Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4694 04.01.2016 (Ausgegeben am 05.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Regelbeförderung für Polizeibeamte und -beamtinnen Kleine Anfrage - KA 6/9000 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Koalitionsvertrag für die sechste Legislaturperiode (S. 48) soll es für Polizeibeamte und -beamtinnen nach drei Dienstjahren eine Regelbeförderung von A 7 (Polizeimeister ) zu A 8 (Polizeiobermeister) geben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Polizeibeamte und –beamtinnen haben 2013 und in den darauffolgenden zwei Jahren erstmals von dieser Regelbeförderung profitiert? Bitte getrennt nach Jahren und Geschlecht aufführen. Die Koalitionsvereinbarung für die sechste Legislaturperiode des Landtages von Sachsen-Anhalt 2011 bis 2016 sah u. a. vor, dass alle Polizeimeister/-innen bzw. Kriminalmeister/-innen, die bereits eine dreijährige Dienstzeit nach Beendigung der Probezeit abgeleistet haben, bis spätestens 31. Dezember 2012 zu befördern waren. Diese sogenannte Regelbeförderung war nur für diesen Zeitraum einmalig vorgesehen . Zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung wurden im Juni 2012 daher alle Polizeimeister /-innen bzw. Kriminalmeister/-innen des Landes befördert, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Insgesamt wurden hiernach 281 Beförderungen vollzogen. Da es sich um eine einmalige Maßnahme handelte, wurden in den folgenden Jahren keine vergleichbaren Regelbeförderungen durchgeführt. 2 2. Wie viele Polizeibeamte und –beamtinnen haben nach mindestens drei Dienstjahren noch keine Regelbeförderung von A 7 (Polizeimeister) zu A 8 (Polizeiobermeister) erhalten? Bitte getrennt Geschlecht aufführen. Da auf Grundlage der Festlegungen in der Koalitionsvereinbarung eine einmalige Regelbeförderung im Jahr 2012 durchgeführt wurde, ist eine Beantwortung nicht möglich. 3. Wie viele Polizei- bzw. Verwaltungsbeamte und –beamtinnen wurden insgesamt in den Jahren 2013 bis 2015 befördert? Bitte getrennt nach Jahren und Geschlecht und Ämter aufführen. Im Jahr 2013 wurden 183 Beförderungen durchgeführt, davon 137 im Polizeivollzug und 46 in der Polizeiverwaltung. Polizeivollzug: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 5 A 8 4 1 50 A 9 40 10 25 A 10 16 9 17 A 11 13 4 7 A 12 7 0 22 A 13 18 4 3 A 14 3 0 4 A 15 4 0 4 A 16 4 0 ∑ 137 Polizeiverwaltung: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 1 A 7 0 1 3 A 9 0 3 9 A 10 2 7 6 A 11 1 5 5 A 12 2 3 4 A 13 2 2 1 A 14 0 1 6 A 15 1 5 1 A 16 1 0 1 B 3 1 0 1 E 6 0 1 1 E 8 0 1 6 E 9 2 4 1 E 11 1 0 ∑ 46 Im Jahr 2014 wurden 395 Beförderungen durchgeführt, davon 377 im Polizeivollzug und 18 in der Polizeiverwaltung. 3 Polizeivollzug: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 7 A 8 6 1 159 A 9 122 37 69 A 10 57 12 80 A 11 62 18 34 A 12 30 4 11 A 13 10 1 11 A 14 9 2 3 A 15 3 0 1 A 16 1 0 1 B 3 1 0 ∑ 377 Polizeiverwaltung: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 4 A 9 1 3 1 A 11 0 1 4 A 12 2 2 2 A 13 0 2 1 A 14 1 0 2 A 15 1 1 1 E 5 0 1 1 E 9 1 0 1 E 10 0 1 1 E 12 1 0 ∑ 18 Im Jahr 2015 wurden 352 Beförderungen durchgeführt, davon 315 im Polizeivollzug und 37 in der Polizeiverwaltung (Stand 30.11.2015). Polizeivollzug: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 3 A 8 2 1 106 A 9 78 28 109 A 10 82 27 52 A 11 39 13 25 A 12 21 4 9 A 13 9 0 9 A 14 8 1 1 A 16 1 0 1 B 2 1 0 ∑ 315 4 Polizeiverwaltung: Anzahl Beförderung nach männlich weiblich 2 A 9 0 2 7 A 10 0 7 4 A 11 3 1 6 A 12 2 4 1 A 13 0 1 4 A 14 1 3 2 A 16 1 1 1 E 4 0 1 1 E 5 0 1 2 E 6 0 2 2 E 9 0 2 3 E 10 2 1 1 E 12 0 1 1 E 14 0 1 ∑ 37 4. Wie viele Polizei- bzw. Verwaltungsbeamte und –beamtinnen erfüllen bereits die Voraussetzungen einer Beförderung und wurden bisher nicht befördert? Bitte getrennt nach Geschlecht, Ämter und nach Anzahl der bereits geleisteten Dienstjahre aufführen. Folgende Beförderungsmöglichkeiten in der Landespolizei wurden zum 01.01.2015 gemeldet: Anzahl Beförderung nach 22 A 8 566 A 9 372 A 10 370 A 11 189 A 12 51 A 13 10 A 14 3 A 15 3 A 16 1 B 2 1 E 4 1 E 5 2 E 6 5 E 9 2 E 10 1 E 13 2 E 14 5 Beförderungsauswahlentscheidungen werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG sowie unter Beachtung der Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der LHO sowie der von der Landesregierung festgelegten Grundsätze bei Beförderungen getroffen. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen ist durch einen Leistungsvergleich auf der Grundlage der Beurteilung zu entscheiden. Die Entscheidung hierzu obliegt ausschließlich den Behörden und Einrichtungen der Landespolizei. Das Geschlecht und die geleisteten Dienstjahre stellen hierbei kein Auswahlkriterium dar und werden somit auch in Zuge der Beförderungsauswahlentscheidung nicht erfasst.