Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4709 12.01.2016 (Ausgegeben am 12.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Gudrun Tiedge (DIE LINKE) Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes für ehemalige Polizistinnen und Polizisten und Beschäftigte des Zolls in der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen des Renten- bzw. Versorgungsverlaufs in Thüringen Kleine Anfrage - KA 6/9014 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen am 30. Oktober 2014 entschieden, dass das Verpflegungsgeld im Rahmen des Renten- bzw. Versorgungsverlaufs bzw. im Rahmen der Anwartschaftsüberleitung von ehemaligen Volkspolizisten (Urteil Az.: B 5 RS 1/13 R) und Angehörigen des Zolls (Urteil Az.: B 5 RS 3/14 R) zu berücksichtigen ist. Mit diesen Entscheidungen haben die versicherten Kläger in der Revisionsinstanz Recht bekommen und erhalten höhere Renten. Der erkennende Senat schließt sich in den o. g. Urteilen der Rechtsprechung des vor ihm für die Rechte der Rentenüberleitung zuständigen 4. Senats (Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R) an. Hiernach bestimmt sich der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV). Obwohl die Urteile als Einzelfallentscheidungen ergangen sind, können nun Betroffene mit Berufung auf diese in den genannten Punkten neue höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Überprüfung und Korrektur ihrer Bescheide verlangen. Darüber hinaus bieten solche höchstrichterlichen Entscheidungen den zuständigen Rentenstellen auch die Handhabe, Bescheide in gleichgelagerten Fällen von Amts wegen zu korrigieren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 2 Vorbemerkung: Entgegen des im Betreff genannten Renten- bzw. Versorgungsverlaufs in Thüringen beziehen sich die Antworten auf die Situation in Sachsen-Anhalt. Für die Sonderversorgungsberechtigten der Zollverwaltung der DDR ist gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG für das gesamte Beitrittsgebiet die Bundesfinanzdirektion Mitte der zuständige Sonderversorgungsträger. Die folgenden Antworten beziehen sich daher auf die Berechtigten aus dem Sonderversorgungssystem für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges der ehemaligen DDR. 1. Wie viele Betroffene bzw. Berechtigte im Sinne der beiden o. g. Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2014 gibt es bezogen auf den Bereich Volkspolizei und Zoll, aber auch gegebenenfalls bezogen auf andere Beschäftigungsgruppen nach Kenntnis der Landesregierung in Sachsen- Anhalt? Im Land Sachsen-Anhalt wurden seit 1994 ca. 87.075 Entgeltfeststellungen erlassen . Eine gesonderte Nachweisführung für die einzelnen Beschäftigungsgruppen (Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr und Strafvollzug) wurde nicht geführt . 2. Wie gestalten sich die Strukturen der Zusammenarbeit zwischen Rentenversicherungsträgern bzw. sonstigen öffentlichen Stellen und Landesregierung hinsichtlich des Umgangs mit etwaigen Konsequenzen aus dem o. g. Urteil? Derzeit sind alle Sonderversorgungsträger (mit Ausnahme des Landes Brandenburg ) der Auffassung, dass ein Anspruch auf die Einbeziehung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt nicht besteht. Sollte das Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil anzuerkennen sein, wird durch die Sonderversorgungsstelle eine Neuberechnung der vorliegenden Überprüfungsanträge erfolgen. Den Antragstellern wird dies dann in Form eines Änderungsbescheides nach § 44 SGB X mitgeteilt. Dem Rentenversicherungsträger werden die neu berechneten Entgelte (Jahresbruttoverdienste) ebenfalls durch die Sonderversorgungsstelle mitgeteilt. Aufgrund dieser Mitteilung berechnet der Rentenversicherungsträger die Rente neu. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den o. g. Urteilen des Bundessozialgerichts bzw. zur Anerkennung des gezahlten Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt nach §§ 14 und 17 SGB IV in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AAÜG? Die o. a. Urteile des Bundessozialgerichts haben zunächst keine Auswirkungen auf die bisherige Rechtsauffassung und Verfahrensweise des Sonderversorgungsträgers . Das Bundessozialgericht stellte lediglich fest, dass das Verpflegungsgeld nur dann zu berücksichtigen sei, wenn es Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 3 Satz 1 AAÜG gewesen ist. Eine Entscheidung über die Einbeziehung von Verpflegungsgeld in das Arbeitsentgelt seitens des Bundessozialgerichts steht noch aus, da nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen - wie Zahlungsmodalitäten und Zahlungszwecke unter zeitlicher und sachlicher Zuordnung der jeweils einschlägigen Regelungen des DDR-Rechts - vorliegen. Da die Sachverhalte wie o. a. durch die zuständigen Landessozialgerichte nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedoch noch nicht voll ausermittelt waren, wurden die jeweiligen Urteile aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die jeweiligen Gerichte zurückverwiesen. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung - auch mit Blick auf die Grundsätze der Gewaltenteilung - einen für die Betroffenen zügigen und positiven Umgang mit ruhenden Klagen bei den Sozialgerichten in Sachsen -Anhalt zu erreichen, die in der Sache den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen entsprechen? Inwiefern könnten nach Einschätzung der Landesregierung die Rentenversicherungsträger von Amts wegen für eine positive Erledigung der Verfahren ohne Urteil, z. B. durch Erlass eines Abhilfe- bzw. Änderungsbescheids sorgen? Aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Unabhängigkeit der Richter besteht für die Landesregierung keine Möglichkeit, Einfluss auf gerichtliche Verfahren zu nehmen. Soweit das Bundessozialgericht in einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt , wäre die bisherige Rechtsauffassung der Sonderversorgungsträger gegebenenfalls zu revidieren und durch die Sonderversorgungsstelle die in der Vergangenheit angefochtenen Entgeltfeststellungen zu korrigieren. Unter diesen Umständen wären die anhängigen Gerichtsverfahren gegenstandslos und ohne weiteres einzustellen. Der Rentenversicherungsträger kann, trotz evtl. geänderter Rechtsprechung, erst tätig werden, wenn die Sonderversorgungsträger die neuberechneten Entgelte an die Rentenversicherungsträger mitteilen. Klagegegner in diesen Angelegenheiten sind allein die Sonderversorgungsträger. Durch die Rentenversicherungsträger kann daher keine Abhilfe geschaffen werden. 5. Wie hoch ist die Zahl der Betroffenen, die im Sinne der in Frage 4 erfragten Verfahren Klage bei den Sozialgerichten des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht und noch kein Urteil haben? Bitte nach Beschäftigtengruppen Polizei/Zoll/andere trennen. Bei den Sozialgerichten im Land Sachsen-Anhalt sind gegenwärtig 42 Klagen anhängig. Davon ruhen 41 Klagen. Weiterhin sind derzeit 4 Berufungssachen vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt rechtshängig. Für die Trennung nach Beschäftigtengruppen liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 6. Wie viele ruhende Widerspruchsverfahren zu diesem Regelungspunkt gibt es in Sachsen-Anhalt nach Kenntnis der Landesregierung? Bitte nach Beschäftigtengruppen Polizei/Zoll/andere trennen. 4 Beim Sonderversorgungsträger sind derzeit 1.746 Überprüfungsverfahren anhängig . Davon befinden sich 46 im Widerspruch. Alle Verfahren sind im Hinblick auf die vor dem Landes- und Bundessozialgericht anhängigen Klagen ruhend gestellt worden. Zur Trennung nach Beschäftigtengruppen siehe Antwort auf Frage 5. 7. Welche Prognosen sind zum zukünftigen Finanzbedarf bei umfassender betroffenenfreundlicher Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verpflegungsgeld möglich, bezogen auf Sachsen-Anhalt? Gemäß § 15 AAÜG erstatten die Länder dem Bund die Aufwendungen für die Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem. Danach zahlen die Länder ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag für die Ausgaben des jeweiligen Sonderversorgungssystems gemäß dem Anteil an der Bevölkerungsdichte zur Gesamtbevölkerung des Beitrittsgebietes. Grundlage hierfür bilden die Daten des statistischen Bundesamts. Für den Fall, dass sich das Bundessozialgericht letztendlich für die Zurechnung des Verpflegungsgeldes zum Arbeitsentgelt entscheidet, ist aufgrund der o. a. gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Erstattung mit einer mehrjährigen Steigerung der Gesamtausgaben zu rechnen. Die konkrete Höhe wird sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Bearbeitungsstand entwickeln. Eine Prognose zu den tatsächlichen Mehrkosten bei der Erstattung an den Bund ist gegenwärtig nicht möglich.