Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4675 17.12.2015 (Ausgegeben am 18.12.2015) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) - Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis) (III) Kleine Anfrage - KA 6/8985 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) vom 4. Juni 2015 (Drs. 6/4139) sowie auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Fragestellers Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) - Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis) vom 23. Juni 2015 (Drs. 6/4274) und Mitwirkungsverbot im Gemeinderat und im Ortschaftsrat wegen Befangenheit (§ 33 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz - KVG) - Kommunalaufsicht über die Stadt Lützen (Burgenlandkreis) (II) vom 3. September 2015 (Drs. 6/4336). Hierin kommt die Landesregierung u. a. zu dem Schluss, dass es hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen über den Abschluss einer Baulastvereinbarung zwischen der Stadt Lützen (Baulastgeber) und der Windpark Lützen GmbH & Co. KG (Baulastbegünstigte) vom 27. April 2015 (Beschluss Nr. 36/2015) keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA gebe. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat die Landesregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen Kenntnis darüber gehabt, dass ein an der Beschlussfassung mitwirkender 2 Stadtrat Eigentümer des benachbarten Grundstücks in der Gemarkung Großgörschen, Flur 1, Flurstück 47 und gleichfalls Baulastgeber zugunsten des mit der Windkraftanlage zu bebauenden Flurstück sein soll? Treffen diese Informationen zu? Nein. Die Informationen treffen nicht zu. 2. Für den Fall, dass die Informationen zur Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks (siehe Frage 1) zutreffen: Hält die Landesregierung an ihrer Einschätzung fest, dass es hinsichtlich des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Lützen vom 27. April 2015 (Beschluss Nr. 36/2015) keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 KVG LSA gebe? Wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung ? Siehe Antwort zu Frage 1.