Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4786 03.02.2016 (Ausgegeben am 03.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Edwina Koch-Kupfer (CDU) Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalts Kleine Anfrage - KA 6/9033 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Landesgesetzgeber hat im Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten festgeschrieben. Die Bestellung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragen liegt hierbei nicht im Ermessen der Behörde, sondern es ist im FrFG LSA geregelt, dass in allen obersten Landesbehörden mit mehr als 300 Beschäftigen im Geschäftsbereich und beim Landesverwaltungsamt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Kultusministerium Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Kultusministeriums Sachsen -Anhalt ist mit Ablauf des Monats Juni 2015 ausgeschieden. Wurde bereits eine entsprechende Nachbesetzung vorgenommen? Welche Maßnahmen wurden unternommen, um die Stelle nach zu besetzen? Eine endgültige Nachbesetzung der Funktion erfolgt ab 1. Februar 2016. Bereits ab Frühjahr 2015 wurden Gespräche zur Nachbesetzung der Funktionsstelle geführt. Im Ergebnis der Gespräche stand Ende August 2015 fest, dass die Funktionsstelle im Wege der Versetzung zum 1. Februar 2016 endgültig nachbesetzt werden kann. Darüber hinaus wurde der Dienstposten einer mit der Aufgabe vertrauten Beamtin des Kultusministeriums durch Verfügung vom 15. Juli 2015 ab 1. August 2015 vorläufig zur Wahrnehmung übertragen. 2 Frage 2: Welche geeigneten Maßnahmen wurden im Kultusministerium getroffen, um die im Frauenfördergesetz vorgegebenen Aufgaben und Ziele ab Juli 2015 umzusetzen ? Wer nimmt im Bereich des Kultusministeriums derzeit die Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahr? Besteht seit Juli 2015 eine Vertretungsregelung? Siehe zunächst die Antwort auf Frage 1. Die Wahrnehmung der Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist im Kultusministerium nicht erst seit 1. Juli 2015 sondern bereits seit langem durch eine Vertretungsregelung abgesichert, die im Abwesenheitsfall (Krankheit, Urlaub, etc.) der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten greift und im Geschäftsverteilungsplan dokumentiert ist. Frage 3: Wurde die Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bereits ausgeschrieben ? Wenn nein, warum wurde diese Stelle noch nicht ausgeschrieben ? Nein (siehe auch hier zunächst die Antwort auf Frage 1). Die Bestellung erfolgt zum 1. Februar 2016 im Rahmen der Organisationshoheit der obersten Landesbehörde durch Versetzung aus dem Geschäftsbereich des Ressorts . Frage 4: Welche Stellen und Dienstposten hat das Kultusministerium für seinen Geschäftsbereich seit dem 1. Januar 2015 hausintern, landesintern und öffentlich ausgeschrieben? Keine. Siehe hierzu zunächst die Antwort zu Frage 3. Eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 14 Abs. 1 FrFG LSA lediglich bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigten im Geschäftsbereich zu bestellen. Die Funktion der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gibt es damit in jedem Ressort ausschließlich bei der obersten Landesbehörde selbst und nicht bei deren nachgeordneten Behörden. Einzige Ausnahme bildet das Landesverwaltungsamt, in dem ebenfalls gemäß § 14 Abs. 1 FrFG eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Diese Behörde ressortiert im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen- Anhalt. In den nachgeordneten Dienststellen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sind gemäß § 17 FrFG LSA ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte von den weiblichen Beschäftigten zu wählen. Frage 5: Welche Stellen und Dienstposten wurden aufgrund dieser Ausschreibungen im Geschäftsbereich bereits besetzt? Keine. Siehe Antwort zu Frage 4. 3 Frage 6: Welche Ausschreibungsverfahren sind bis dato noch nicht abgeschlossen? Keine. Siehe Antworten zu Fragen 3., 4. und 5. Frage 7: Sind in den übrigen obersten Landesbehörden in den jeweiligen Geschäftsbereichen und im Landesverwaltungsamt hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt? Ja. Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hat keinen nachgeordneten Bereich und weniger als 300 Beschäftigte. Insoweit werden die Aufgaben der für die Staatskanzlei bestellten hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten durch eine Beschäftigte neben ihren fachlichen Aufgaben wahrgenommen. Frage 8: Wie wird in den einzelnen obersten Landesbehörden und im Landesverwaltungsamt die Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bewertet? Bitte mit Angabe der Besoldungsgruppe/der Entgeltgruppe. Bei der Tätigkeit der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei obersten Landesbehörden handelt es sich nicht um einen typischen Liniendienstposten der allgemeinen Verwaltung, sondern eine Funktionsstelle, die organisatorisch als Stabsstelle direkt der Behördenleitung nachgeordnet ist, weisungsunabhängig arbeitet und deren Schwierigkeit sowie Verantwortung dem allgemeinen System der Entgeltgruppen des öffentlichen Dienstes nicht gleichförmig zugeordnet werden kann. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs - und des Haushaltsrechts, liegt daher in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, so z. B. BVerwGE 123, 107 NVwZ-RR 2005, S. 643). Zudem bringt es die weitgehende Freiheit in der Aufgabenwahrnehmung und die Entbindung von den üblichen Verwaltungsstrukturen mit sich, dass die Funktion in verschiedenen Wertigkeiten/Statusämtern amtsangemessen ausgeübt werden kann. Die gesetzlich bestimmten Aufgaben bilden insofern nur die Mindestanforderungen ab, die innerhalb des Betätigungsfeldes bis zu den Anforderungen der/des jeweiligen Entgeltgruppe/Statusamtes der eingesetzten Person eigenverantwortlich angereichert werden können. Im Mittelpunkt der Tätigkeit einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei einer obersten Landesbehörde steht die wissenschaftliche Ausrichtung und Untermauerung ihrer Arbeit durch Entwicklung von Konzepten zur Frauenförderung, Prüfung von Kabinettsvorlagen und Beratungsarbeit. In der Praxis kann festgestellt werden, dass die von den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den obersten Landesbehörden wahrzunehmenden Aufgaben regelmäßig zumindest der Funktion eines Referenten/einer Referentin zuzuordnen und daher in aller Regel in der Bandbreite A 13/ E 13 bis A 15/ E 15 LBesG/TV-L anzusiedeln sind. 4 Im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt erfolgt für beamtete Kräfte eine Bewertung der entsprechenden Dienstposten nach einem analytischen oder summarischen Bewertungsverfahren. Für Tarifbeschäftigte erfolgt die Bewertung der Arbeitsplätze nach den Regelungen der Entgeltordnung zum TV-L. Vor diesem Hintergrund ergibt sich in den obersten Landesbehörden und im Landesverwaltungsamt folgendes Bild: Behörde: Statusamt/Entgeltgruppe der amtierenden HGB MK 01.08.2015 bis 31.1.2016: vorübergehend m. d. W. d. G. b. A 15 ab 01.02.2016: A 14 MI E 14 MF A 16 (Mischarbeitsplatz: Leitung der Stabsstelle HGB/Gleichstellung/ Gender-Mainstreaming) MW A 15 MLU A 14/E 14 MS A 14 MLV E 15/A 15 LVwA E 13 Einzelne hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte nehmen ihre Aufgaben auf Mischarbeitsplätzen wahr. Im Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt bearbeitet die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zugleich die Aufgabengebiete Frauenpolitik und Gender-Mainstreaming. Im Ministerium für Gleichstellung und Justiz des Landes Sachsen-Anhalt gibt es einen eigenständigen Dienstposten für eine Gleichstellungsbeauftragte nicht. Die Aufgabe der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wird dort von der Referatsleitung des Referates 107 mit wahrgenommen. Der Dienstposten der Referatsleitung 107 ist mit BesGr. B 2 bewertet. Für die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt siehe zunächst die Antwort zu Frage 7. Die dort erwähnte Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert. Frage 9: Welchen Einfluss hat die Größe des jeweiligen Geschäftsbereiches einer obersten Landesbehörde auf die Bewertung der Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten? Keinen (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 8). 5 Frage 10: Mit welchen sachlichen und personellen Mitteln sind die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der obersten Landesbehörden ausgestattet? Die sachliche Ausstattung der Funktion erfolgt im Rahmen der für alle Bediensteten allgemein üblichen Weise. Die für eine Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung mit Literatur, Reisekosten, Aus- und Fortbildung, etc. wird aus den allgemeinen Sachausgabemitteln zur Verfügung gestellt und in der Haushaltsplanung entsprechend berücksichtigt. Personell unterstützt sind sie wie folgt: Behörde: Personelle Mittel MK 2 Sachbearbeiterinnen für den Bereich des Personals an öffentlichen Schulen, angesiedelt im LSchA Bereich Nord sowie Süd; Stellvertretung der HGB im MK ist im GVPL geregelt. MI 1 Mitarbeiterin MF 1 Sachbearbeiter, 1 Mitarbeiterin (Mischarbeitsplatz ) MW keine MJ 1 Sachbearbeiterin, 1 Mitarbeiterin (Geschäftsstelle , tw), 1 Schreibkraft (tw), Stellvertretung der HGB steht zur Verfügung. MLU 1 Mitarbeiterin MS im Bedarfsfall stundenweise Unterstützung durch Vz AL 1 MLV 1 Sachbearbeiterin LVwA keine