Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4696 05.01.2016 (Ausgegeben am 07.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Madeleine-Rita Mittendorf (SPD) Förderung gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher Kleine Anfrage - KA 6/8992 Vorbemerkung des Fragestellenden: Gemäß dem AFBG ist eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher förderfähig, wenn es sich um eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher und privater Träger handelt und die Voraussetzungen des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erfüllt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung von Prüfungsordnungen ist ein Zugang zu entsprechenden Ausbildungsgängen in einigen Bundesländern auch Personen möglich, die ohne eine berufliche Vorqualifikation die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AFBG nicht erfüllen. So auch in Sachsen-Anhalt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle solch „problematischer“ Prüfungsordnungen , die gleichrangig auch Zugangsmöglichkeiten ohne eine berufliche Vorqualifikation eröffnen, entschieden, dass bei einem erheblichen Anteil an Personen ohne beruflicher Vorqualifizierung (14 % und mehr), der gesamte Kurs keine AFBG- Förderung erhalten kann, auch wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu hat das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft ein entsprechendes Rundschreiben an die Ämter für Ausbildungsförderung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte mit Datum vom 11. Februar 2015 verschickt. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Sind Träger der Maßnahmen direkt durch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft und/oder das Kultusministerium über die Inhalte des Rundschreibens rechtzeitig informiert worden? Wenn ja, wann sind sie informiert worden? Wenn nein, mit welcher Begründung erfolgte dies nicht? Dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft (MW) obliegt die oberste Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung im Vollzug des Bundesgesetzes AFBG. Demzufolge reicht das MW die Erlasse des Bundes an die Ämter für Ausbildungsförderung der Landkreise bzw. kreisfreien Städte weiter und gibt Handlungsanweisungen zum einheitlichen Vollzug im Land. Das Rundschreiben des MW vom Februar 2015 weist die Ämter lediglich darauf hin, dass die Klassenzusammensetzung nunmehr auch für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher unbedingt zu beachten ist, da nicht jedes Amt für Ausbildungsförderung über die Änderungen in der Verordnung über Berufsbildende Schulen unterrichtet ist. Frage 2: Wurde darauf hingewirkt, dass bei der Klassenplanung die Einschränkungen der Förderfähigkeit entsprechender Kurse beachtet wurden? Nach Kenntnis der Landesregierung wurde teilweise direkt darauf hingewirkt. Frage 3: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen aufgrund der 14%-Regelung Ausbildungen zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher abgebrochen wurden bzw. sind Fälle bekannt, wo durch abgelehnte Förderanträge, gegen die zwar Widerspruch eingelegt wurde, aber keine Entscheidung vorliegt, der Abbruch droht? Der Fragestellerin sind zum Beispiel sieben Fälle an der Berufsbildenden Schule IV „Dr. Otto Schlein“ für Gesundheits-, Sozial- und Laborberufe in Magdeburg bekannt. Dem MW waren in der Vergangenheit keine Fälle bekannt geworden. Zu den sieben Fällen, die der Fragestellerin bekannt sind, hat das MW im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage noch weitere vier Fälle in der Stadt Magdeburg, fünf Fälle in der Stadt Halle (Saale) und fünf Fälle im Harzkreis festgestellt. Allerdings konnte auch festgestellt werden, dass nur in der Stadt Magdeburg die Schulen über die förderrechtliche Bedeutung der Klassenzusammensetzung nicht informiert waren und ein adäquater Einfluss auf die Klassenbildung deshalb nicht erfolgte . 3 Frage 4: Gibt es für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zwar die persönlichen Regel -Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des AFBG erfüllen, eine andere Möglichkeit zur Finanzierung dieser Ausbildung? Wenn ja, bitte die Finanzierungsmöglichkeit aufzählen und die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen aufführen . Überwiegend können die Fachschüler/innen Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten. Da die Ämter für Ausbildungsförderung in Sachsen-Anhalt beide Formen der Ausbildungsförderung betreuen, werden die Antragsteller/innen auch entsprechend beraten. Deshalb konnte die Stadt Magdeburg auch zu den der Fragestellerin bekannten Fällen bereits detailliert Auskunft erteilen. In drei Fällen wurde auf das BAföG verzichtet, weil das Elterneinkommen zu hoch ist bzw. die Eltern nicht belastet werden sollen. Es besteht aber noch eine Unterhaltspflicht der Eltern. Für die Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG haben, stehen keine anderen bekannten Förderinstrumente zur Verfügung . Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass - bei der Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen die Notwendigkeit einer Abstimmung mit dem MW nicht erkannt wurde, - im nächsten Schuljahr nach einer Änderung des AFBG die Betroffenen gefördert werden können und ihnen nicht zuzumuten ist, die Ausbildung für ein Jahr zu unterbrechen sowie - sich für vier von elf Schülerinnen und Schülern keine andere Möglichkeit der Ausbildungsförderung eröffnet, - ausschließlich die Schülerinnen und Schüler der Stadt Magdeburg betroffen sind, hat das MW mit dem Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Magdeburg vereinbart, nach der bereits erfolgten Klassenumbildung an beiden betroffenen Schulen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Bescheid gemäß § 46 SGB X für die Zukunft zu widerrufen. Damit kann die Ausbildung dieser Schülerinnen und Schüler zur/zum staatlich anerkannten Erzieherin/Erzieher nach dem AFBG in diesem Schuljahr für die Zukunft (Dezember 2015) gefördert werden. Es handelt sich hierbei um eine aus den o. g. Gründen getroffene Ausnahmeregelung. Für die Vergangenheit können keine Leistungen erbracht werden, da die Entscheidung der Ämter auf der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage fußt.