Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4666 16.12.2015 (Ausgegeben am 17.12.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Wunschinski (CDU) Gemeinschaftsunterkunft Krumpa Kleine Anfrage - KA 6/8980 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung hat am 22. Oktober 2015 berichtet, dass ein Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft in Krumpa versucht haben soll, sich an einer Mitarbeiterin des Betreuungs- und Integrationshilfevereins zu vergehen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu einer solchen Straftat vor? Der geschilderte Sachverhalt ist der Landesregierung bekannt. Bei der geschädigten Mitarbeiterin handelt es sich um eine Beschäftigte des Betreuungs- und Integrationshilfevereins e. V. in Krumpa. Die Geschädigte gab an, vom Beschuldigten an das bedeckte Gesäß gefasst worden zu sein. Darüber hinaus sei es zu einer verbalen Belästigung gekommen . 2. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wird: Wurden bezüglich dieser Straftat ein Tatverdächtiger ermittelt? Wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens und wegen welcher Straftatbestände wird ermittelt? Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage gemäß § 185 StGB gegen einen namentlich bekannten Bewohner des Wohnheimes eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren ist derzeit im örtlich zuständigen 2 Polizeirevier Saalekreis anhängig, da Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten , der seit dieser Straftat unbekannten Aufenthaltes ist, durchgeführt werden. 3. Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wird: Befindet sich der Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens derzeit als dringend Tatverdächtiger in Untersuchungshaft ? Der Beschuldigte wurde nicht in Untersuchungshaft genommen. Gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 StPO, darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Die Beleidigung wird gemäß § 185 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Im Ergebnis der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft - unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten gegen die Bedeutung der vorliegenden Strafsache und die Rechtsfolgenerwartung - hindert die Unverhältnismäßigkeit den Erlass des Haftbefehls. Mit dem Beschuldigten wurde unmittelbar nach der Straftat eine Gefährderansprache durchgeführt.