Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4523 03.11.2015 (Ausgegeben am 04.11.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Bildung von Rettungsgassen (§ 11 Abs. 2 StVO) Kleine Anfrage - KA 6/8944 Vorbemerkung des Fragestellenden: Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen nach § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. Die Praxis zeigt, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer über die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse weder allgemein noch im Detail informiert sind. Deshalb sind Aufklärungskampagnen unabdingbar. Auch ADAC und Hilfsorganisationen haben diesbezüglich in Sachsen-Anhalt Initiativen gestartet. Im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaften im Jahr 2006 wurden im Raum HalleLeipzig auf den Bundesautobahnen A 9, A 14 und A 38 sog. dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen errichtet, die von der Autobahnmeisterei Peißen aus gesteuert werden. Meist werden die Anzeigen nicht genutzt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Sind die dynamischen Wegweiser mit integrierten Stauinformationen an den o. g. Bundesautobahnen nach Auffassung der Landesregierung technisch geeignet, die Verkehrsteilnehmer über die Pflichten zur Bildung einer Rettungsgasse aus § 11 Abs. 2 StVO aufzuklären? Ja. Die dynamischen Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) an den oben genannten Bundesautobahnen sind technisch geeignet, die Verkehrsteilnehmer über die Pflichten zur Bildung einer Rettungsgasse aus § 11 Abs. 2 StVO aufzuklären. 2 2. Stehen einer solchen Nutzung der dynamischen Wegweiser mit integrierten Stauinformationen an den o. g. Bundesautobahnen rechtliche Gründe entgegen? Grundsätzlich gilt, dass eine bewusste Ablenkung der Verkehrsteilnehmer vom eigentlichen Verkehrsgeschehen - insbesondere bei hohen zulässigen Geschwindigkeiten , wie sie auf Autobahnen vorgesehen sind - auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen ist. Deshalb wird im diesbezüglichen Regelwerk „Dynamische Wegweiser mit integrierten Stauinformationen (dWiSta) Hinweise für die einheitliche Gestaltung und Anwendung an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2004“ formuliert: „Die Anzeige von nicht der unmittelbaren aktuellen Wegweisung und Stauinformation dienenden Inhalten (z. B. … zur Beeinflussung des Fahrverhaltens etc.) ist im Zuge von Autobahnen nicht vorgesehen.“ Die im Entwurf vorliegende Fortschreibung als Ausgabe 2015 formuliert noch klarer: „Die Anzeige von … Kampagnen auf dWiSta ist nicht zulässig.“