Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4648 10.12.2015 (Ausgegeben am 11.12.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gerald Grünert (DIE LINKE) ELER-Naturschutzförderung 2014 bis 2020 Kleine Anfrage - KA 6/8990 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach erfolgter Gewässersanierung und Teichentschlammung Dornburg 1. Bauabschnitt - Kleiner See, wurde von der Stadt Gommern am 25. April 2013 der Fördermittelantrag zur Weiterführung der o. g. Maßnahme für den 2. Bauabschnitt - Kirchsee und Dorfsee beim Landesverwaltungsamt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege in Halle gestellt. Die Eingangsbestätigung datiert vom 29. April 2013. Mit Datum vom 29. Januar 2014 erhielt die Stadt Gommern den Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass keine ausreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen , nach den Förderprioritäten des Landes dieses Projekt keine Berücksichtigung findet und dem Hinweis, dass die ELER-Naturschutzförderung in der neuen EU-Förderperiode 2014 bis 2020 fortgesetzt wird. Hierbei sollten die Antragsteller informiert werden, sobald die Förderkriterien feststehen . Nach einem Telefonat erhielt die Stadt Gommern am 30. September 2014 die Auskunft, dass die Richtlinien Ende 2014 in Kraft treten. Mit Nachfrage am 15. Dezember 2014 und letztmalig am 21. August 2015 beim Landesverwaltungsamt wurde die Auskunft erteilt, dass die Richtlinien immer noch nicht verabschiedet worden und folglich auch kein Geld zur Verfügung steht. Die Altantragsteller sollten rechtzeitig informiert werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Wann treten die neuen Förderrichtlinien für die ELER-Naturschutzförderung in Kraft und innerhalb welcher Zeit sind die Altanträge zu überarbeiten ? 2 Die ELER-Naturschutzförderung ist im EPLR in zwei Teilmaßnahmen unter der Maßnahme M07 - Basisdienstleistungen (Artikel 20 ELER-VO) verankert. Beide Teilmaßnahmen werden über eine Richtlinie umgesetzt. Die Richtlinie befindet sich im Abstimmungsverfahren mit dem Ministerium für Finanzen und wird anschließend an den Landesrechnungshof weitergeleitet. Darüber hinaus ist für dieses Förderprogramm vor Beginn der Förderung eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission einzuholen. Die Vorbereitungen dafür wurden im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt getroffen. Nach endgültiger Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und dem Landesrechnungshof wird der Notifizierungsvorgang eingeleitet. Die Zeitschiene für die Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU ist offen. Sobald verlässliche Zeithorizonte bekannt sind, werden die potentiellen Antragsteller informiert. Alle Antragsteller müssen neue Anträge einreichen. 2. Warum wurde bei bereits bestätigten Maßnahmen, wie den 1. Bauabschnitt - Kleiner See, die Fortführung ausgesetzt und welche inhaltlichen Gründe führten zur Ablehnung? Die Stadt Gommern beantragte mit Schreiben vom 3. März 2010 beim Landesverwaltungsamt die Förderung eines Projekts nach der Zuwendungsrichtlinie Naturschutz. Dieser Antrag bezog sich auf die „Gewässersanierung und Teichentschlammung Dornburg, 1. Bauabschnitt - Teichentschlammung Kleiner See“. Mit Zuwendungsbescheid vom 6. September 2010 wurde dieser Antrag in dem vom Antragsteller festgelegten Umfang bewilligt. Auf der Grundlage dieses Zuwendungsbescheides wurde das Förderprojekt ordnungsgemäß realisiert und die festgelegte Zweckbestimmung entsprechend dem Zuwendungsbescheid erreicht. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 25. April 2013 stellte die Stadt Gommern beim Landesverwaltungsamt einen weiteren Antrag auf Förderung eines Projekts nach der Zuwendungsrichtlinie Naturschutz. Dieser Antrag bezog sich auf die „Gewässersanierung und Teichentschlammung Dornburg, 2. Bauabschnitt - Kirchsee und Dorfsee“, wofür Mittel in Höhe von 282.000 Euro beantragt wurden. Dieser Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 2014 abgelehnt . Die Ablehnung erfolgte, da die für das Förderprogramm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichten, um alle eingereichten Projektanträge zu berücksichtigen. Daher war es erforderlich, Förderprioritäten zu setzen, wobei das beantragte Projekt nicht berücksichtigt werden konnte. Grund hierfür war insbesondere, dass das Projekt nicht der Umsetzung der Richtlinien der EU zum kohärenten europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 diente, was als vorrangiges Ziel der Naturschutzpolitik des Landes Sachsen-Anhalt definiert worden ist. 3 3. Wie und unter welchen Prioritäten erfolgt die Berücksichtigung der Altantragsteller und wann ist mit einer Entscheidung über die Weiterführung der Maßnahme zu rechnen? Sobald das Antragsverfahren eröffnet ist, werden eingehende Anträge unabhängig davon, ob diese von „Altantragstellern“ gestellt werden, ausschließlich nach ihrer naturschutzfachlichen Priorität ausgewählt. Die Auswahlkriterien werden den Antragstellern im Rahmen des Merkblattes bekannt gemacht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4. Inwieweit können Folgekosten in Bezug auf wiederkehrende Verkrautung und Versandung aufgrund der Nichtweiterführung der Baumaßnahmen durch fehlende Bewilligung geltend gemacht werden? Eine Geltendmachung von Folgekosten in Bezug auf wiederkehrende Verkrautung und Versandung aufgrund einer Nichtweiterführung der Baumaßnahmen durch fehlende Bewilligung scheidet aus. Bei der erfolgten Förderung handelt es sich um die Förderung eines einzelnen abgegrenzten Vorhabens gemäß Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 der Landeshaushaltsordnung (Projektförderung ). Diese Zuwendungsart ist in der Zuwendungsrichtlinie Naturschutz festgelegt. Aus der Bewilligung einer Projektförderung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung zu rechnen ist. Hierauf wurde auch der Antragsteller im Zuwendungsbescheid vom 6. September 2010 ausdrücklich hingewiesen.