Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4831 26.02.2016 (Ausgegeben am 26.02.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Zukünftige Finanzierung der Straßenbahnlinie 5 in Halle und dem Saalekreis Kleine Anfrage - KA 6/9063 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Straßenbahnlinie 5 von Halle nach Bad Dürrenberg gehört zu den längsten Straßenbahnlinien Deutschlands und ist die einzige Überlandstraßenbahnstrecke in Sachsen-Anhalt. Seit einigen Monaten wird vonseiten der Halleschen Verkehrs-AG (HAVAG), der Anrainerkommunen sowie des Saalekreises intensiv über die zukünftige Finanzierung und dem damit verbundenen Betriebsumfang der Straßenbahnlinie 5 diskutiert. Eine weitere Möglichkeit der Co-Finanzierung besteht darin, die Straßenbahnlinie 5 als landesbedeutsame Linie einzustufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wurde - wie in der Presse angekündigt - vonseiten des Saalekreises bzw. der anderen beteiligten Akteure (HAVAG, Kommunen) ein Antrag gestellt , welcher das Ziel verfolgt, die Linie 5 als landesbedeutsame Linie einzustufen? Ja, der Landkreis Saalekreis stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 bei der NASA GmbH einen Antrag zur Aufnahme der Linie 5 in das ÖPNV- Landesnetz. Der Landkreis Saalekreis erhielt mit Schreiben der NASA GmbH vom 2. Februar 2016 eine ablehnende Antwort mit entsprechender Begründung . 2. Welche Kriterien müssen aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt sein, um die Linie 5 als landesbedeutsame Linie einzustufen? Sind die Kriterien für eine Überlandstraßenbahnlinie analog zu landesbedeutsa- 2 men Buslinien zu betrachten oder werden Unterschiede gemacht? Wenn ja, warum? Für die Aufnahme von Straßenbahnlinien in das ÖPNV-Landesnetz besteht keine rechtliche Grundlage. Grundsätzlich richtet sich die Finanzierung des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) nach § 8 ÖPNVG LSA. Eine zusätzliche Finanzierung über die Pauschalzuweisungen nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA hinaus ist in § 8 b ÖPNVG LSA geregelt. Demnach kann das für Verkehr zuständige Ministerium u. a. für Nahverkehre innerhalb des Landesnetzes des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Landesnetz) eine zusätzliche Finanzierung an die Aufgabenträger gewähren (§ 8 b Abs. 2 Nr. 3 ÖPNVG LSA). Im Rahmen dieser Regelung wurde der Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr an die NASA GmbH zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Busverkehren im ÖPNV-Landesnetz Sachsen-Anhalt aufgestellt, der die Kriterien zur Förderung beschreibt. Diese Fördergrundlage bezieht sich jedoch ausschließlich auf Busverkehre. Die Kriterien für eine Aufnahme einer Relation (Bus) in das ÖPNV-Landesnetz sind auch im ÖPNV-Plan im Abschnitt 5.2.1 geregelt. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung für Straßenpersonennahverkehre durch Straßenbahnen beschränkt sich gemäß § 8 b Abs. 2 Nr. 4 ÖPNVG LSA auf Verkehre, die im Gebiet eines Aufgabenträgers ausschließlich mit historischen Fahrzeugen erbracht werden. 3. Wie schätzt die Landesregierung die Erfolgsaussichten ein, die Straßenbahnlinie 5 als landesbedeutsame Linie einzustufen? Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mittelzentrums sowie der Kreisstadt Merseburg, der bedeutenden Industriestandorte Leuna und Schkopau sowie der touristischen Erschließung (vor allem Merseburg und Bad Dürrenberg ) der dortigen Saaleregion? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welche finanziellen Zuwendungen vonseiten des Landes wären bei einer Einstufung der Straßenbahnlinie 5 als landesbedeutsame Linie zu erwarten ? Wie viel Prozent der gegenwärtigen Finanzierungslücke könnten damit geschlossen werden? Siehe Antwort zu Frage 2. Ungeachtet der Ausführungen zu Frage 2 wird mit dem Erlass zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Busverkehren im ÖPNV-Landesnetz Sachsen-Anhalt nur die Ausweitung eines Verkehrsangebotes gefördert. Anrechnungsfähig sind dabei alle zusätzlich erforderlichen Fahrplankilometer, um das sich aus dem ÖPNV-Plan ergebende besondere Landesinteresse bei Angebot und Bedienzeit zu erfüllen. Mit dem Antrag des Landeskreises Saalekreis wird jedoch die Übernahme eines vorhandenen Verkehrsangebotes in das ÖPNV-Landesnetz begehrt. 3 5. Sind Bus-Parallelverkehre (Schülertransport) im Hinblick auf die Straßenbahnlinie 5 gegeben? Wenn ja, welche sinnvollen Optimierungsmöglichkeiten sieht das Land im Zusammenhang mit der Finanzierung des Schülerverkehrs auf dieser Strecke? Der Landesregierung ist bekannt, dass im Hinblick auf die Straßenbahnlinie 5 Bus-Parallelverkehre (Schülertransport) gegeben sind. Die Zuständigkeit dafür sowie die Optimierung des Schülerverkehrs obliegen dem Landkreis Saalekreis als zuständigen Aufgabenträger für den ÖSPV im Saalekreis. Dieser hat eine Prüfung zugesagt.