Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/451 29.09.2011 (Ausgegeben am 29.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen in Sachsen-Anhalt und Unternehmen Kleine Anfrage - KA 6/7118 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Wie viele Stiftungsprofessuren gibt es jeweils an den Hochschulen unseres Landes? Bitte die Professuren jeweils einzeln benennen. Siehe Anlage. Frage 2: Wie viele Professorinnen und Professoren in Sachsen-Anhalt betreiben in Nebentätigkeit ein privatrechtlich organisiertes Institut? Bitte einzeln möglichst unter Nennung von Institutszweck und Hauptkunden benennen. Soweit sich die Frage auf Nebentätigkeiten von Professorinnen und Professoren bezieht , geht die Landesregierung davon aus, dass detaillierte Auskünfte dem Datenschutz unterliegen und daher unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ohne Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden dürfen. Die entsprechenden Auskünfte wären daher nur möglich, wenn das Mitglied des Lehrkörpers sowie die Leitungen des privatrechtlich organisierten Instituts damit einverstanden sind. Sofern eine entsprechende Abfrage tatsächlich gewünscht wird, bitten wir um Hinweis der Fragestellerin. Die Wirtschaftspartner werden nicht zentral erfasst und unterliegen dem Daten- und Vertrauensschutz der Einrichtungen. 2 Frage 3: Wie viele Kooperationsverträge bzw. -vereinbarungen zwischen sachsenanhaltischen Hochschulen bzw. Instituten oder einzelnen Hochschullehrerinnen und -lehrern und Unternehmen der Privatwirtschaft gibt es? Bitte nach den einzelnen Hochschulen aufschlüsseln und die Laufzeit angeben. Hochschulen Anzahl der Verträge Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg 192 Otto von Guericke Universität Magdeburg 84 Hochschule Anhalt 30 Hochschule Magdeburg Stendal 56 Hochschule Harz 61 Hochschule Merseburg 110 Die Laufzeiten der Kooperationsverträge bewegen sich zwischen einem und fünf Jahren. a. Welche Ziele haben die Kooperationen jeweils? Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft. b. Welche finanziellen Vereinbarungen werden getroffen? Bei der Auftragsforschung beanspruchen die Hochschulen gemäß Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU C 323/1 vom 30. Dezember 2006) die Vollkostenübernahme, inklusive eines Gewinns. Bei der Kooperationsforschung leisten beide Partner einen Beitrag zur Durchführung der Forschungsvorhaben (z. B. durch Räume, Geräte, Material, Personal). Neu entstehendes geistiges Eigentum (insbesondere Erfindungen) werden zusätzlich finanziell vergütet (Abschluss gesonderter Vereinbarungen). c. Welche Verträge sind frei zugänglich, welche nicht? Alle Verträge/Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit. Frage 4: Evaluiert die Landesregierung oder ein anderes Gremium den Erfolg dieser Kooperationsverträge oder Vereinbarungen? Wodurch wird dieser Erfolg bemessen ? Welche Kooperationsverträge und -vereinbarungen bewertet die Landesregierung als erfolgreich? Die Landesregierung evaluiert die Kooperationsvereinbarungen nicht. Die Hochschulen evaluieren den Erfolg Ihrer Kooperationsvereinbarungen mit An-Instituten dezentral gemäß § 102 HSG LSA. 3 Frage 5: Welche anderen Formen der Kooperation zwischen Hochschulen und Unternehmen sind in Sachsen-Anhalt üblich? Welchen finanziellen Umfang erreichen diese? Es sind keine weiteren Formen der formellen Kooperation bekannt. Frage 6: Ist geplant, die Zahl der Kooperationsverträge bzw. -vereinbarungen zwischen Hochschulen bzw. Instituten oder einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Unternehmen der Privatwirtschaft gleich zu halten, zu verringern oder zu erhöhen? In welchem Ausmaß? Die Hochschulen betreiben seit Jahren einen kontinuierlichen Prozess der Evaluation von Kooperationsvereinbarungen und des Ausbaus der Kontakte in die Wirtschaft. Die weitere Erhöhung der Anzahl der Kooperationsvereinbarungen wird auch in Zukunft angestrebt. Frage 7: Gibt es Kooperationsverträge bzw. -vereinbarungen, die den Unternehmen Befugnisse einräumen, die die Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigen könnten? Dazu gehören: die Mitsprache bei der Konzeption der Lehrveranstaltungen , die Entsendung von Lehrbeauftragten, Einfluss auf die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unternehmen an Prüfungen sowie exklusive Vermarktungsund Verwertungsrechte. Die den Hochschulen vorliegenden Kooperationsvereinbarungen geben keinen Anlass zur Sorge, dass in die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG eingegriffen wird. Soweit die Publikation von Ergebnissen von der Mitsprache des Projektpartners abhängig gemacht wird, entspricht dies dem vertrauensvollen Umgang innerhalb solcher Projekte. 4 Anlage zu Frage 1: Stiftungsprofessuren der Martin Luther Universität: Stiftungsprofessur C4 Rehabilitationsmedizin Inhaber: Prof. Dr. med. Wilfried Mau gefördert durch die Deutsche Rentenversicherung (01.01.2003 - 31.12.2012) Stiftungsprofessur W3 Photovoltaik Inhaber: Prof. Dr. rer. nat. Roland Scheer gefördert durch die Q-Cells AG (01.06.2010 - 31.05.2015) Stiftungsprofessur W3 Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht Inhaber: Prof. Dr. iur. Malte Stieper gefördert durch die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR) (01.12.2010 - 30.11.2015) Stiftungsprofessuren der Otto von Guericke Universität: Stiftungsprofessur W 1 „User Interface Software Engineering“ Inhaber: Jun.-Prof. Dr. Raimund Dachselt gefördert durch den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft (01.11.2007 - 31.10.2013) (seit 01.04.2011 als W2 Professor berufen) Stiftungsprofessur W1 „VWL, insbes. Arbeitsmarktökonomik“ Inhaber: Jun.-Prof. Dr. Lothar Thomsen gefördert durch den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft (01.08.2007 - 31.07.2013) (Ruf auf eine W3 zum 01.10.2011) Stiftungsprofessur W2 „Ökonomische Bildung und ihre Didaktik“ Inhaber: N.N. gefördert durch die Handwerkskammer Halle, die Handwerkskammer Magdeburg, der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau und der Industrie- und Handelskammer Magdeburg Förderzeitraum: 5 Jahre Stiftungsprofessuren der Hochschule Harz: VEM-Stiftungsprofessur für Elektromaschinenekonstruktion (W2) Inhaber: Prof. Dr.-Ing. Günter Bühler eingerichtet von der VEM motors GmbH Wernigerode/Dresden Laufzeit 01.04.2008 - 31.03.2012, Vertraglich verlängert bis 31.10.2016 5 Royal Bank of Scotland Stiftungsprofessur für Internationales Finanzmanagement (W2) Inhaber: Prof. Dr. oec. Michael Eichhorn Als halbe Stelle eingerichtet von der Royal Bank of Scotland, London/UK Beginn: 01.10.2008 - 30.09.2011 vertraglich verlängert bis zum 31.08.2013 Gerhard Bürger Stiftungsprofessur für Unternehmensbesteuerung (W2) Inhaber: Prof. Dr. jur. Berthold Becht, LL.M. eingerichtet von Herrn Gerhard Bürger, Hildesheim Laufzeit: 01.08.2011 - 31.07.2016 Stiftungsprofessuren der Hochschule Anhalt: es liegen keine Stiftungsprofessuren vor Stiftungsprofessuren der Hochschule Merseburg: Stiftungsprofessur (W2) - Kunststofftechnik/Polymerwerkstoffe Inhaberin: Prof. Dr. Beate Julia Langer gefördert durch: Zukunftsstiftung Sachsen-Anhalt, DOMO Caproleuna GmbH (Leuna), Styron Deutschland GmbH (Schkopau) (01.10.2011 - 30.09.2016) Stiftungsprofessur (W2) - Kunststofftechnik/Verfahrenstechnik Inhaber: N.N. (laufendes Berufungsverfahren) gefördert durch: Olefinverbund GmbH (Schkopau) und TOTAL Raffinerie Mitteldeutschland (Leuna) (ab Besetzung für 5 Jahre) Stiftungsprofessuren der Hochschule Magdeburg-Stendal: es liegen keine Stiftungsprofessuren vor