Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/453 29.09.2011 (Ausgegeben am 29.09.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Mastergrade in der Ausbildung von Lehrkräften Kleine Anfrage - KA 6/7183 Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Besteht derzeit die Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen der ersten Phase der Lehrerausbildung in Sachsen-Anhalt, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Äquivalenz Ihres Abschlusses mit einem Abschluss „Master of Education“ zu bescheinigen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage kann das erfolgen? Wenn nein, welche rechtlichen Regelungen stehen dem entgegen? In Sachsen-Anhalt wird das Erste Staatsexamen für Lehramtsabschlüsse gemäß der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 588) erworben. Die Verordnung und damit auch die der Verordnung zugrunde liegenden Abschlüsse - Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, - Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Sekundarschulen, - Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Förderschulen, - Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien werden bundesweit anerkannt, weil sie - vor dem Inkrafttreten der Verordnung das Bund-Länder-Abstimmungsverfahren nach § 13 Absatz 3 Satz 4 BRRG erfolgreich durchlaufen wurden, 2 - die aktuellen KMK-Beschlüsse zur bundesweiten Anerkennung der Lehrerausbildung konsequent eingehalten wurden. Vor diesem Hintergrund ist das Erste Staatsexamen ein regulärer Lehramtsabschluss , der keiner Bescheinigung einer Äquivalenz mit einem Masterabschluss bedarf . Umgekehrt bedarf aber ein nicht akkreditierter Masterstudiengang der Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Ersten Staatsexamen. Frage 2: Ist der Landesregierung bekannt, ob für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung in Sachsen-Anhalt erfolgreich abgelegt haben, in anderen Bundesländern Schwierigkeiten bestehen, in ein Staatliches Seminar oder vergleichbare Formen der Ausbildung/Vorbereitung auf den Schuldienst aufgenommen zu werden? Die Frage bezieht sich insbesondere auf Bundesländer, in denen die Lehrerausbildung weitgehend modularisiert und der Abschluss „Master of Education“ Zugangsvoraussetzung für die zweite Ausbildungsphase ist. Das Lehramtsstudium wird bundesweit modularisiert angeboten und bundesweit werden die Abschlüsse Erstes Staatsexamen und Master of Education (M.Ed.) für ein bestimmtes Lehramt gleichberechtigt nebeneinander vergeben. Einige Länder vergeben weiterhin ausschließlich das Erste Staatsexamen, andere Länder den Abschluss M.Ed. oder wie in Sachsen-Anhalt gibt es auch die Möglichkeit, dass in einem Land beide Abschlüsse vergeben werden. In Sachsen-Anhalt sind die Studiengänge aller Lehrämter modularisiert, wobei an der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg der Abschluss M.Ed. vergeben wird und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg das Erste Staatsexamen. Sowohl der Abschluss M.Ed. aus einem akkreditierten Studiengang als auch das Erste Staatsexamen sind bundesweit Zulassungsvoraussetzung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst. Einschränkungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland gibt es dann, wenn in dem anderen Land ein bestimmter Lehramtstyp oder ein bestimmtes Fach in der Erstausbildung und somit auch im Vorbereitungsdienst nicht angeboten wird. So werden z. B. in Sachsen-Anhalt im Vorbereitungsdienst die Fächer Chinesisch oder Portugiesisch nicht ausgebildet, so dass Lehramtsabsolventen anderer Bundesländer mit einem dieser Unterrichtsfächer bei uns im Land keinen Platz im Vorbereitungsdienst bekämen. Frage 3: Hält die Landesregierung es für möglich, dass für Absolventinnen und Absolventen , die die Erste Staatsprüfung in Sachsen-Anhalt erfolgreich abgelegt haben und über keinen Mastergrad verfügen, darüber hinaus weitere Nachteile auf dem Arbeitsmarkt bzw. beim Zugang zu weiterführenden Qualifikationen bestehen? Sollte das zutreffen, worin bestehen diese Nachteile? Die Abschlüsse Erstes Staatsexamen und Master of Education (M.Ed.) für ein bestimmtes Lehramt konkurrieren nicht miteinander, sie stehen völlig gleichberechtigt 3 nebeneinander und stellen reguläre Abschlüsse eines universitären bzw. eines Hochschulstudiums dar. Das bedeutet, dass im Rahmen der Lehramtsausbildung die Erste Staatsprüfung den gleichen Wert hat wie ein Masterabschluss (M.Ed.). Auch der Zugang zu weiterführenden Qualifikationen wie Weiterbildungsstudiengänge oder Promotion besteht für Inhaber beider Abschlussformen in gleicher Weise. Allerdings muss erwähnt werden, dass beide Abschlüsse noch nicht die endgültige Qualifikation für ein Lehramt darstellen. Dazu ist der Erwerb der Zweiten Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst unbedingt erforderlich. Frage 4: Sollten tatsächlich solche Schwierigkeiten und Probleme bestehen, was gedenkt die Landesregierung zu tun, um den Absolventinnen und Absolventen aus Sachsen-Anhalt künftig den Zugang zu weiterer Ausbildung, zum Schuldienst oder anderer Erwerbstätigkeit auch in anderen Bundesländern zu ermöglichen ? Mit Bezug auf die Antwort 3 wird mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Qualifikation erreicht, um als ausgebildete Lehrkraft im Schuldienst arbeiten zu können. Frage 5: Welche grundsätzlichen Unterschiede bestehen zwischen Lehramtsausbildungen mit einem Mastergrad, der gemäß Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 30 Absatz 5 Satz 3 die Erste Staatsprüfung ersetzt, und den Lehramtsausbildungen in Sachsen-Anhalt, die mit der Ersten Staatsprüfung enden? Die Unterschiede liegen - in der Binnenstruktur des Studiums sowie - in der Prüfungszuständigkeit. Zur Binnenstruktur des Studiums Das Lehramtsstudium, das zum Abschluss Erstes Staatsexamen führt, ist ausschließlich professionsbezogen. Das Lehramtsstudium in einer gestuften Studienstruktur (Bachelorstudium und Masterstudium ) ist ebenfalls von Anfang an professionsbezogen. Ergänzend kommt hinzu, dass der Bachelorabschluss ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb des Schuldienstes ist. Mit dem Bachelorabschluss haben die Absolventen die Möglichkeit, entweder das Lehramtsstudium mit Abschluss Master of Education fortzusetzen oder einen anderen Masterstudiengang zu belegen bzw. sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Stelle im Bereich der Qualifikationssysteme der Wirtschaft zu bewerben. 4 Zur Prüfungszuständigkeit Im gestuften Studium wird die Prüfungszuständigkeit und damit die Qualitätsverantwortung vollständig auf die Universität übertragen, während sie im Staatsexamensstudiengang anteilig beim Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter liegt. In SachsenAnhalt ergibt sich die Gesamtnote des Ersten Staatsexamens aus der Anrechnung von ca. 60 % der studienbegleitenden Modulprüfungen und aus ca. 40 % Staatsexamensprüfungen . Bei Bachelor- und Masterstudiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung (Vgl. Beschluss der KMK vom 2. Juni 2005 „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“).