Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4805 12.02.2016 (Ausgegeben am 15.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gewalthandlungen von Polizeibeamtinnen und -beamten im Jahr 2015 Kleine Anfrage - KA 6/9038 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Ermittlungsverfahren sind gegen Polizeibedienstete, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), (gefährliche/schwere) Körperverletzung (§§ 223, 224, 226 StGB) sowie sonstigen Gewaltstraftaten im Jahr 2015 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden? Im Jahre 2015 sind nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts Naumburg gegen Polizeibeamtinnen und -beamte 48 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet worden. Die Ermittlungsverfahren betrafen 76 Polizeibeamtinnen und -beamte, weil in mehreren Sachverhalten mehrere Personen beschuldigt worden sind. Die Ermittlungen wegen Körperverletzung im Amt sind in drei Ermittlungsverfahren wegen „erwiesener Unschuld“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden . In 33 Fällen erfolgte eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da eine Täterschaft nicht nachweisbar war. Dabei ist den von den Staatsanwaltschaften geführten Übersichten nicht zu entnehmen, ob die Einstellung auf einem Mangel an Beweisen oder sonstigen Gründen beruhte. Drei weitere Ermittlungsverfahren sind wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen eingestellt worden. Zwei Ermittlungsverfahren sind gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden: In einem gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Stendal sollen die beschuldigten Polizeibeamten im Rahmen der Auseinandersetzung eines vietnamesischen Imbissbetreibers mit seiner ehemaligen 2 Frau Gewalt angewendet haben. Der anzeigeerstattende Imbissbetreiber hatte in Abwesenheit seiner ehemaligen Frau die Schlösser des Imbisses ausgetauscht , sodass diese polizeiliche Hilfe anforderte. Nach Erscheinen der Beamten vor Ort sei der Anzeigenerstatter in Rage geraten und habe fixiert werden müssen. Die Einstellung erfolgte mit gerichtlicher Zustimmung. In dem ebenfalls gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahren der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau soll der beschuldigte Polizeibeamte im Rahmen seiner Dienstausübung einen Sachverhalt aufgenommen haben, bei dem sich der Beschuldigte andauernd aggressiv zeigte. In Anwesenheit des Beamten beschimpfte der Anzeigenerstatter dunkelhäutige Personen und holte zum Schlag gegen diese aus, worauf der Beamte einschritt. In der Folge beschimpfte der geschädigte Beschuldigte den Beamten so sehr, dass dieser die Beherrschung verlor und den Beschuldigten ohrfeigte. Die Verletzungshandlung selbst war folgenlos; der Geschädigte erstattete keine förmliche Anzeige. Sieben Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2015 gegen insgesamt 11 beschuldigte Polizeibeamtinnen und -beamte sind derzeit noch anhängig. 2. Wie viele Strafverfahren werden gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchem Verfahrensstand zum Stichtag geführt? Im Jahre 2015 sind nach der staatsanwaltschaftlichen Übersicht Strafverfahren gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wegen Gewalttaten mit Dienstbezug nicht geführt worden. 3. Wie viele Strafverfahren sind gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchen Verfahrensausgängen zu welchem Zeitpunkt abgeschlossen worden? Hinsichtlich der Ermittlungsverfahren wird auf die Antwort auf Frage 1), hinsichtlich der Strafverfahren auf die Antwort auf Frage 2) verwiesen. 4. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannten Deliktarten wurden im Jahr 2015 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet? Im Jahr 2015 wurden im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Polizeibediensteten keine Disziplinarverfahren wegen einer möglichen Gewaltstraftat eingeleitet. 5. Welchen Verfahrensstand haben die Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte zum Stichtag? Entfällt.