Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4505 23.10.2015 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.10.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Edwina Koch-Kupfer (CDU) Wechsel von Lehrkräften über Landesgrenzen hinweg Kleine Anfrage - KA 6/8935 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie ich erfahren habe, nimmt das Land Sachsen-Anhalt nicht an sogenannten Lehrertauschverfahren mit anderen Bundesländern teil - wenn, dann wohl nur zum Schulhalbjahreswechsel. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Stimmt es, dass das Land an Lehrertauschverfahren im Vergleich mit anderen Bundesländern nur sehr eingeschränkt teilnimmt? Für bereits im Dienst eines Landes unbefristet beschäftigte oder beamtete Lehrkräfte , die aufgrund persönlicher Gründe in ein anderes Land wechseln möchten, hat die Kultusministerkonferenz das „Lehreraustauschverfahren“ eingerichtet. Die Grundlagen hierfür sind in dem Beschluss „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001) vereinbart (Anlage 1). Die „Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der KMK 'Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern‘ vom 10.05.2001“ (Beschluss der 2 Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012) legt die Umsetzung fest (Anlage 2). Das seit 1976 durchgeführte Lehreraustauschverfahren unterstützt Lehrkräfte bei ihrem Wunsch nach einem Wechsel in den Schuldienst eines anderen Landes aus sozialen Gründen. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehen Familienzusammenführungen und die Unterstützung der räumlichen Mobilität. Das Land Sachsen-Anhalt nimmt derzeit am Lehreraustauschverfahren mit anderen Bundesländern einmal jährlich zum Schuljahresbeginn, d. h. mit einer Übernahme zum 1. August teil. In der Vergangenheit haben sich an dem zweiten Termin zum Schulhalbjahr nur wenige Bundesländer beteiligt. Nunmehr hat sich bereits die Hälfte aller Bundesländer entschlossen, auch zu einem zweiten Termin Lehrkräfte zu tauschen. Im Land Sachsen-Anhalt wurde das Verfahren für die Versetzung zwischen den Ländern mit RdErl. des MK vom 01.02.2005 „Kriterien für die Versetzung zwischen den Ländern“ (SVBl. LSA S. 23), geändert mit RdErl. des MK vom 24.06.2010 (SVBl. LSA S. 207) (Anlage 3 und 4) geregelt. Die Antragsfrist zum 31. Januar eines jeden Jahres ergibt sich aus dem RdErl. des MK vom 09.01.2013 - 33-03000 „Antragsfrist für personalwirtschaftliche Maßnahmen“ (SVBl. LSA S. 12) (Anlage 5). Diese Antragsfrist gilt für alle Maßnahmen, die sich auf die Unterrichtsversorgung auswirken. In den vergangenen Jahren konnten etliche Tauschbegehren nicht befriedigt werden, da nur so viele Lehrkräfte aufgenommen werden, wie in andere Bundesländer abgegeben werden können. Zu Beginn dieses Schuljahres ist es gelungen, 25 Lehrkräfte aus anderen Bundesländern in den Landesdienst unter Anrechnung der Stellen auf den Neueinstellungskorridor zu übernehmen. Eine weitere Möglichkeit des Wechsels in ein anderes Land besteht für im Schuldienst eines Landes unbefristet beschäftigte bzw. beamtete Lehrkräfte im Rahmen der Einstellung durch die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren. Frage 2: Wenn ja, warum ist die Praxis so? Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Landesregierung gegen eine zu große Fluktuation? Entfällt durch die Beantwortung der Frage 1. Frage 3: Wie viele Lehrkräfte haben in den zurückliegenden 5 Jahren von solchen Tauschverfahren profitiert? Bitte nach Schulformen auflisten. Zur Beantwortung wird auf die Anlage 6 verwiesen. Die Differenzen zwischen weggehenden und ankommenden Lehrkräften ergeben sich aus der Rücknahme von Tauschgesuchen. 3 Frage 4: Ist beabsichtigt, die Verfahren zum Schulhalbjahr auch auf andere Zeitpunkte während eines Schuljahres auszudehnen? Es ist beabsichtigt, den RdErl. des MK vom 09.01.2013 - 33-03000 „Antragsfrist für personalwirtschaftliche Maßnahmen“ in Bezug auf eine zweite Antragsfrist für das Lehreraustauschverfahren, welches einen Wechsel zum Schulhalbjahr ermöglicht, zu ergänzen. Dieses Verfahren würde dann erstmals zum Schulhalbjahr des Schuljahres 2016/2017 seine Wirkung entfalten. SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001) Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot er¬ halten hat. Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unter¬ richtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden: 1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren 1.1 Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen. 1.2. Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereiten¬ den Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen). 1.3. Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107b BeamtVG hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben. 1.4. Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühest¬ möglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbeset¬ zung zu informieren. 2. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwi¬ schen den Ländern (Tauschverfahren) 2.1 Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden. 2.2 Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertauschverfahren flexibilisiert, z.B. durch fächer- und lehr¬ amtsübergreifende Handhabung. 2.3 Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schul¬ dienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den 'Beschlüssen zur Anerken¬ nung von Lehrkräften' (Husum 1999) großzügig handhaben. 2.4 Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDVVerfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird. Allgemeine Verfahrensgrundsätze Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres. Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschu¬ len und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte . Avt (ixß-e SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND V erfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" vom 10.05.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i. d. F. vom 02.03.2012) Die Länder kommen überein, bei der Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkon¬ ferenz vom 10.05.2001 zur „Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern" die folgenden Grundsätze und Verfahrensweisen zu beachten: 1. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren Grundsätze Die Freigabeerklärung des abgebenden Landes ist Grundvoraussetzung für eine einvemehmliche Übernahme. Freigabeerklärungen sind auf der Grundlage des Beschlusses des Kultusmi¬ nisterkonferenz vom 10.05.2001 großzügig zu erteilen. V erfahrensweisen 1.1. Die Freigabeerklärungen sind von der Schulbehörde schriftlich zu erteilen. Sie sollen die Übemahmetermine nennen, für die die Freigabeerklärung gilt. Die Freigabeerklärung soll einen Zeitpunkt nennen, bis zu dem die Übemahmeabsicht der aufnehmenden Schulbehörde bei der abgebenden Schulbehörde vorliegen muss. 1.2. Unmittelbar nach der Auswahlentscheidung informiert die für die Einstellung zuständige Schulbehörde die Schulbehörde des abgebenden Landes, die die Freigabeerklärung erteilt hat, über die beabsichtigte Übernahme. Die Übemahmeerklärung soll spätestens einen Monat vor dem Übemahmetermin bei der Schulbehörde des abgebenden Landes eingegangen sein. Geht die Erklärung später ein, so kann die Schulbehörde des abgebenden Landes den Übemahmetermin in Verhandlungen mit dem aufnehmenden Land hinausschieben. 2. Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwi¬ schen den Ländern (Tauschverfahren) Grundsätze Tm Tausch verfahren ist jedes Land grundsätzlich bereit, mindestens ebenso viele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie Lehrkräfte in andere Länder abgegeben werden. Unbeschadet dessen kann im Einzelfall eine Übernahme aus triftigen Gründen (insbesondere mangelnder facherspezifischer Bedarf, mangelnde persönliche oder fachliche Eignung) abge¬ lehnt werden. Darüber hinaus können zur Flexibilisierung des Verfahrens mit Zustimmung des abgebenden Landes zusätzliche Lehrkräfte übernommen werden. Zieht eine Lehrkraft, deren Wechsel bereits vereinbart wurde, ihren Antrag zurück, so sollen die übrigen vereinbarten Übernahmen durchgeführt werden. Verfahrensweisen 2.1 Das Tauschverfahren aller Länder wird einmal jährlich zum Schuljahresbeginn durchge¬ führt. Ein zusätzliches Tauschverfahren ist zum Schulhalbjahresbeginn für die Länder möglich, die hierfür im Sinne der Vereinbarung einen besonderen Bedarf haben. 2.2 Es sollen nur Anträge bearbeitet werden, die zum jeweiligen Termin gestellt worden sind. Lehrkräfte, die bisher nicht zum Zuge gekommen sind, müssen zum jeweiligen Termin er¬ neut Anträge stellen. 2.3 Für Übernahmen im Tauschverfahren wird in allen Ländern ein einheitliches Antragsfor¬ mular verwendet. Die Abstimmung über Änderungen und Aktualisierungen dieses Formulars er¬ folgt über das zuständige Arbeitsgremium der Kultusministerkonferenz. Das jeweils gültige An¬ tragsformular wird auf der Homepage der Kultusministerkonferenz veröffentlicht. 2.4 Dieses Formblatt ist von der Lehrkraft auf dem Dienstweg in vier Ausfertigungen bis spä¬ testens 6 Monate vor dem beantragten Termin bei der für die Versetzung zuständigen Schulbehörde des eigenen (abgebenden) Landes einzureichen. Zur weiteren Bearbeitung in den Ländern sind Hinweise in der Anlage enthalten. Mehrere Länder haben Online-Antragsverfahren für den Lehrertausch eingerichtet, so dass der Datenaus¬ tausch zwischen diesen Ländern elektronisch erfolgen kann. 2.5 Der Austausch wird Ende März/Anfang April bzw. Ende September/Anfang Oktober in einer Sitzung der zuständigen Referentinnen und Referenten abgeschlossen. Ein Ringtausch zwischen den Ländern ist durchzufuhren, wenn dadurch die Übernahme von Lehrkräften erhöht wird. -4- 2.6 Die Lehrkräfte werden über den Ausgang des Verfahrens durch die abgebende Schulbe¬ hörde informiert. 3. Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.1 Der Übemahmetermin zum Schuljahresbeginn ist der Ol. August, zum Beginn des Schul¬ halbjahres der Ol. Februar. Im gegenseitigen Einvernehmen können auch andere Termine vereinbart werden. 3.2 Die Vereinbarung gilt sowohl für beamtete als auch für unbefristet angestellte Lehrkräfte. Bei beamteten Lehrkräften erfolgt die Übernahme durch Versetzung, bei angestellten Lehrkräften durch Auflösungsvertrag und Neueinstellung. -5- Anlage Zu Nr. 2.4: Hinweise für die Schulbehörden zur Bearbeitung der Anträge 1. Die Schulbehörde des abgebenden Landes nimmt die vier Ausfertigungen entgegen und • nimmt eine Ausfertigung zu den Akten, • übermittelt zwei Ausfertigungen mit kurzer Stellungnahme zur Freigabe sowie eine Zusammenstellung der Anträge in Listenform der obersten Schulbehörde des eigenen (abgebenden) Landes, • übermittelt der für die Versetzung zuständigen Schulbehörde beim aufnehmenden Land - eine Ausfertigung mit der Stellungnahme zur Freigabe - bei Erstanträgen der Lehrkraft die Personalakte - auf Anforderung auch bei den Folgeanträgen - - sowie die Zusammenstellung der Anträge in Listenform. 2. Die Schulbehörde des aufnehmenden Landes • prüft die Übemahmemöglichkeiten (insbesondere persönliche Härte, Wartezeit, fa¬ cherspezifischer und regionaler Bedarf, Eignung), • ergänzt bei den Anträgen in der Liste das Votum zur Übernahme und • übersendet diese mit einer Ausfertigung der Versetzungsanträge der obersten Schulbe¬ hörde. 3. Die oberste Schulbehörde des abgebenden Landes übermittelt jeweils • eine Ausfertigung der Versetzungsanträge und • die in Listenform gespeicherten Daten mit der Angabe zur Freigabe nach Schularten geordnet bis zum 1. März bzw. 1. September der obersten Schulbe¬ hörde des aufnehmenden Landes. 4. Die oberste Schulbehörde kann eine andere Schulbehörde mit der Durchführung des Tauschverfahrens beauftragen. Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBL LSA Teilausgabe A) 14. Jahrgang Magdeburg, den 21. Februar 2005 Nununer 2 INHALT ' : l - Schriftliche Mitteilimgen der Veröffentlichungen erfolgen nichtC <04,**- i F. Kultusministerium , RdErl. 1.2:2005, Kriterien für die Versetzung zwischen den ¦ Ländern 23 : Bek.. 15. i. 2005, Wahlergebnisse der-Wahlen zum Landeselternrat 2Ö04 ... ... 24 Bek. IB. 1. 2005, Wahlergebnisse der Wahlen zum Landes¬ schülerrat 2004 .................. .... .... 25 Befc 26. 1. 2005, Fortbildung von Lehrkräften im Rahmen des EU-Bildungsprogrämms Sokrates/Comenius 26 Bek, 4! 2, 2005, .„Arts in Amerika" 35. Amerikastudientagüng der Amerikahisclien Botschaft in Berlin . ; . 27 Bek. 26; 2. 2005, Der Einsatz von FremdsprachenasSistentinnen und -assistenten im Schuljahr, 2005/2006 ........: Bek. lO: 1. 2005, Fortbildungsangebote für Lehrkräfte zum Schwerpunkt Berufswahlvorbereitung . ..... ... .. . . ... .. Bek. 17. 1. 2005, Deutsche SchülerAkademie 2005 Bek. 18:1.2005,Mal- und Zeichenwettbewerb zur Verkehrs¬ und Mobilitätserziehuhg an den Grundschulen . .. . . ., \ . Bek. 24.1. 2005, Aktion „Achtung Auto" . . . v. .•«'. . . Bek. 24. 1. 2005, Aktion „Mit Sicherheit ans Ziel" Jugend- 'fahrradtumiere 2005 des ADAC und der Deutschen Post- .Bek. 3. 1. 2005, Förtbildungsangebote für Lehrkräfte .... Bek. 17.1. 2005, Fortbildungsaugebote für Lehrkräfte ..'. Bek. 27. 1. 2005, Jugend-Kultur-Preis 2.005 - 27, 28 28 29 2? 30 . - > 30 32 33 -&¦ F. Kultusministerium Kriterien für die Versetzung zwischen den Ländern RdErl. des MK vom 1. 2. 2005-13-84004 •1. ÄUgemeines , . 1.1 Der Lehrertausch zwischen den Ländern ermöglicht es den Lehrkräften, ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung besonderer persönlicher Belange bei einem änderen Dienstherrn oder Arbeitgeber fort¬ zusetzen. Das. Instrument der Versetzung kann.dabei unter Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange auch dazu dienen, Ungleichgewichte innerhalb der Unter¬ richtsversorgung der einzelnen Regionen abzubauen. 1.2 Für die ÄusfüHrurigen in den nachfolgenden Kriterien für eine Versetzung gelten folgende Begriffsbestimmungen: ' a) Die Versetzung zur Familienzusammenführung dient der Züsammenführung mit dem Ehepartner und riiit dem Partner in einer auf Dauer angelegten Lebensgemein¬ schaft' sowie den minderj ährigeri Kindern und besitzt .besondere Priorität. Der Dringlichkeit gleichgestellt können unter Umständen auch besondere persönliche Gründe sein (z. B. tatsächliche Betreuung und Pflege eines' nach, ärztlichem Gütachten pflegebedürftigen Angehörigen).! . b) Die Versetzung aus sonstigen persönlichen Gründen dient z. B. der Zusammenführung mit Angehörigen 1 (Eltern, volljährige Kinder) oder anderen privaten ' Belangen (z. B. Erbschaft von Grundeigentum, Frei¬ zeitaktivitäten). c) Mangelfächer ^ im Sinne der nachstehenden Kriterien sind alle Fremdsprachen (außer Russisch), Musik, Kunst, Sozialkunde, Religions- und Ethikunterricht 23 SVB1. LSA Nr. 2/2005 vom 21.2. 2005 j sowie die sonderpädagogischen Fachrichtungen. Als Lehrkräfte in Mangelfächern gelten auch Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. d) Bei der Übernahme von Lehrkräften ist ein Einsatz in zumutbarer Entfernung zum gewünschten Einsatzort nach dem Bedarf der Unterrichts Versorgung vorzu¬ nehmen. Die Schulform und der Dienstort kann auch von dem im Versetzungsantrag geäußerten Wunsch abweichen. Der Einsatz ist nicht mehr zumutbar, wenn ein Einsatz außerhalb des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Buchst, c des Bundesumzugskostengesetzes i. d. F. der Bek. vom 11. 12. 1990, BGBl. I S. 2682, zuletzt geän¬ dert durch Art. 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. 12.2004, BGBl. IS. 3396, 3403) des Wohnortes erfolgt oder wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförde¬ rungsmittel die. benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 . der Trennungsgeldverordnung i. d. F. der Bek. vom 29. 6. 1999, BGBl. I S« 1533, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. 12. 2004, BGBl. I S. 3396, 3403). e) Die Voraussetzung einer Wartezeit ist dann erfüllt, wenn die Lehrkraft bei der Teilnahme am Versetzungs¬ verfahren jährlich einen neuen Antrag stellt. Der Ver¬ setzungstermin ist jeweils der.l. 8. eines jeden Jahres. 2. Versetzungsverfahren 2.1 Freigabe von Lehrkräften Wer auf eine ausgeschriebene Stelle im Land SachsenAnhalt eingestellt wurde, kann frühestens nach einer Tätig¬ keit von fünf Jahren freigegeben werden, es sei denn, die Umstände, die für den Versetzungsantrag geltend gemacht werden, waren zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht bekannt. Die Lehrkraft ist bei der Einstellung in den Landes¬ dienst auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. I Eine Freigabe zur Familienzusammenführung sollte nach Möglichkeit immer erfolgen, bei Lehrkräften mit Lehrbefähigung in Mangelfächern spätestens nach einer Wartezeit von zwei Schuljahren. Eine Freigabe aus sonstigen persönlichen Gründen sollte spätestens nach einer Wartezeit von zwei Schuljahren er¬ folgen, bei Lehrkräften mit Lehrbefähigung in Mangelfächem spätestens nach einer Wartezeit von drei Schul¬ jahren. 2.2 Übernahme von Lehrkräften In den Verhandlungen mit den änderen Ländern soll eine Übernahme in folgender Reihenfolge angestrebt - werden: a) Lehrkräfte, die eine Versetzung zur Familienzusammen¬ führung beantragen, b) Lehrkräfte in Mangelfächern, c) Lehrkräfte, die in eine Region versetzt werden wollen, die im Vergleich zum Landesdurchschnitt unterver- .sorgt ist, .' d) sonstige Lehrkräfte. Eine Übernahme erfolgt in der Regel in den Bereich des gewünschten Landkreises oder der kreisfreien Stadt an einen Ort in zumutbarer Entfernung. Der konkrete Ein¬ satzort richtet sich nach den dienstlichen Erforder¬ nissen. Eine erneute Versetzung auf Antrag der Lehrkraft an einen näher zum Wohnort gelegenen Ort ist frühestens nach einer Wartezeit von drei Jahren möglich. Ent¬ sprechend den für eine Versetzung innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Maßgaben kann auch eine Ver¬ setzung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht kommen. 3. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in -Kraft und mit Ablauf des 31. 7. 2010 außer Kraft. Wahlergebnisse der Wahlen . . zum Landeselternrat 2004 Bek. des MK vom 15.1. 2005 - 22-81502 Gemäß der Elternwahlverprdnung vom 22. 8. 1997 (GVBl, LSA S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. 10. 2004 (GVBl. LSA S. 766), wurden in der Zeit vom 22. 11. 2004 bis zum 4. 12, 2004 die Wahlen zum Landeselternrät durchgeführt. Nachstellend wird das Ergebnis, gegliedert nach Vorstand und Mitgliedern ein¬ schließlich der dazugehörigen Adressen, bekannt gegeben- 1. Vorstand des Landeselternrates Vorsitzende: . Kathrin Hinze - Stellvertreterin; Annegret SpHwarz Beisitzende: Elke du Bois Dr. Steffi Kaltenborn Heiko Elze , __ Andreas Müller 2. Mitglieder des Landeseltemrates 2.1. Watilbereich Dessau , " a) Grundschulen , Thomas Schmidt, Friedensstraße 3, 06780 Schrenz und Undine Schweizer, Am Rqsenhang 6,06886 Luther¬ stadt Wittenberg; b) (Sekundärschulen - Martina Angeirnann, Dr.-J.-Rittmeister-Str. 23, 06406 Berriburg und Stefanie Erber, Neubomaer Straße 29, 06406 Bertiburg; c) Gymnasien Kathrin Hinze,.Büphenweg 14, 06385 Aken und Katrin Menz, Helenenstraße 10, 06808 Holzweißig; 24 .s^Vt/OLQ-Z SVB1. LSA Nr. 8 4. Schul- und Unterrichtsentwicklung a) Lehrplan- und Rahmenrichtlinienaibeit des Landes, b) Zentrale Leistungserhebungen und ihre Ausweitung, c) Schulbuchzulassung, d) Empirische Untersuchungen im Schulbereich und e) Konzipierung und Durchführung von Schul- und Modellversuchen. 5. Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und Schulfunktionsstelleninhaberinnen und -inhabern a) Entwicklung von Fortbildungskonzepten, b) Planung und Durchführung von Veranstaltungsreihen/ Veranstaltungen/Symposien/Fachtagungen mit thema¬ tischen Schwerpunkten (nach Schulformen und/oder Fächern) und c) Fortbildungskonzepte für Schulfunktionsstelleninhaber und Multiplikatoren. 6. Haushalt und Organisation 6.1 Haushalt a) Grundzüge des Haushaltsrechts, Systematik des Haus¬ haltswesens, Haushaltsanmeldung und Aufstellungs¬ verfahren, Haushaltsfühiung, b) Stellenplan, Stellenübersicht und Bedarfsnachweis; Stellenaufstellung, Stellenveränderung und Stellen¬ übertragung, Stellenführung, c) Nutzung von Mitteln im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, d) Beantragung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, e) Ausnahmeanträge an den .Ministerpräsidenten bei Personalkosten verursachenden Maßnahmen. 6.2 Organisation a) Aufbau und Organisation der Landesverwaltung, b) Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung, c) Organisation von Arbeitsprozessen, Aufgabenkritik, Aufgabenüberprüfung an Schulen in Landesträger¬ schaft, d) Beschaffung, Ausschreibung, Vergabeverfahren im Be¬ reich der Schulen in Landesträgerschaft, e) Ablauforganisation und Veränderung von Arbeitspro¬ zessen und f) Aufgabenkritik, Aufgabenverzicht, Aufgabenverlage¬ rung, Outsourcing. 7. Personalrecht und Pex*sonalmanagement, Verwaltungs - und Verwaltungsverfahrensrecht 7.1 Personalrecht a) Dienstrecht 0 vom 20. 7. 2010 Dienstherrenfähigkeit, Emsteilungsvoraussetzungen für verbeamtete Lehrkräfte, Laufbahnzuordnung, Lehr¬ ämter und ihre Laufbahngruppe, Einstellung, Ernen¬ nung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Arbeits¬ zeit, Nebentätigkeit, Beurlaubung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, Rechte und Pflichten, Verfahren bei Pflichtverstößen, Vergleichbarkeiten und Unter¬ schiede zum Arbeits- und Tarifrecht, b) Besoldungsrecht Ämterbegriff, Ausbringung der Ämter in Besoldungs¬ ordnungen, Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs, Verlust der Besoldung, Amts- und Stellenzulagen/Funk¬ tionszulagen, Ausgleichszulagen, c) Arbeits- und Tarifrecht . Arbeitgeberfähigkeit, Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte, Erziehungspersonal, Verwaltungs- und tech¬ nisches Personal, Eingruppierung, Rückgruppierung, Arbeitszeit, Nebentätigkeit, Rechte und Pflichten, Ver¬ fahren bei Pflichtverstößen, Vergleichbarkeiten und Abgrenzung zum Dienstrecht, d) Schadenshaftung, Schadensersatzansprüche, Regress, ¦ e) Dienstreisen, Reisekosten, Dienst-Kraftfahrzeuge. 7.2 Personalmanagement a) Personalwirtschaft Personalgewinnung, Personalausgleicbsmaßnahmen, b) Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Erschließung von Ressourcen, Konflikt¬ management, c) Fördennaßnahmen, Fort-und Weiterbildung, d) Nutzung personal wirtschaftlicher Instrumente zur Gewährleistung einer ergebnisorientierten Aufgaben¬ wahrnehmung und e) Personalüberleitung im Falle der Aufgabenverlagerung an Dritte. 7.3 Verwaltungsrecht (mit entsprechendem Bezug auf das Aufgabenspektram der Schulaufsicht) a) Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und Verwaltungsverfahrensrechts und b) Grundlagen des Kommunalrechts. 223111.bd Kriterien für die Versetzung zwischen den Ländern; Änderung RdErl. des MK vom 24. 6. 2010 -13-84004 Bezug: RdErl. des MK vom 1. 2. 2005 (SVBI. LSA S. 23) 1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert: 207 SVB1. LSA Nr. 8/2010 vom 20. 7. 2010 a) In Nummer 1.2 Buchst, d Satz 3 werden die Angabe „i. d. F, der Bek. vom 11. 12. 1990, BGBl. I S. 2682, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. 12. 2004, BGBl. I S. 3396, 3403" und die Angabe „i. d. F. der Bek. vom 29. 6. 1999, BGBl. I S. 1533, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. 12. 2004, BGBl. I S. 3396, 3403" gestrichen. b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Inkrafttreten. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffent¬ lichung in Kraft." 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 22311.bd Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemein bildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und IE; Vierte Änderung RdErl. des MK vom 30. 6. 2010 - 2-83200 Bezug: RdErl. des MK vom 1. 7, 2003 (SVB1. LSA S. 195), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8. 3. 2009 (SVB1. LSA S. 66) 1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2. werden die Wörter „sowie in der Einfühinngsphase des Modells 13 kompakt" gestrichen. b) In Nummer 3.2.1. Abs. 1 Buchst, a wird das Wort „Sonderschulen" durch das Wort „Förrterschulen" er¬ setzt. c) In Nummer 3.2.6. wird das Wort „Sonderschulen" durch das Wpx't „Förderschulen" ersetzt. d) In Nummer 3.2.6.2 Überschrift und Satz 1 wird jeweils das Wort „Sonderschulen" durch das Wort „Förder¬ schulen" ersetzt. e) In Nummer 3.4.2. werden die Wörter „und der gym¬ nasialen Oberstufe des Modells 13 kompakt" gestrichen. f) Die Nummern 6.5. und 6.5.2. werden aufgehoben. g) Die bisherige Nummer 6.5.3. wird Nummer 6.5. h) In Nummer 11 Abs. 1 wird die Angabe „und mit Ablauf des 31. 7. 2010 außer Kraft" gestrichen. 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 223162 Ergänzende Regelungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Gymnasien mit genehmigten mathematisch-naturwissenschaftlich -technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten RdErl. des MK vom 21. 6. 2010 - 21-81002 Bezug: RdErl. des MK vom 15. 2. 2007 (SVBI. LSA S. 56) 1. Schulen mit genehmigten inhaltlichen Schwerpunkten 1.1 Der genehmigte mathematisch-naturwissenschaftlich -technische Schwerpunkt wird a) am Georg-Cantor-Gymnasium, Halle (Saale), ab Schul¬ jahrgang 5 höchstens dreizügig, b) am Gymnasium „Werner von Siemens", Magdeburg, ab Schuljahrgang 5 höchstens dreizügig, c) an der Landesschule Pforta, Schulpforte, ab Schuljahr¬ gang 9 einzügig geführt. Fächer des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunktes sind ab Schuljahrgang 5 Mathe¬ matik und Biologie sowie ab Schuljahrgang 7 Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. 1.2 Der genehmigte sprachliche Schwerpunkt wird a) an der LandesschiUe Pforta, Schulpforte, .ab Schuljahr¬ gang 9 einzügig, b) am Landesgymnasium LATINA „August Hermann Francke", Halle, ab Schuljahrgang 5 höchstens drei¬ zügig geführt. Fächer des sprachlichen Schwerpunktes sind ab Schul¬ jahrgang 5 Deutsch, Englisch und eine zweite Fremd¬ sprache sowie ab Schuljahrgang 7 zusätzlich eine dritte Fremdsprache. 1.3 Der genehmigte künstlerische Schweipunkt wird a) am Landesgymnasium für Musik, Wernigerode, im Schwerpunkt Musik ab Schuljahrgang 5 höchstens zweizügig, b) am Landesgymnasium LATINA „August Hermann Francke", Halle, im Schwerpunkt Musik ab Schul¬ jahrgang 5 einzügig, c) an der Landesschule Pforta, Schulpforte, im Schwer¬ punkt Musik ab Schuljahrgang 9 einzügig, d) am Burggymnasium Wettin, im Schwerpunkt Bildende Kunst ab Schuljahrgang 9 einzügig geführt. 208 SVBI. ISA Nr. 1/2013 vom 21.1. 2013 Auf Grund der Bedarfsanforderungen der öffentlichen Schulen während der Ferienzeit und damit eines geringe¬ ren Arbeitsanfalls für die Beschäftigten während dieser Zeiten wird die Arbeltszeit während der Ferientage abge¬ senkt und auf die Zeiten des Unterrichts verlagert (Ferien¬ umlage). Grundlage für die Ferienumlage bilden die kon¬ kreten Erfordernisse des jeweils gültigen Kalenderjahres. a) Verteilung auf die Unterrichtswochen und auf drei Tage unmittelbar vor Schuljahresbeginn Die wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wird so verteilt, dass während der Unter¬ richtswochen und an fünf Ferienarbeitstagen die wöchentliche Arbeitszeit = 44,5 Stunden/Woche be¬ trägt. Drei der fünf Ferienarbeitstage müssen unmittel¬ bar am Ferienende vor dem Schuljahresbeginn liegen. b) Verteilung auf die Unterrichtswochen und' auf Ferien¬ tage mit Betreuung Die Schulleiterin oder der Schulleiter schätzt auf der Grundlage der bisherigen Ferienbetreuung den not¬ wendigen personellen Einsatz für die Beschäftigten der Gruppe der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte für das folgende Schul¬ jahr ab. Dieser Umfang wird bei der jährlichen Festset¬ zung der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. In Abhängigkeit von der Anzahl der durch den je¬ weiligen Beschäftigten der Gruppe der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutischen Aufgaben betreuten Ferientage einschließlich der fünf Ferientage (davon drei unmittelbar am Ferienende vor dem Schuljahresbeginn) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit = 43,4 x regelmäßige wöchentliche Arbeits¬ zeit x 5/(193 + Anzahl Ferienarbeitstage) Stunden/Woche. Sofern sich für den einzelnen Beschäftigten bei der Ferienbetreuung Arbeitszeiten oberhalb oder unterhalb der geschätzten Zeiten ergeben, ist der Zeitausgleich innerhalb eines Jahres vorzunehmen. c) Regelung für Teilzeltbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b entsprechend dem Anteil der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeits¬ zeit. Das rechnerische Ergebnis der Wochenstunden wird auf die nächst niedrigere halbe Stunde gerundet. Bei der Festlegung der konkreten Arbeits- oder Einsatz¬ zeit der Teilzeitbeschäftigten in den Unterrichtswochen sind die persönlichen Belange der Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen, sofern dienstliche Gründe dem nicht ent¬ gegenstehen. Hierzu sind auch die Regelungen des RdErl. des MK über Arbeitsbedingungen für Teilzeit beschäftig¬ tes Erziehungs- und Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 14; 5. 2012 (SVBI. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 4. Einsatzplanung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben durch eine langfristige Planung des Einsatzes sicherzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit vollständig ausgelastet wird. 5. Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub Die Beschäftigten an Förderschulen sollen ihren Urlaub grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zelt nehmen. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht auf die unterrichtsfreie Zeit begrenzt. Wird der gesamte Zusatzurlaub auf Wunsch der Beschäftigten in der einsatz¬ freien Zeit genommen, verringert sich die Arbeitszeit mit Ferienumlage für ein gesamtes Schuljahr um eine Stunde. 6. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung In Kraft. 223111 Antragsfrist für personalwirtschaftliche Maßnahmen RdErl. des WIK vom 9.1. 2013 - 33-03000 1. Angesichts rückläufiger Beschäftigtenzahlen wird dem zukünftigen Einsatz der im Geschäftsbereich des Kultus¬ ministeriums vorhandenen Ressourcen besondere Bedeu¬ tung beizumessen sein. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Wahrnehmung des verfassungsrechtlichen Bildungs¬ und Erziehungsauftrages und hier konkret in der Sicher¬ stellung der Unterrichtsversorgung. Damit sind für eine sachgerechte vorausschauende Planung alle Belange von Interesse, die Einfluss auf die Unterrichtsversorgung haben. Die nachfolgenden Regelungen finden daher An¬ wendung für das pädagogische Personal an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt, die in einem Be¬ schäftigungsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt stehen. 2. Für eine verlässliche Planung eines Schuljahres unter dem Aspekt einer möglichst umfassenden Betrachtung aller Ressourcen und der Wahrung einer landeseinheit¬ lichen Verfahrensweise unter dem Blickwinkel der Gleich¬ behandlung können regelhaft nur Maßnahmen einbezogen werden, die bis zum 31. Januar beantragt werden: Die Regelung dient der Vorbereitung des Jeweils nächsten Schuljahres mit dem Ziel a) den organisatorischen Aufwand für die Planung des Schuljahres in. einem vertretbaren Rahmen zu halten und b) individuelle. Belange der Beschäftigten möglichst um¬ fassend berücksichtigen zu können, damit eine sach¬ gerechte Abwägung zwischen dienstlichen und persön¬ lichen Belangen gewährleistet ist und 12 SVBI. LSA Nr. 1/2013 vom 21.1. 2013 c) für alle Beteiligten ein hohes Maß an Planungssicher¬ heit erzielt werden kann. 3. Diese Antragsfrisf gilt für alle Maßnahmen, die sich auf die Unterrichtsversorgung auswirken. Dazu gehören ins¬ besondere: a) Anträge auf Altersteilzelt (nach TV ATZ oder § 66 LBG LSA); b) Anträge auf Teilzeit oder Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. nach Teilzeit-TV Schulen LSA, TV-L, BeamtStG oder LBG LSA); c) Anträge auf Beurlaubung mit oder ohne Bezügen (z. B. nach TV-L, LBG LSA oder UrIVO). Unter die Antrags¬ frist nach Nummer 2 fallen dabei nur Beurlaubungen mit einer Dauer von länger als vier Wochen; d) Anträge auf Teilzelt oder Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 65 LBG LSA); e) Anträge auf Beurlaubungen für eine Tätigkeit an einer Ersatzschule (§ 16a Abs, 5 SchuIG LSA); f) Anträge für die Aufnahme in den Bewerbungspool für einen Einsatz im Auslandsschulwesen (sowohl als Aus¬ landsprogrammlehrkraft als auch als Landesprogrammlehrkraft oder als Ortslehrkraft); g) Anträge auf Abordnung oder Versetzung an eine andere Schule oder eine andere Behörde innerhalb oder außer¬ halb des Landesdienstes; h) Anträge auf Versetzung in den Schuldienst eines an¬ deren Bundeslandes (Ländertauschverfahren). 4. Anträge nach Nummer 3 Buchst, a sind nach Möglich¬ keit bis zum 31. Januar zu stellen. Das gilt auch für An¬ träge, denen eine davon abweichende gesetzliche oder tarifvertragliche Frist zu Grunde liegt. 5. Anträge nach Nummer 3 Buchst, b bis h sind bis zum 31. Januar zu stellen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zu berücksichtigen. 6. Anträge auf die Gewährung von Elternzeit sind zeitnah zu stellen. Sollte allerdings im Anschluss an die Elternzeit eine Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit an¬ gestrebt werden, sollte die Terminsetzung dieses RdErl. berücksichtigt werden. 7. Für die Einhaltung der Antragsfrist gilt der Eingang beim Landesschulamt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zeitgleich über die Antragstellung zu informieren. Im Kalen¬ derjahr 2013 gilt die Frist bei Eingängen bis 15. Februar 2013 als gewahrt. 8. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 223113 Girls'Day und Boys'Day RdErl. des WIK vom 21.12. 2012 - 34-82117 Bezug: RdErl. des MK vom 21.12. 2006 (SVBI. LSA 2007 S. 7), geändert durch RdErl. vom 5. 5. 2010 (SVBI. LSA S. 138) 1, Der „Girls'Day - Mädchenzukunftstag - und der Boys' Day - Jungenzukunftstag" wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, der Bundesagentur für Arbeit, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Bundesverband der Deutschen Industrie, dem Deut¬ schen Industrie- und Handelskammertag, dem Zentralver¬ band des Deutschen Handwerks und der Initiative D 21 getragen. Die Landesregierung unterstützt und fördert das Projekt. Der „Girls'Day und Boys'Day" ist eine Maßnahme der Berufsorientierung. Mädchen und Jungen erhalten Ein¬ blicke in verschiedene Berufe, die geeignet sind, das tra¬ ditionelle, geschlechtsspezifisch geprägte Spektrum mög¬ licher Berufe zu erweitern. Diese können in Form von Praktika oder durch Teilnahme an Workshops durchgeführt werden. Für die allgemeinbildenden Schulen ergehen folgende Regelungen: a) Schülerinnen und Schüler der.Schuljahrgänge 5 bis 10 können an den Veranstaltungen teilnehmen. Sie können ihre Eltern oder andere Erwachsene an deren Arbeits¬ plätzen begleiten oder an Veranstaltungen und Work¬ shops von Unternehmen und Einrichtungen teilnehmen. Die Schule kann Betriebsbesuche bei Unternehmen und Einrichtungen organisieren. b) Eltern haben die Schule über die beabsichtigte Teil¬ nahme schriftlich zu informieren. Die Schule entschei¬ det über die Anerkennung als Schulveranstaltung und somit über die Freistellung vom •Unterricht. Die be¬ suchten Unternehmen und Einrichtungen bestätigen die Teilnahme. c) Für Schülerinnen und Schüler, die an keiner der ge¬ nannten Veranstaltungen teilnehmen, findet Unterricht statt. An diesem Tag sind keine Klassenarbeiten oder Veranstaltungen zu planen, die der Teilnahme am „Girls' Day und Boys'Day" entgegenstehen. d) Für die Vor- und Nachbereitung sollte jeweils eine Unter¬ richtsstunde genutzt werden. Der Auswertungsbogen kann unter http://www.mk.bildung-lsä.de/bildung/fo-zu kunftstag.rtf heruntergeladen werden. Er ist von den Schülerinnen und Schülern ausgefüllt innerhalb von drei Wochen nach der Veranstaltung an das Landes¬ schulamt zu senden. 2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. 13 Anlage 6 Anzahl der Lehrkräfte, die von Sachsen-Anhalt in ein anderes Bundesland gewechselt sind (2010 bis 2015) Lehrkräfte gesamt an allgemeinbildenden Schulen an Berufsbildenden Schulen insgesamt davon Grundschule Sekundarschule Gemeinschafts - schule Gymnasium Gesamtschule Förderschule 2. Bildungsweg 63 59 22 8 0 19 0 10 0 4 Anzahl der Lehrkräfte, die aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt gewechselt sind (2010 bis 2015) Lehrkräfte gesamt an allgemeinbildenden Schulen an Berufsbildenden Schulen insgesamt davon Grundschule Sekundarschule Gemeinschafts - schule Gymnasium Gesamtschule Förderschule 2. Bildungsweg 73 67 19 9 0 28 3 8 0 6 d4505_Anlage.pdf Anlage 1.pdf Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6