Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4599 01.12.2015 (Ausgegeben am 02.12.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kosten der polizeilichen Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten Kleine Anfrage - KA 6/8971 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Fragestellerin nimmt Bezug auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten“ (Drs. 6/3924). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welcher Gebührenordnung wird in Sachsen-Anhalt die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten abgerechnet? Die Erhebung von Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA). 2. Wie hoch waren jeweils die Gebühreneinnahmen für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten in den Jahren 2010 bis 2014? Die Höhe der Gebühreneinnahmen für die polizeiliche Begleitung von Großraum - und Schwerlasttransporten belief sich für die Landespolizei auf folgende Werte: 2 Jahr Gebühreneinnahmen - EUR - 2010 557.993 2011 688.009 2012 944.384 2013 634.975 2014 649.736 3. Wie hoch war jeweils der (monetär bewertete) Aufwand für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten in den Jahren 2010 bis 2014? Bitte differenzieren nach Personal für polizeiliche Begleitung, Personal für Genehmigung und Sonstiges. Grundsätzlich muss in den polizeilichen und den sonstigen Aufwand unterschieden werden. Die Beantwortung von Frage 2 umfasst lediglich das Gebührenaufkommen für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten . Polizeilicher Aufwand Jahr Aufwand - EUR - 2010 651.612 2011 719.550 2012 925.353 2013 928.317 2014 1.038.219 Aufwand für Genehmigung Jahr Aufwand - EUR - 2010 366.070 2011 579.557 2012 577.906 2013 663.052 2014 787.331 4. Warum erhebt das Land Sachsen-Anhalt keine aufwandsdeckenden Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten ? Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA 3 S. 336) wurden zum Ende des Jahres 2014 sowohl die Gebührenhöhe als auch die Gebührentatbestände für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten angepasst. So wurde die Gebührenhöhe von 80,- EUR auf 125,- EUR erhöht. Gleichzeitig erfolgt die Berechnung der Gebühren nicht mehr je Einsatz (ohne Berücksichtigung der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge ) und Stunde sondern nunmehr je eingesetztem Fahrzeug und Stunde der polizeilichen Begleitung. Durch diese Änderungen wird der polizeiliche Aufwand durch die zu erhebenden Gebühren gedeckt. 5. Um wie viel Prozent müssten die Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten im Durchschnitt steigen, um den öffentlichen Aufwand zu decken? Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Transporte mit außergewöhnlichen Gewichten tragen erheblich zum Straßenverbrauch und zur Straßenschädigung bei. Was spricht aus Sicht der Landesregierung gegen verursachergerechte Sondernutzungsgebühren ? Vorauszuschicken ist, dass Großraum- und Schwertransporte auf der Straße nur erlaubt werden dürfen, wenn und soweit die Transporte auf dem Schienenoder Wasserweg nicht oder nur mit unzumutbaren Mehrkosten möglich wären (VwV-StVO zu § 29 StVO, Rn. 84 und 85). Vor diesem Hintergrund setzen diese Transporte ein straßenverkehrsrechtliches Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 3 StVO voraus, welches im Ergebnis mit der Festsetzung einer neben dem Aufwand auch am wirtschaftlichen Vorteil orientierten Gebühr abgeschlossen wird. Die Frage der Erhebung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren für Großraum - und Schwertransporte war bereits vor Jahren Gegenstand einer Untersuchung durch eine Länder-Arbeitsgruppe. Es wurde seinerzeit Übereinkunft erzielt, dass einer einheitlichen bundesweiten Regelung der Vorzug zu geben sei. Eine entsprechende Initiative der Länder unter Einbeziehung des Bundes läuft derzeit. 7. Welche bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen stehen derzeit einer Übertragung der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten auf private Dritte entgegen? Nach den VwV-StVO zu § 29 StVO, Rn. 131 und 132, ist zur Durchführung bestimmter Großraum- und Schwertransporte aus Verkehrssicherheitsgründen ganz oder teilweise eine polizeiliche Begleitung mit den Eingriffsrechten aus § 44 Abs. 2 StVO i. V. m. § 36 StVO erforderlich. Derzeit wird die Entlastung der Polizei durch den Einsatz von Verwaltungshelfern des Transporteurs durch eine Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften (insbesondere der Regelpläne für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch Privatunternehmen, der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte und der VwV-StVO) vorbereitet. Der Einsatz von Verwaltungshelfern ist zur Entlastung der Polizei jedoch dann geeignet, sofern die Transporte auf im Vorhinein planbare und regelbare Streckenabschnitte mit 4 Standardsituationen und –fällen beschränkt sind, die sich auf der Basis der definierten Regelpläne abschließend verkehrsbehördlich anordnen lassen. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe prüft derzeitig, inwieweit und in welchem Zeitrahmen die polizeiliche Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch die Beleihung privater Dritter ersetzt werden kann.