des Abstandes zu Oberflächengewässern ist durchsetzbar vorzuschreiben, da andernfalls schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht auszuschließen sind und somit der Schutz der Gewässer nicht gewährleistet ist. NT661 Der Köder muss tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden . Dabei sind geeignete Geräte (z. B. Legeflinte) zu verwenden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Begründung: Das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftlinsen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid weist gegenüber Wirbeltieren eine sehr hohe akute Toxizität auf, so dass von offen liegenden Ködern wegen einer möglichen Aufnahme durch wildlebende Vögel und Säuger ein hohes Gefährdungspotenzial ausgeht. Die Zulassungsvoraussetzungen sind daher nur gegeben, wenn bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels verhindert wird, dass Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Unter Berücksichtigung der hohen Toxizität des Wirkstoffs schreibt § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 8 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zudem vor, dass Zinkphosphid enthaltende Ködermittel außerhalb von Forsten nur verdeckt ausgebracht werden dürfen. Zur Durchsetzung der unbedingt erforderlichen sachgerechten Anwendung von Zinkphosphid -Präparaten ist es notwendig, den Anwender durch den Hinweis auf das Gefährdungspotenzial und das eingeschränkte Anwendungsverbot gemäß Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung hinreichend zu informieren. Darüber hinaus ist eine Anwendungsbestimmung zu erteilen, die konkrete Vorgaben für die Applikation derartiger Ködermittel macht. Die Notwendigkeit für die Erteilung dieser Anwendungsbestimmung wird bestätigt durch aus verschiedenen Bundesländern bekannt gewordene Vergiftungsfälle von SEITE 4 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Wildvögeln (u.a. Kraniche, Gänse), die auf zinkphosphidhaltige Pflanzenschutzmittel zurückgeführt wurden, welche unverdeckt auf Ackerflächen ausgebracht worden waren . D Die Zulassung wird mit folgenden Auflagen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG verbunden : Auf den Behältnissen und den abgabefertigen Packungen sind anzugeben: Die in diesem Bescheid festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sowie SB001 Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. SB110 Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. SS1201 Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. NT644 Das Mittel ist giftig für Haustiere. NT667 Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. NW262 Das Mittel ist giftig für Algen. SEITE 5 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 NW264 Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. NT671 Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. NS660-1 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Sonstige Auflage: Nach dem Ende des Zulassungszeitraumes bitte ich Sie, über die tatsächlich aufgetretene Befallssituation und die in Verkehr gebrachte bzw. angewendete Mittelmenge sowie die räumlichen Anwendungsschwerpunkte zu berichten. Der Bericht ist dem BVL bis 15. Februar 2016 zu übermitteln. E Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Gefahrenpiktogramme: GHS09 Signalwort: Achtung H-Sätze: H410 P-Sätze: 101-102-270-280-302+352-333+313-404-405-501 5 Prozent des Gemisches bestehen aus einem oder mehreren Bestandteilen von unbekannter dermaler und inhalativer Toxizität. (EUH401) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten . SEITE 6 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 (EUH 032) Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. (EUH 208-0180) Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. F Sonstige Hinweise NB663 Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). G Gebühren werden gemäß § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , Messeweg 11/12, 38104 Braunschweig, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen . Im Auftrag Anlage Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. SEITE 7 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Anlage Anwendung 1 Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/Objekte Rückzugsgebiete direkt an Kulturflächen angrenzend Erläuterung zu Pflanzen/ -erzeugnisse /Objekte z. B. Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt bei Bedarf (nur bei nachweislich beginnender starker Einwanderung in die angrenzende Kulturfläche) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. SEITE 8 VON 8 BV L FO 05 24 41 20 0 V 2. 2 Einsatzgebiet Nichtkulturland Schadorganismus Feldmaus, Erdmaus Pflanzen/ -erzeugnisse/Objekte Rückzugsgebiete in Kulturflächen Erläuterung zu Pflanzen/ -erzeugnisse /Objekte z. B. Inseln um Windkraftanlagen Anwendungsbereich Freiland Anwendungszeitpunkt bei Bedarf (nur bei nachweislich beginnender starker Einwanderung in die angrenzende Kulturfläche) Maximale Zahl der Behandlungen - in dieser Anwendung - für die Kultur bzw. je Jahr 1 1 Anwendungstechnik auslegen - Erläuterungen verdeckt / von Giftködern Aufwand 5 Stück pro Loch Wartezeit N Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.