Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4741 21.01.2016 (Ausgegeben am 21.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Frank Hoffmann (DIE LINKE) Kooperationsvereinbarung Reformationsjubiläum 2017 e. V. Kleine Anfrage - KA 6/9024 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 28. September 2015 hat das Land eine Kooperationsvereinbarung mit dem „Reformationsjubiläum 2017 e. V.“ geschlossen. Im Rahmen einer direkten finanziellen Unterstützung stellt das Land dem Verein Projektfördermittel in Höhe von zwei Millionen € zur Verfügung. Mit diesen sowie anderen Sonderleistungen unterstützt das Land die Vorbereitung und Durchführung des Reformationsjubiläums. Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei Frage 1 Inwiefern entspricht die geschlossene Rahmenvereinbarung dem Entwurf, welcher dem Landtag am 8. Juli 2015 durch die Staatskanzlei übersandt wurde ? Bitte ggf. Änderungen aufführen. Gegenüber dem übermittelten Entwurf gab es keine Änderungen. Frage 2 Für welche konkreten Vorhaben und Projekte werden die zwei Millionen Euro zugewendet? Zuwendungszweck für die bis zu 2 Millionen € Landesbeteiligung ausweislich § 3 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung sind allein die in § 2 genannten drei Kirchentage auf dem Weg in Sachsen-Anhalt - namentlich in Magdeburg, Dessau-Roßlau und Halle. Die Mittel werden ausschließlich für Projekte im Land Sachsen-Anhalt verwendet. 2 Frage 3 Gibt es Schwerpunktsetzungen, nach welchen die unter § 2 des Entwurfes der Rahmenvereinbarung genannten Projekte gefördert werden? Wenn ja, welche sind das? Siehe die Antwort zu Frage 2. Eine direkte finanzielle Beteiligung des Landes erfolgt ausweislich der Rahmenvereinbarung allein für die Kirchentage auf dem Weg. Frage 4 Ist es im Interesse des Landes, dass diese Mittel gleichmäßig auf die dort benannten Projekte verteilt werden? Wenn ja, inwiefern stellt das Land dies sicher? Siehe die Antworten zu den Fragen 2 und 3. Eine direkte finanzielle Beteiligung des Landes erfolgt ausweislich der Rahmenvereinbarung allein für die Kirchentage auf dem Weg. Inwiefern sie vom Verein Reformationsjubiläum 2017 e. V. gleichmäßig finanziell ausgestattet werden, ist nicht Sache der Landesregierung. Dies wird zwischen dem Verein, den sich ebenfalls finanziell beteiligenden Kommunen und ggf. weiteren Partnern verabredet. Frage 5 Sind Personalkosten aus den Mitteln förderfähig? Die Rahmenvereinbarung enthält keine Differenzierung zwischen Sach- und Personalkosten - deshalb sind auch Personalkosten zuwendungsfähig. Die Art der Mittelverwendung obliegt dem Verein Reformationsjubiläum 2017 e. V. Frage 6 Inwiefern unterstützt das Land die Initiative Thüringens für ein „Lutherticket“ im ÖPNV? Die NASA GmbH hat eine solche Initiative im Auftrag des Landes selbst ergriffen und mit den beteiligten Akteuren bereits zwei Termine am 30. Juni 2015 und 13. November 2015 durchgeführt, in denen wünschenswerte Aspekte eines solchen Tickets diskutiert wurden. Die Initiative ist eingebettet in Aktivitäten zur Vermarktung der ÖPNV- Anreise zu Veranstaltungen und Ausstellungen im mitteldeutschen Raum im Kontext des Reformationsjubiläums 2017. Das angestrebte „Lutherticket“ sollte dabei auf vorhandenen Ticketangeboten, wie z. B. dem Länderticket (mit Gültigkeit in Sachsen- Anhalt, Thüringen und Sachsen), aufbauen. Diesbezügliche Gespräche mit den tarifverantwortlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen sind angelaufen. Frage 7 Wie ist die Zusage des Landes zu verstehen, die unteren Straßenverkehrsbehörden zu bitten, auf Gebühren- und Auslagenerhebungen im Zusammenhang mit dem Erlass verkehrsbehördlicher Anordnungen zu verzichten? Bitte erläutern , welche Beispiele hier im Vordergrund stehen und zur Aufnahme dieser Passage geführt haben. Die Zusage ist dahingehend zu verstehen, dass das im Kostenrecht bestehende Ermessen für den hier vorliegenden Fall dahingehend ausgeübt werden soll, auf die 3 Gebühren- und Auslagenerhebung zu verzichten, soweit das rechtlich vertretbar ist. Diese Klarstellung ist auch in einer Kooperationsvereinbarung vom 28. September 2015 niedergelegt. Darin heißt es: „Das Land wird die zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden der Kommunen im Land Sachsen-Anhalt bitten, auf die Gebührenund Auslagenerhebung im Zusammenhang mit dem Erlass verkehrsbehördlicher Anordnungen - soweit rechtlich vertretbar - zu verzichten.“ Beispiele, die hier im Vordergrund stehen, sind die Erteilung verkehrsbehördlicher Anordnungen durch die unteren Straßenverkehrsbehörden (hier vor allem durch die Landesstraßenbaubehörde und den Landkreis Wittenberg), die sich insbesondere auf die (amtliche) wegweisende Beschilderung im Zusammenhang mit veranstaltungsbedingten geänderten Verkehrsführungen richten. Frage 8 Wie ist die Zusage des Landes zu verstehen, „sich abhängig von der Höhe der entstehenden Gesamtkosten anteilmäßig an der Finanzierung (von Sonderleistungen im SPNV) zu beteiligen“? Bitte konkretisieren, ab welcher Höhe der Gesamtkosten eine solche Beteiligung in Betracht gezogen wird. Die Zusage des Landes ist dahingehend zu verstehen, dass eine anteilmäßige Beteiligung an der Finanzierung dem Grunde und der Höhe nach erfolgt, wenn und soweit die Sonderleistungen im SPNV im Umfeld des Abschlussgottesdienstes am 28. Mai 2017 in Pratau nicht vollständig über die Ticketpreise selbst finanziert werden können . Da die Gesamtkosten derzeit erst ermittelt werden, kann ein konkreter Betrag noch nicht benannt werden. Frage 9 Hat das Land Vorsorge im Haushalt für derartige Zusagen im Rahmen der Sonderleistungen getroffen? Wenn ja, in welchem Umfang? Es ist vereinbart, dass die in der Rahmenvereinbarung durch das Land zugesagten Leistungen von den jeweils zuständigen Ressorts im Rahmen ihrer Haushaltsplanungen berücksichtigt werden. Speziell für Sonderleistungen im SPNV bedarf es keiner besonderen Vorsorge im Haushalt für 2017, weil die dafür gegebenenfalls notwendigen Kosten aus den nach bisheriger Erfahrung erwartbaren Rückflüssen aus Zugausfällen und Qualitätsminderleistungen finanziert werden können.