Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4838 01.03.2016 (Ausgegeben am 02.03.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Loos (DIE LINKE) V-Leute in der Fußballszene I Kleine Anfrage - KA 6/9066 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat die Landesregierung Kenntnis vom Einsatz von V-Leuten, Informantinnen und Informanten und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern in Fußball-Fanszenen und Gruppierungen in Sachsen-Anhalt? Falls ja, a) seit wann? b) welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über diese Einsätze? Gab es in letzter Zeit eine Ausweitung solcher Einsätze? c) wer entscheidet über diesen Einsatz auf welcher Rechtsgrundlage und welche Behörden und Ämter führen die V-Leute, verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler und Informantinnen und Informanten? 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob über den Einsatz von V-Leuten hinaus andere verdeckte Ermittlungsmethoden in der Fußball-Fanszene angewendet werden, und wenn ja, welche? Antwort zu den Fragen 1 und 2: Die Fragen zu Nr. 1 und 2 der Kleinen Anfrage betreffen konkrete Fragestellungen zu polizeilichen und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Es können in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Antworten keine Informationen zu Erkenntnissen der Landesregierung darüber mitgeteilt werden, ob Polizeibehörden oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Informanten , Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler in der Fußball-Fanszene des Landes in Anspruch genommen oder eingesetzt haben und wenn dies der 2 Fall gewesen sein sollte, wie viele Personen es waren und in welchem Zeitraum die Inanspruchnahme bzw. der Einsatz erfolgte. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft allerdings eine Schutzpflicht gegenüber ihren polizeilichen und nachrichtendienstlichen Quellen. Sie hat insoweit alle Handlungen zu unterlassen, die zur Enttarnung einer Quelle führen können. Die Antwort der Landesregierung auf diese Fragen muss insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen an die Öffentlichkeit zur Inanspruchnahme von Informanten sowie zum Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der betreffenden Behörden ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Abwehr von Gefahren und die Bekämpfung von Straftaten sowie verfassungsfeindlicher Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Unterstellt man, dass Informanten in Anspruch genommen bzw. Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler in den Fußball-Fanszenen des Landes für die Polizei oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen- Anhalt eingesetzt waren - ob dies tatsächlich der Fall war, bleibt hier ausdrücklich offen -, dann könnten durchaus im Wege eines Ausschlussverfahrens Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Personen gezogen werden. Dies könnte zu Rachetaten gegenüber diesen Personen und ihrer Angehörigen führen, die geeignet wären, deren Leib, Leben und Freiheit langfristig zu gefährden. Damit stünde zu befürchten, dass durch das Bekanntwerden dieser Informationen die schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt würden. c) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit von Polizeibehörden und die Verfassungsschutzbehörde, die Identität ihrer Quellen zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im Rahmen der öffentlichen Beantwortung einer Kleinen Anfrage, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit von Polizei und Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. 3 Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Die als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestufte Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1 und 2 steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 3. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass nachrichtendienstliche Ermittlungsmethoden innerhalb von Fußball-Fanszenen geeignet sind, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären? Falls ja, warum und auf welche Erkenntnisse , Studien oder Berichte stützt sie sich dabei. Falls nein, warum nicht? Würden im Einzelfall die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Einsatz nachrichtendienstlicher Ermittlungsmethoden vorliegen , dann wäre deren Einsatz aus Sicht der Landesregierung auch innerhalb der Fußball-Fanszene denkbar. 4. Welche Straftaten wurden nach Kenntnis der Landesregierung bundesweit und in Sachsen-Anhalt durch den Einsatz von V-Leuten in der Fußball -Fanszene aufgeklärt? Bitte nach Datum, Straftatbestand, Anzahl der Straftäter/-innen, Art der Ermittlungsmethode, Fußballverein, Liga und Fanvereinigung aufschlüsseln. Inwieweit bundesweit Straftaten im Sinne der Fragestellung aufgeklärt werden konnten, ist der Landesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. 5. Inwiefern hält die Landesregierung nachrichtendienstliche Ermittlungsmethoden - wie den Einsatz von V-Leuten oder verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern - innerhalb von Fußball-Fanszenen für ein verhältnismäßiges Mittel? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.