Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4802 11.02.2016 (Ausgegeben am 11.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothee Berthold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Umweltbelästigung durch die Firma Tönnies in Weißenfels Kleine Anfrage - KA 6/9036 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Fleischwerk Weißenfels GmbH, eine Tochter der Tönnies Lebensmittel GmbH & Co. KG, betreibt in Weißenfels einen Schlachtbetrieb in erster Linie für Schweinefleisch und bildet mit der B&C Tönnies Zerlegebetrieb GmbH, einer Nebenanlage des Schlachthofes, eine genehmigungsbedürftige Gesamtanlage in Weißenfels. Es ergeben sich daraus beträchtliche Eingriffe in das Stadtbild sowie eine immense, anhaltende Lärm- und Geruchsbelästigung der umliegenden Wohngebiete. Die Geruchsbelästigung ist oft noch bis in die Innenstadt wahrnehmbar. Gemäß dem geltenden Bundesimmissionsschutzgesetz sind Nachbarn und umliegende Wohnbebauungen vor erheblichen Umweltbelästigungen zu schützen. Aus diesem Grund sind Genehmigungen nur dann zu erteilen, wenn die gesetzlichen Grenzwerte durch Auflagen und Nebenbestimmungen gesichert eingehalten werden können. Ich frage die Landesregierung: Aus einem uns vorliegenden Geruchsgutachten (Barth & Bitter, 31. März 2014) der Stadt Weißenfels sowie einem Schreiben des Landesverwaltungsamtes, Referat 402 vom 23. Oktober 2015 an die Fa. Tönnies wird ersichtlich, dass die Auflagen aus der Genehmigung vom 27. Mai 2008 (nebst Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2013) zum Schutz der benachbarten Nutzungen nicht eingehalten werden und weiterhin unzulässige Lärm- und Geruchsemissionen weit über den behördlich festgelegten Grenzwerten vom Fleischwerk ausgehen. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Der Zerlegebetrieb ist keine Nebeneinrichtung der Anlage zum Schlachten von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), da keine dienende Funktion für den Hauptzweck der Anlage zum Schlachten von Tieren gegeben ist. Es handelt sich daher um zwei Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), zum einen den Zerlegebetrieb in Zuständigkeit des Landkreises und zum anderen die Anlage zum Schlachten von Tieren in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes (LVwA). 1. Heißt dies, dass nunmehr seit sieben Jahren der derzeitige Betrieb des Schlachthofs Weißenfels in besonders erheblichem Ausmaß gegen immissionsschutzrechtliche Pflichten verstößt, welche das Landesverwaltungsamt im eigenen Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2008 in Form von Nebenbestimmungen konkretisiert hatte und die Anwohner bzw. die Umwelt dadurch jahrelang unzulässigen Immissionsbelastungen ausgesetzt sind? Nein. Das Geruchsgutachten der Firma Barth & Bitter vom 31. März 2014 wurde von der Stadt Weißenfels zu Zwecken der Bauleitplanung in Auftrag gegeben. Die Gutachter gelangten zwar zu der Auffassung, dass für den gemessenen Zeitraum von Dezember 2012 bis Dezember 2013 u. a. vom Fleischwerk unzulässige Geruchsbelästigungen ausgegangen waren, dies wegen zeitgleich durchgeführter Maßnahmen zur Geruchsminderung allerdings mit sinkender Tendenz . So wurde beispielsweise mit der von der Fragestellerin erwähnten Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2013 der Ersatz der Biotropfkörper durch eine leistungsfähigere Biofilteranlage genehmigt. Die vorgeschriebene Messung der Biofilteranlage erfolgte am 11. September 2014 durch die anerkannte Messstelle IfU GmbH (Messbericht 0-140723-1) mit dem Ergebnis, dass der Emissionsminderungsgrad ca. 90,9 % bezogen auf Ammoniak und der Mittelwert der Geruchskonzentration im Reingas 240 Geruchseinheiten pro Kubikmeter betragen, sowie kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar sei. Mit dem Messergebnis wurde die Einhaltung der Nebenbestimmungen Nr. 3.1.3 und Nr. 3.1.4 in Abschnitt III der Genehmigung vom 7. Juni 2013 erbracht. Aktuelle Gutachten, die eine Überschreitung von Grenzwerten für Gerüche zeigen , liegen nicht vor. Deshalb enthält das der Fragestellerin vorliegende Schreiben des LVwA an die Firma vom 23. Oktober 2015 keinerlei Ausführungen zu etwaigen unzulässigen Geruchsimmissionen. 3 Die bestehenden Geräuschimmissionen wurden zuletzt durch das Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik Manfred Goritzka und Partner (bekannt gegebene Messstelle gemäß § 29b BImSchG, Bericht 3051E2/12 vom 16. Mai 2012) und durch das Landesamt für Umweltschutz (Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2012) auf Grundlage von Schallpegelmessungen ermittelt. Zutreffend ist, dass die vom Schallschutzbüro Goritzka angegebenen Beurteilungspegel an einigen untersuchten Immissionsorten geringfügige Überschreitungen der im Genehmigungsbescheid vom 27. Mai 2008 vorgegebenen anteiligen Immissionsrichtwerte um bis zu 2 dB(A) ausweisen. Nur darauf bezieht sich die im Aussage Schreiben des LVwA vom 23. Oktober 2015. Die sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen relevanten Immissionsorten ist jedoch gegeben. Insofern sind die Anwohner keinen unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt. 2. Welche Konsequenzen hatten diese jahrelangen Verstöße gegenüber Genehmigungsauflagen für den Anlagenbetreiber? Bitte um detaillierte Antworten zu etwaigen Erlassen und Strafen. Mit Datum vom 8. Dezember 2006 wurde gegenüber der Fleischwerk Weißenfels GmbH nach § 17 BImSchG angeordnet, die genehmigte Schlachtkapazität von 1.000 t/d einzuhalten. Im Zeitraum vom 19. Juni 2006 bis 21. April 2009 wurden vier Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der genehmigten Schlachtkapazität gegen die Fleischwerk Weißenfels GmbH eingeleitet, welche rechtskräftig sind. Ferner wurden in diesem Zeitraum wegen Nichteinhaltung der angeordneten Schlachtkapazität in vier Fällen Zwangsgelder festgesetzt und vollstreckt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 10. Dezember 2015 wurden sechs Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der genehmigten Schlachtzeit gegen die Fleischwerk Weißenfels GmbH eingeleitet, wovon fünf Verfahren rechtskräftig sind. 3. Wieso ist die zuständige Überwachungsbehörde, das Landesverwaltungsamt Halle Referat 402 Immissionsschutz, nicht konsequent eingeschritten und hat die Einhaltung der eigenen Auflagen durch Rücknahme bzw. (Teil)-Widerruf der Genehmigung für den Betrieb des Schlachthofes in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. Mai 2008 ausgesprochen , da z. B. die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionshöchstgrenzen für Geruch als auch die Richtwerte der GIRL für die Gesamtbelastung in der Anlagenumgebung bei weitem, teilweise zu 200 %, überschritten werden? Gegenüber den im Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf bzw. Teilwiderruf sind zunächst die spezialrechtlichen Regelungen des BImSchG vorrangig. Einschlägig wäre zur Durchsetzung von Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid § 20 Abs. 1 des BImSchG. Behördlicher Handlungsbedarf besteht jedoch nicht, wie sich aus den Antworten zu den Fragen 1 und 4 ergibt. 4 4. Warum wird eine Teilstilllegung gemäß § 20 BImSchG nicht angewandt, und wiederum nur auf einen Maßnahmenplan zur Emissionsminderung des Fleischwerks abgestellt, dessen Umsetzung ein offizielles, längeres Genehmigungsverfahren zur wesentlichen Änderung der Schlachtanlage von Tieren erfordert und es weiter nicht gesichert ist, dass die Anlage danach die festgelegten Immissionshöchstgrenzen einhalten wird? Die besagten Überschreitungen von Grenzwerten wurden durch das Gutachten von Bart & Bitter festgestellt. Parallel zur Datenerfassung des Gutachtens wurden umfangreiche technische Änderungen an der Anlage vorgenommen, wie z. B. der Ersatz der Biotropfkörperanlage durch eine leistungsfähigere Biofilteranlage und eine schrittweise Einbindung der neu errichteten Flotation. Die Ergebnisse des Gutachtens können somit nicht als repräsentativ angesehen werden . Darüber hinaus ist es fraglich, ob eine Reduzierung der Schlachtkapazität direkt proportional zur Geruchsbelastung ist. Das LVwA hat daher am 17. Dezember 2014 eine Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG erlassen, in der eine erneute Überprüfung aller Emissionsquellen und die Vorlage eines Maßnahmeplanes bis zum 31. Januar 2015 angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 30. März 2015 hat die Fleischwerk Weißenfels GmbH der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde das Ergebnis und die daraus abgeleiteten Sanierungsmaßnahmen vorgelegt. 5. Wie ist der aktuelle Stand in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren der Schlachtanlage? Die Fleischwerk Weißenfels GmbH hat mit Datum vom 9. Juli 2015 einen Antrag auf wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG für die Anlage zum Schlachten von Tieren am Standort Weißenfels gestellt. Unter Bezugnahme auf die nachträgliche Anordnung des LVwA vom 17. Dezember 2014 wurden nachfolgend aufgeführte Maßnahmen zur Reduzierung der Geruchs- und Lärmimmissionen beantragt: Errichtung und Betrieb einer Wartehalle für Lebendtiertransportfahrzeuge, Erweiterung der Viehwagenwäsche, Neubau Fahrzeugwaage und Wiegehaus, Erweiterung Biofilter, Versetzen von Tanks. Aufgrund der umfangreichen Nachforderungen vom 23. Oktober 2015 werden die Antragsunterlagen zurzeit von der Antragstellerin überarbeitet 5 6. Ist es richtig, dass der Schlachthofbetreiber ganz explizit den Ausschluss der Öffentlichkeit für dieses Änderungsgenehmigungsverfahren beantragt hat? Welche Meinung hat die Landesregierung zu diesem Sachverhalt, der nicht gerade das Vertrauen der jahrelang betroffenen Bürgerschaft fördern wird? Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG auch einen Antrag auf Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG gestellt. Über den Antrag hat die Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden. Dies ist erst nach Vorlage der überarbeiteten und ergänzten Unterlagen möglich. Die notwendigen Voraussetzungen nennt das Gesetz. 7. Stimmt es, dass zur Ermittlung der zusätzlichen Emissionen sowie der zu erwartenden Gesamtemissionsbelastungen im Änderungsverfahren keine umfänglichen, neuen Lärm- und Geruchsmessungen stattgefunden haben und die neuen Gutachten zum großen Teil auf alten Messergebnissen aufsetzen ? Ja. 8. Ist es richtig, dass zur Ermittlung der zukünftigen Zusatz- bzw. Gesamtbelastung bei Geruch und Lärm vom Anlagenbetreiber wiederum die gleichen Gutachter eingesetzt wurden, die schon 2007 bzw. 2008 mit ihren Prognosen eine mögliche Einhaltung der Grenzwerte attestierten, eine Annahme, die sich nun in der Praxis eindeutig als falsch herausgestellt hat? Die tatsächlichen Emissionshöhen übersteigen die damals errechneten theoretischen Werte deutlich. Für die Erstellung der Antragsunterlagen ist die Antragstellerin verantwortlich, d. h. auch für die Auswahl der Gutachter. Bei allen drei Genehmigungsverfahren seit 2007 wurden die Gutachten in Bezug auf Geruch vom TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG erstellt. In Bezug auf den Lärmschutz wurde das erste Gutachten in dem Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Schlachtkapazität von dem Gutachter- Büro Prof. Dr.-Ing. K. Beckenbauer erstellt. Die nachfolgenden Gutachten wurden vom TÜV Nord bearbeitet. Beim Gutachter TÜV Nord handelt es sich um eine gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle, die strengen Qualitätskriterien entsprechen muss. Das Nichteintreffen von Prognosewerten hängt nicht nur von der richtigen Modellierung der Schallausbreitung, sondern auch von der Genauigkeit der in die Berechnungen eingestellten Herstellerdaten ab. Durch die Schallpegelmessungen im Jahr 2012 und den zuvor bei der Auslegung von Schallschutzmaßnahmen erfolgten messtechnischen Ermittlungen besteht nun eine ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Emissionskenndaten der Schallquellen. Aus der Sicht des Lärmschutzes gibt es keinen Grund, den TÜV Nord von vornherein von einer Gutachtertätigkeit auszuschließen. 6 9. Wird die Überwachungsbehörde im laufenden Änderungsverfahren der Schlachtanlage den Anlagenbetreiber auffordern, andere Gutachterbüros zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Emissionen einzubeziehen oder wird die Behörde selbst ein Behördengutachten beauftragen ? Darüber kann erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden werden . 10. Wieso wird nicht zum Schutz der betroffenen Anwohner zumindest jetzt sofort eine deutliche, überfällige Reduzierung der Schlachtleistungen angewiesen , da der Betreiber auf technischem Wege und ohne die nun geplanten Anlagenänderungen weiterhin nicht in der Lage ist, die Genehmigungsauflagen vom Mai 2008 einzuhalten? Siehe Antwort zu Frage 4. Eine Reduzierung der Schlachtleistung stellt eine Teilstilllegung im Sinne des § 20 Abs. 1 BImSchG dar. 11. Stimmt es, dass die Geruchsüberschreitungen gerade auch von der Tönnies -Vorbehandlungsanlage für Schlachtabwässer ausgehen? Wieso wurde die Verlagerung dieser Anlage mit Mischwasserbecken an die Wohnbebauungen heran von der Behörde in 2013 genehmigt, obwohl die Gesamtgeruchsbelastung an zahlreichen Immissionsorten schon damals erwiesenermaßen an und über den zulässigen Grenzwerten der GIRL lag? Es kann nicht bestätigt werden, dass die Geruchsüberschreitungen durch die Flotationsanlage verursacht werden. Dies ist auch nicht nachvollziehbar. Die Abluft der Flotationshalle und des Misch- und Ausgleichsbeckens wird dem Biofilter zugeführt und gereinigt. Es sind somit keine zusätzlichen Emissionsquellen entstanden und demzufolge sind auch keine Emissionsquellen näher an die Wohnbebauung verlagert worden . Mit dem Genehmigungsbescheid vom 7. Juni 2013 wurde in Abschnitt III unter Nr. 3.1.8 gefordert, dass der unter Nr. 3.1.3 geforderte Emissionswert und der unter Nr. 3.1.4 geforderte Minderungsgrad messtechnisch nachgewiesen werden . Mit Datum vom 11. September 2014 und 25. Februar 2015 wurden zwei Messberichte vorgelegt, mit denen der Nachweis der Einhaltung der geforderten Geruchskonzentration und Minderungsgrade erbracht wurde. 12. Wie steht die Landesregierung zu einer nochmaligen Erhöhung der Schlachtleistung, da das Unternehmen unter der zuvor geschilderten Situation noch ernsthaft in der Öffentlichkeit/Presse argumentiert, dass es im kommenden Jahr 2016 seine Schlachtproduktion „hochfahren“ will? Dies obwohl das Unternehmen zulasten von Nachbarschaft und Umwelt jahrelang zeigt, dass es einen bestimmungsmäßigen, genehmigungskonformen Betrieb nicht einhalten kann. 7 Die Erhöhung der Schlachtkapazität ist nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsantrages . 13. Werden andere Unternehmen in Sachsen-Anhalt bzw. Weißenfels, welche erwiesenermaßen jahrelang gegen Genehmigungsauflagen erheblich verstoßen , ebenso wie „Tönnies“ behandelt oder liegt ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verwaltung vor? Ein belastbarer Nachweis, dass die Fleischwerk Weißenfels GmbH jahrelang gegen Genehmigungsauflagen erheblich verstoßen hätte, liegt nicht vor.