Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4754 22.01.2016 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 25.01.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kommunen ohne genehmigten Haushalt Kleine Anfrage - KA 6/9029 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es gab auch im laufenden Jahr in Sachsen-Anhalt Kommunen, deren Haushalt keine Genehmigung fand. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Kommunen und welche verfügen in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2015 noch über keinen genehmigten Haushalt? Gemäß der Haushaltssystematik ist zu unterscheiden, ob die Kommune keinen Haushalt beschlossen hat (14 Kommunen), der Haushalt aufgrund eines Gesetzesverstoßes beanstandet wurde (12 Kommunen) oder ob Genehmigungen für genehmigungspflichtige Bestandteile der Haushaltsatzung nicht oder nur teilweise erteilt wurden (29 Kommunen). Um welche Kommunen es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus der beigefügten Anlage. 2. Wie hat sich die Zahl der Kommunen ohne genehmigten Haushalt in den letzten zehn Jahren entwickelt? Eine Aussage über die Entwicklung der Zahl der Kommunen ohne genehmigten Haushalt in den letzten zehn Jahren lässt sich nicht treffen. Entsprechende Aufstellungen werden bei den Aufsichtsbehörden nicht geführt und wären aufgrund der in diesem Zeitraum stattgefundenen Gebietsreformen wenn überhaupt nur 2 sehr eingeschränkt möglich. Eine solche Aufstellung wäre auch aufgrund zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen nicht repräsentativ, da zum einen die Doppik eingeführt wurde, wodurch eine Vergleichbarkeit mit den vormals kameral geführten Haushalten nicht mehr gegeben ist. Zum anderen wurden auch mit der Verabschiedung des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) erhebliche Änderungen der Rechtsgrundlagen, z. B. hinsichtlich der Genehmigungspflicht des Liquiditätskredites, herbeigeführt. 3. Wie wird mit Kommunen verfahren, die nach der Verweigerung der Genehmigung eines Haushaltes keinen neuen Haushalt vorlegen? Kommunen, deren Haushalt beanstandet wurde und die entgegen § 100 KVG LSA keinen neuen Haushalt vorlegen, befinden sich nach § 104 KVG LSA in der vorläufigen Haushaltsführung. Damit dürfen diese Kommunen nur Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind und die dringend notwendig und unabweisbar sind. Die betreffenden Kommunen werden durch die Kommunalaufsichtsbehörden unter Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie lösungsorientiert beraten. Des Weiteren werden Berichtspflichten zur Umsetzung der Konsolidierungsmaßnahmen auferlegt. In Einzelfällen erfolgen auch negative Stellungnahmen zu Fördermittelanträgen, wodurch diese Maßnahmen, die den Einsatz erheblicher Eigenmittel und damit eine weitere Belastung der Haushaltswirtschaft mit sich gebracht hätten, nicht umgesetzt werden können. 4. Welche Möglichkeiten haben Rats- oder Kreistagsmitglieder, die Vorlage eines veränderten Haushalts zu verlangen, soweit seitens des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten nach verweigerter Genehmigung kein neuer Haushaltsentwurf vorgelegt wird? Nach § 100 Abs. 1 KVG LSA besteht die gesetzliche Verpflichtung für die Kommune , für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Im Falle einer Beanstandung besteht insoweit ein rechtswidriger Zustand. Der Hauptverwaltungsbeamte ist als Leiter und Vorgesetzter der Verwaltung (§ 66 Abs. 1 und 5 KVG LSA) für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Die Vertretung hat Kontrollrechte gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten und der Verwaltung. Sie ist Dienstvorgesetzte des Hauptverwaltungsbeamten (§ 45 Abs. 5 Satz 1 KVG LSA) und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Hauptverwaltungsbeamten beseitigt werden (§ 45 Abs. 1 KVG LSA). Hierzu kann die Vertretung dem Hauptverwaltungsbeamten allgemeine Weisungen erteilen , die dieser auszuführen hat. 5. Wie hat in Kommunen ohne genehmigten Haushalt die korrekte Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu erfolgen? Eine Kommune, die keinen Haushalt beschlossen hat oder deren Haushalt beanstandet wurde, befindet sich in der vorläufigen Haushaltsführung und unterliegt den in § 104 KVG LSA normierten Einschränkungen. 3 Sie darf demnach nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten , zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. Darüber hinaus darf sie Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben sowie Kredite umschulden. Fehlen Finanzmittel zur Fortsetzung der die o. g. Investitionen oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen , darf sie mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen.