Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4698 05.01.2016 (Ausgegeben am 07.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Befreiung von den Kostenbeiträgen im Rahmen der Kinderbetreuung gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII Kleine Anfrage - KA 6/9008 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die angefragten Daten werden bislang nicht erhoben (§§ 98, 99 SGB VIII). Über die im SGB VIII genannte Rechtsgrundlage hinaus gibt es keinen statistischen Erhebungstatbestand für die erfragten Daten. Etwaige Angaben der Landkreise und Gemeinden sind somit freiwillig. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung . Im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten wurde vor diesem Hintergrund auf eine entsprechende Abfrage verzichtet. 1. Wie viele Eltern haben die Kostenbeiträge im Rahmen der Kinderbetreuung (§ 13 Kinderförderungsgesetz) von Seiten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB VII erlassen bekommen? Zahlen bitte für die Jahre 2012 bis 2014 und für den Stichtag 31. Oktober 2015. Diese Zahlen bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten samt der Angabe, ob die Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen wurden. 2. Wie hoch sind die Kosten für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Beitragserlassungen? Zahlen bitte für die Jahre 2012 bis 2014 und für den Stichtag 31. Oktober 2015 und diese Angaben bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 2 3. Wie hoch ist die zumutbare Belastung der Eltern durch den Kostenbeitrag festgelegt, bei der eine a) ganze oder b) teilweise Erlassung der Kostenbeiträge möglich wird? Angaben bitte für die Jahre 2012 bis 2015 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten. 4. Inwieweit liegen der Landesregierung Kalkulationen und/oder Informationen dazu vor, wie sich eine Erhöhung der Kostenbeiträge um 1 %, 5 % und über 10 % auf die Quote der erlassenen Kostenbeiträge und damit auf die Höhe der Kosten für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auswirkt? Welche Erfahrungen liegen dazu in den Kommunen vor? Antwort zu den Fragen 1. bis 4.: Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen.