Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4827 24.02.2016 (Ausgegeben am 25.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Finanzielle Absicherung zur Tagebausanierung durch die MIBRAG GmbH, Nachfragen zur Drucksache 6/4574 Kleine Anfrage - KA 6/9060 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Finanzielle Absicherung zur Tagebausanierung durch die MIBRAG GmbH“ (Drs. 6/4574) verweist die Landesregierung darauf, dass das LAGB keine Zuständigkeit bzw. Rechtsgrundlage für die Bewertung von Rückstellungen besitzt. Gleichzeitig werden in dieser Frage auch keine anderweitigen Hinweise in Verbindung mit der Zuständigkeit gemacht. Ferner wird darauf verwiesen , dass ein Prüfprozess gegenüber der MIBRAG im Hinblick auf mögliche Sicherheitsleistungen läuft, der allerdings erst nach den Müllskandalen in Vehlitz und Möckern überhaupt in Erwägung gezogen wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Unabhängig von der Nichtzuständigkeit des LAGB im Hinblick auf die bilanzielle Bewertung von Rückstellungen, ist das Land Sachsen-Anhalt in der Pflicht mögliche finanzielle Risiken für den Landeshaushalt frühzeitig zu erkennen und zu bewerten. Wie begründet die Landesregierung, dass die Höhe der MIBRAG-Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen - unabhängig von der Frage der Sicherheitsleistungen und gegebener Insolvenzrisiken - von den zuständigen Ministerien noch nicht bewertet wurde? Welches Modell der Verzinsung und welcher Zinssatz würden bei einer Bewertung zugrunde gelegt? 2 Antwort zu Frage 1: Im Rahmen von § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) kann - auch zur Vermeidung von finanziellen Risiken für den Landeshaushalt - zur Sicherung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine Sicherheitsleistung vom Bergbauunternehmen gefordert werden. Die Festsetzung einer entsprechenden Sicherheitsleistung für den Tagebau Profen wird gegenwärtig durch das LAGB geprüft. Unabhängig von der Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG muss die MIBRAG schon heute bilanzielle Rückstellungen für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Tagebaus Profen bilden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG ist die MIBRAG verpflichtet, die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zu treffen. Aufgrund dieser rechtlichen Verpflichtung muss die MIBRAG bilanzielle Rückstellungen bilden. Diese sind u. a. vom Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Testierung der Jahresabschlüsse zu überprüfen. Frage 2: Wann ist die Prüfung zur Festsetzung und Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber der MIBRAG durch das LAGB abgeschlossen? Seit wann läuft dieser Prüfungsprozess und aus welchen Gründen ist er so zeitaufwändig? Welche Möglichkeiten der Beschleunigung des Prüfprozesses gegenüber der MIBRAG bestehen? Antwort zu Frage 2: Das LAGB wertet derzeit umfangreiche berg- und geotechnische sowie hydrologische Unterlagen, Berechnungen und Einschätzungen zum Tagebau Profen aus, um auf dieser Basis die Höhe einer etwaigen Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 BBergG bestimmen zu können. Die Prüfung hat 2015 begonnen und wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 abgeschlossen sein. Frage 3: Wenn am Ende des Prüfprozesses gegenüber der MIBRAG eine Sicherheitsleitung festgesetzt wird, welche Vor- und Nachteile hätten a.) eine Bankbürgschaft, b.) eine Konzernbürgschaft sowie c.) eine Patronatserklärung aus Perspektive des Landes Sachsen-Anhalt? Welche Auswirkungen hätte konkret eine mögliche Insolvenz des MIBRAG- Mutterkonzerns auf eine Konzernbürgschaft? Antwort zu Frage 3: Bankbürgschaften belasten durch regelmäßig anfallende Avalzinsen das sicherungspflichtige Unternehmen. Konzernbürgschaften und Patronatserklärungen verursachen beim sicherungspflichtigen Unternehmen hingegen keine solchen wiederkehrenden Kosten. Bei Konzernbürgschaften und Patronatserklärungen sieht die Hausverfügung des LAGB bestimmte Nachweispflichten für den absichernden Konzern vor. Dieser muss u. a. jährlich ein Rating nachweisen, das eine maximale Ausfallwahrscheinlichkeit des Konzerns von 0,7 % pro Jahr ausweist. Darüber hinaus ist jährlich der Jahresabschluss des bürgenden Unternehmens bzw. des Patrons vorzulegen , um im Falle eines sich verschlechternden Ratings selbst die Werthaltigkeit der Sicherheitsleistung nachprüfen und so ggf. frühzeitig den Austausch des Sicherungsmittels verlangen zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass Konzernbürg- 3 schaften und Patronatserklärungen mit Bankbürgschaften grundsätzlich gleichwertig sind. Der Landesregierung liegen keine Hinweise auf eine mögliche Insolvenz des MIBRAG-Mutterkonzerns vor. Frage 4: Wie hoch sind die finanziellen Schäden für das Land Sachsen-Anhalt infolge der Insolvenz des Tongrubenbetreibers in Vehlitz und Möckern? Bitte die Angaben nach den jeweiligen Tongruben differenziert und mit Aufschlüsselung der finanziellen Einzelposten aufführen. Antwort zu Frage 4: Die Kosten für Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen in beiden Tagebauen betragen nach derzeitigem Ist- und Planungsstand 28,948 Mio. €. Die Höhe des möglichen finanziellen Schadens für das Land lässt sich gegenwärtig indessen noch nicht beziffern. Die bisherigen Aufwendungen wurden gegenüber den Verursachern bzw. gegenüber dem Insolvenzverwalter der ehemaligen Betreiberin der Tontagebaue Vehlitz und Möckern, der Sporkenbach Ziegelei GmbH Möckern, geltend gemacht. Das Insolvenzverfahren sowie laufende Rechtsstreitigkeiten sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen werden Gespräche über eine Kostenbeteiligung des Veolia-Konzerns geführt (vgl. Berichterstattung des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft im Ausschuss für Umwelt am 2. Dezember 2015).