Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4574 19.11.2015 (Ausgegeben am 19.11.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Finanzielle Absicherung zur Tagebausanierung durch die MIBRAG GmbH Kleine Anfrage - KA 6/8965 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Hinblick auf die offensichtlich unklaren Eigentums- und Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit der MIBRAG GmbH, Theissen (siehe veröffentlichte Jahresabschlüsse der MIBRAG und ihrer Muttergesellschaft JSTD Braunkohlenbergbau GmbH), den übernommenen Bürgschaften und erteilten Verpfändungen, besteht dringender Klärungsbedarf in Bezug auf die nachhaltige finanzielle Absicherung der nach Bundesberggesetz zwingend erforderlichen Rückstellungen zur Tagebausanierung nach Auslaufen des Braunkohletagebaus in Sachsen-Anhalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Nach welchen Vorgaben bewertet das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) die von der MIBRAG für die Rekultivierung zurückgestellten Beträge? Das LAGB besitzt weder die Zuständigkeit noch eine Rechtsgrundlage zur Bewertung von bilanziellen Rückstellungen eines Bergbauunternehmens. Die Bildung von Rückstellungen obliegt der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. Das LAGB kann indessen eine bergrechtliche Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) verlangen. Ausgangspunkt dafür ist die allgemeine wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Auf die bilanziellen Rückstellungen eines Unternehmens kommt es für eine Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung also nicht an, zumal Rückstellungen nicht insolvenzfest sind. 2 Frage 2: Wird bei der Bewertung der Rückstellungshöhe unterschieden zwischen Rückstellungen für Rekultivierungen aus dem laufenden Tagebau und dem stillgelegten Tagebau? Es ist damit zu rechnen, dass der Braunkohletagebau in den nächsten 20 Jahren aus ökologischen Gründen stillgelegt werden wird und daher ein Abschlussbetriebsplan Grundlage für die Dotierung der Rückstellungen sein muss. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Welcher Zinssatz wird derzeit von dem LAGB bei der monetären Bewertung der Rückstellungen unterstellt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4: Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung Sachsen-Anhalt, vor dem Hintergrund der Erfahrungen um die Insolvenz der Romonta in den 90-er Jahren , zu ergreifen, um die erforderliche finanzielle Absicherung der erforderlichen Rückstellungen zur Rekultivierung des laufenden Tagebaus und des Abschlussbetriebsplans nach Beendigung des Tagebaus abzusichern? Nach dem Kenntnisstand des LAGB hat es in den 90-iger Jahren keine Insolvenz der ROMONTA GmbH gegeben. Das LAGB prüft derzeit, ob bei der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) eine Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG zu erheben ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 5: Wie hoch bewertet die Landesregierung derzeit das finanzielle Risiko aus der Tagebausanierung für das Land Sachsen-Anhalt im Falle einer möglichen Insolvenz der MIBRAG GmbH und wie gedenkt sie sich dagegen abzusichern? Wurden gegenüber der MIBRAG GmbH bereits Sicherheitsleistungen gem. Bundesberggesetz festgelegt, wenn ja, in welcher Höhe und wie gesichert, wenn nein, warum nicht? Die Prüfung zur Festsetzung und Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber der MIBRAG dauert derzeit noch an. Sie erfolgt nach Maßgabe der Hausverfügung des LAGB „Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gem. § 56 Abs. 2 BBergG“ unter Berücksichtigung der darin genannten Voraussetzungen. Diese Hausverfügung wurde vor dem Hintergrund der Insolvenz des Tongrubenbetreibers in Vehlitz und Möckern und der damit verbundenen finanziellen Schäden für das Land durch das LAGB am 19. August 2013 erlassen und legt fest, dass im Falle der Genehmigung von Betriebsplänen durch das LAGB bei allen Bergbauunternehmen die Festsetzung und Erhebung einer Sicherheitsleistung zu prüfen ist. 3 Frage 6: Sieht die Landesregierung im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der MIBRAG GmbH im Zusammenhang mit der Tagebausanierung die Möglichkeiten einer Durchgriffshaftung auf die Muttergesellschaft JSTD und die übergeordnete Konzernmutter EPH? Hat sie diesen Sachverhalt geprüft und ggf. bereits Vorkehrungen in dieser Hinsicht getroffen bzw. plant sie dieses? Die Durchgriffshaftung auf die Konzernmutter der MIBRAG war bisher nicht Gegenstand von Prüfungen, da nach BBergG nur zu prüfen ist, ob eine Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG im Rahmen der Betriebsplanzulassung zu erheben ist. Bietet im Rahmen der Prüfung das bergrechtlich verantwortliche Unternehmen - hier die MIBRAG - der Bergbehörde eine hinreichende Sicherheit an, z. B. eine Bankbürgschaft , besteht keine Notwendigkeit, aber auch keine gesetzliche Ermächtigung, weitergehende Durchgriffshaftungen zu realisieren. Sofern gegenüber der MIBRAG eine Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG festzusetzen und zu erheben ist, besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls durch eine Konzernbürgschaft oder Patronatserklärung zu erbringen.