Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4816 16.02.2016 (Ausgegeben am 17.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Schusswaffen, Waffenausbildung und Nutzung von Schusswaffen bei der sachsen-anhaltischen Polizei Kleine Anfrage - KA 6/9048 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen haben Polizeibeamtinnen und -beamte des Landes Sachsen-Anhalt in den Jahren 2014 und 2015 von der Schusswaffe Gebrauch gemacht? Bitte in Jahresscheiben angeben und mindestens nach folgenden Kategorien aufgliedern: Warnschüsse, Alarmschüsse, Schüsse auf Menschen, Schüsse auf gefährliche Tiere, Schüsse auf Tiere nach Wildunfällen, Schüsse auf Fahrzeuge, sonstiger Einsatz von Schusswaffen . In der Landespolizei Sachsen-Anhalt wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister- und senatoren der Länder vom 13. Juni 1984 eine Statistik zum Schusswaffengebrauch geführt. Diese Statistik ermöglicht keine Unterscheidung der Schüsse auf gefährliche Tiere und Schüsse auf Tiere nach Wildunfällen, da diese Fälle nur als Gesamtzahl erfasst werden . Auch die Schussabgabe auf Fahrzeuge wird nicht gesondert statistisch erhoben . Diese Fälle gehen jeweils in die Erfassung der Schusswaffenanwendung gegen Personen oder Sachen ein. Weitergehende statistische Angaben zum Schusswaffengebrauch entsprechend der Anfrage „sonstiger Einsatz von Schusswaffen“ und Alarmschüsse liegen der Landesregierung nicht vor. 2 davon Jahr Schuss waffenanwen - dungen gesamt Schusswaffengebrauch gegen Personen Schusswaffengebrauch zum Töten gefährlicher, kranker oder verletzter Tiere Schusswaffengebrauch gegen sonstige Sachen 2014 276 3 (davon in 2 Fällen Warnschüsse ) 273 0 2015 327 6 (davon in 2 Fällen Warnschüsse) 321 0 2. In wie vielen Fällen wurden durch Schüsse von Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt in den Jahren 2014 und 2015 Menschen verletzt oder getötet? Bitte nach Jahren und Verletzten bzw. Getöteten aufschlüsseln. Im Jahr 2014 wurde keine Person durch Schüsse von Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt getötet oder verletzt. Im Jahr 2015 wurde eine Person tödlich verletzt. Weitere Personen wurden im Jahr 2015 nicht verletzt. 3. Über welche Schusswaffen verfügt die sachsen-anhaltische Landespolizei derzeit? Bitte nach Typ und jeweiliger Anzahl und - soweit es sich um Spezialbewaffnung handelt - nutzender Einheit aufgliedern. Die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt verfügt derzeit über Kurz-, Lang- und Trainingswaffen. Diese Waffen befinden sich entweder im Einsatz oder werden im Landesgerätelager vorgehalten. In der nachfolgenden Tabelle (Stand: 19.01.2016) ist, mit Ausnahme der Spezialeinheiten, der Landesbestand dargestellt : Standardbewaffnung lfd.Nr Waffenart Hersteller Typ Kaliber Anzahl nutzende Einheit 1 Pistolen SIG Sauer P225 / P6 9mm x 19 8.505 Standardbewaffnung Schutz- und Kriminalpolizei (B/E) / TPA-LGL 2 Maschinen- pistole Heckler und Koch MP5 9mm x 19 928 Standardbewaffnung Schutz- und Kriminalpolizei (B/E) / TPA-LGL TPA-LGL = Technisches Polizeiamt-Landesgerätelager B/E = Polizeibehörden und -einrichtungen 3 Es können in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Antworten keine Informationen zu der Ausstattung der Spezialeinheiten der Landespolizei mitgeteilt werden . Aufgaben der Spezialeinheiten sind u. a. die Bekämpfung der Schwerstkriminalität , des nationalen und internationalen Terrorismus, Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung, der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person und der Schutz von besonders gefährdeten Personen. Die Preisgabe detaillierter Informationen über die waffentechnische Ausstattung der Spezialeinheiten der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt an die Öffentlichkeit kann geeignet sein, die wirksame Abwehr von Gefahren und die Bekämpfung von Straftaten zu beeinträchtigen. Sie ließe Rückschlüsse auf die Art der verwendeten Schusswaffen sowie deren einsatztaktische Verwendung zu. Derartige Erkenntnisse könnten die Interventionsmöglichkeiten der Landespolizei Sachsen-Anhalt gegenüber potentiellen Angreifern wesentlich berechenbarer machen und sind somit geeignet, Leib und Leben der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und unbeteiligter Dritter konkret zu gefährden. Auch könnte dies bei künftigen Einsätzen, insbesondere der Spezialeinheiten des Landes Sachsen-Anhalt, zu einer Beeinträchtigung der operativen Fähigkeiten führen. Hierdurch würden dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft allerdings die Pflicht, die Handlungsfähigkeit der Polizei und insbesondere der Spezialeinheiten zu gewährleisten. Sie hat insoweit alle Handlungen zu unterlassen, die diese Handlungsfähigkeit und Wirksamkeit einschränken. Die Antwort der Landesregierung auf diese Fragen muss insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestufte vollständige Antwort der Landesregierung auf die Fragen 3 und 4 steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 4. Wie oft trainieren Polizistinnen und Polizisten in der Aus- sowie in der Fortbildung das Schießen mit welchem Waffentyp? Bitte - soweit unterschiedlich - auch nach Verwendung der Polizeibeamtinnen und -beamten aufgliedern (Schutzpolizei, Bereitschaftspolizei, SEK, ...). Wird durch alle Polizistinnen und Polizisten in Sachsen-Anhalt das Vorgehen gegen bewaffnete Straftäter (VGBS) trainiert? In der Ausbildung wird das Schießen mit der Pistole P 6 und der Maschinenpistole MP 5 trainiert. Dafür sieht der Modulkatalog für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, insgesamt 114 Lehrveranstaltungsstunden (eine LVS ent- 4 spricht 45 Minuten) vor. Am Ende des Einführungsstudiums legen die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter eine Kontrollübung „Pistole“ gemäß Nr. 6.6.4 der PDV 211 sowie eine Kontrollübung „Maschinenpistole“ gemäß Nr. 6.6.5 der PDV 211 als Leistungsüberprüfung ab. In der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, sind insgesamt 124 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen . Am Ende des Grundkurses legen die Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter eine Kontrollübung „Pistole“ gemäß Nr. 6.6.4 der PDV 211 sowie eine Kontrollübung „Maschinenpistole“ gemäß Nr. 6.6.5 der PDV 211 als Leistungsüberprüfung ab. Bei erfolgreich absolvierter Kontrollübung dürfen die Anwärterinnen und -anwärter die Waffen auch in den berufspraktischen Abschnitten der Ausbildung bzw. des Studiums im Dienst führen. In der Fortbildung trainieren die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt das Schießen jeweils einmal im Quartal. Dabei wird mit einem Anteil von 75 von Hundert das Schießen mit der Pistole P 6 und mit einem Anteil vom 25 von Hundert das Schießen mit der Maschinenpistole MP 5 trainiert. Das Vorgehen gegen bewaffnete Straftäter wird unter Berücksichtigung der methodischen und didaktischen Vorgaben der Schießkonzeption sowie des Modulkatalogs oder Ausbildungsplans trainiert. Der Umfang des Schießtrainings der Spezialeinheiten und im Personenschutz regelt sich nach der „Dienstanweisung für das Schießtraining der Spezialeinheiten und im Personenschutz“ vom 6. Juli 2010; Az.: 35.1-2-12431 VS-NfD wie folgt: Mobiles Einsatzkommando Pro Einsatzbeamter o ein Schießtraining je zwei Wochen im Jahr o mindestens 1.000 Trainingsschüsse im Jahr o 60 Stunden im Jahr Spezialeinsatzkommando Pro Einsatzbeamter o ein Schießtraining je Woche o mindestens 2.500 Trainingsschüsse mit Dienst- und Maschinenpistole im Jahr o 120 Stunden im Jahr Begrenzte Anzahl der Einsatzbeamten o Schießtraining mit Sonderbewaffnung o einmal im Jahr erfolgt eine Kontrollübung Präzisionsschützen mindestens ein Schießtraining für jeden Präzisionsschützen je zwei Wochen im Jahr pro Präzisionsschütze 400 - 800 Schuss pro Jahr