Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4543 11.11.2015 (Ausgegeben am 11.11.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hans-Jörg Krause (DIE LINKE) Entwicklung der Nutztierhaltung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/8949 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Für die Beantwortung sind die Anlagengrößen entsprechend der Zuordnung der Tierplatzzahlen im Anhang 1 Ziffern 7.1 der geltenden 4. Verordnung zum BundesImmissionsschutzgesetz (4. BImSchV) erfasst worden, die als Anlage 2 beigefügt ist. Die Anlagengrößen mit der Verfahrensart V und die nicht genehmigungsbedürftigen Rinderanlagen liegen in der Zuständigkeit der Landkreise, die Anlagengrößen mit der Verfahrensart G in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes. 1. Wie viele Anlagen zur Intensivhaltung von Nutztieren ab einem Bestand von a. 15.000 Hennenplätzen, b. 30.000 Junghennenplätzen, c. 30.000 Mastflügelplätzen, d. 15.000 Truthühnermastplätzen, e. 250 Rinderplätzen, f. 250 Milchkuhplätzen, g. 250 Jungrinderplätzen, h. 300 Kälberplätzen, i. 1.500 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht), j. 560 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht), k. 4.500 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) oder l. 750 Pelztierplätzen gibt es jeweils in Sachsen-Anhalt? 2 2. Wie viele Anlagen zur Haltung von Nutztieren mit gemischter Haltung, die dem § 2 Absatz 1 Nummer 2 4. BImSchV unterliegen, gibt es in SachsenAnhalt ? 3. Wie viele dieser Anlagen unter Fragen 1. und 2. haben seit 2002 einen Antrag auf Erweiterung ihrer Anlagen gestellt? Bitte nach den in Frage 1. genannten Nutztierarten und Anlagen mit gemischter Haltung unterscheiden. 4. Wie viele dieser Anträge wurden durch die Genehmigungsbehörde abgelehnt? Bitte nach den in Frage 1. genannten Nutztierarten und Anlagen mit gemischter Haltung unterscheiden. 5. Wie viele Anträge auf Errichtung einer Anlage zur Haltung von Nutztieren mit den in Frage 1. genannten Bestandsgrößen gibt es gegenwärtig? 6. Wie viele Anträge auf Errichtung einer Anlage zur Haltung von Nutztieren, die dem § 2 Absatz 1 Nummer 2 4. BImSchV unterliegen, gibt es gegenwärtig? Die mit den Fragen 1 bis 6 angefragten Anlagen- und Antragszahlen sind in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zusammengefasst. 3 Anlage 1: zu den Frage 1 bis 6 der Kleinen Anfrage KA 6/8949 Frage 1 und Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 und Frage 6 Tierplätze ab 4. BImSchV Ziffer Verfahrensart Zahl der Anlagen davon: Anträge auf Erweiterung seit 2002 davon: Abgelehnte Anträge derzeit laufende Anträge 15.000 Hennen 7.1.1.2 V * 34 4 0 0 7.1.1.1 G * 36 13 0 1 30.000 Junghennen 7.1.2.2 V 7 0 0 0 7.1.2.1 G 10 3 0 1 30.000 Mastgeflügel 7.1.3.2 V 6 1 0 0 7.1.3.1 G 63 8 0 2 15.000 Truthühner 7.1.4.2 V 31 1 0 0 7.1.4.1 G 6 5 0 0 250 Rinder ngb * 2 0 0 250 Milchkühe ngb 139 1 0 0 250 Jungrinder ngb 0 0 0 ngb 0 0 0 600 Rinder Milchkühe oder Jungrinder 7.1.5 V 201 59 2 4 500 Kälber 7.1.6 V 2 0 0 0 1.500 Mastschweine 7.1.7.2 V 14 1 0 1 7.1.7.1 G 79 16 0 4 560 Sauen 7.1.8.2 V 12 2 0 1 7.1.8.1 G 51 20 1 2 4.500 Ferkel 7.1.9.2 V 5 0 0 1 7.1.9.1 G 16 1 0 0 750 Pelztiere 7.1.10.2 V 0 0 0 0 7.1.10.1 G 1 0 0 0 7.1.11.3 V 26 5 0 0 7.1.11.2 G 13 0 0 0 gemischte Bestände mit einem Wert von 100 oder mehr ….. 7.1.11.1 G 1 1 0 0 * Anmerkung: G: Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung V: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren ngb: nicht genehmigungsbedürftig nach BImSchG 4 Anlage 2: zur Kleinen Anfrage KA 6/8949 Auszug aus Anhang 1 der 4. BImSchV Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Artikel 10 der RL 2010/75/EU 7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 7.1.1 Hennen mit 7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen, G E 7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, V 7.1.2 Junghennen mit 7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, G E 7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, V 7.1.3 Mastgeflügel mit 7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, G E 7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, V 7.1.4 Truthühnern mit 7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, G E 7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen , V 7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, V 7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V 7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit 7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, G E 7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, V 7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzucht -plätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebend-gewicht) mit 7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen, G E 7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V 7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht ) mit 7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, G 7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, V 7.1.10 Pelztieren mit 7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, G 7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, V 7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden 7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, G E 7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 erfasst, G 7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2, 7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst; V