Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4839 01.03.2016 (Ausgegeben am 02.03.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Loos (DIE LINKE) V-Leute in der Fußballszene II Kleine Anfrage - KA 6/9067 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen 2 und 4 betreffen konkrete Fragestellungen zu polizeilichen und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Es können in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Antworten keine Informationen zu Erkenntnissen der Landesregierung darüber mitgeteilt werden, ob Polizeibehörden oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Informanten, Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler in der Fußball-Fanszene des Landes in Anspruch genommen oder eingesetzt haben und wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wie viele Personen es waren und in welchem Zeitraum die Inanspruchnahme bzw. der Einsatz erfolgte. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft allerdings eine Schutzpflicht gegenüber ihren polizeilichen und nachrichtendienstlichen Quellen. Sie hat insoweit alle Handlungen zu unterlassen, die zur Enttarnung einer Quelle führen können. Die Antwort der Landesregierung auf diese Fragen muss insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen- Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse 2 des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Artikel 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen -Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen an die Öffentlichkeit zur Inanspruchnahme von Informanten sowie zum Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der betreffenden Behörden ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Abwehr von Gefahren und die Bekämpfung von Straftaten sowie verfassungsfeindlicher Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Unterstellt man, dass Informanten in Anspruch genommen bzw. Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler in den Fußball-Fanszenen des Landes für die Polizei oder die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt eingesetzt waren - ob dies tatsächlich der Fall war, bleibt hier ausdrücklich offen -, dann könnten durchaus im Wege eines Ausschlussverfahrens Rückschlüsse auf die Identität der betreffenden Personen gezogen werden. Dies könnte zu Rachetaten gegenüber diesen Personen und ihrer Angehörigen führen, die geeignet wären, deren Leib, Leben und Freiheit langfristig zu gefährden. Damit stünde zu befürchten , dass durch das Bekanntwerden dieser Informationen die schutzwürdigen Interessen Dritter verletzt würden. c) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit von Polizeibehörden und die Verfassungsschutzbehörde, die Identität ihrer Quellen zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im Rahmen der öffentlichen Beantwortung einer Kleinen Anfrage, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit von Polizei und Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Die als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuften Antworten der Landesregierung auf die Fragen 2 und 4 stehen den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. Inwiefern waren der Einsatz von V-Leuten, Informantinnen und Informanten oder verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern oder von diesen erhobene Informationen Bestandteil von Verabredungen oder Beratungen der Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) und ihrer Arbeitskreise ? Die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten sowie grundsätzliche Erwägungen des Einsatzes von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sind wiederkehrende Themen in den Gremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. Seit dem Jahr 2000 ist die nationale Zusammenarbeit in diesem Bereich in der Kommission „Einsatz- und Ermitt- 3 lungsunterstützung“ der AG Kripo (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt) institutionalisiert. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob V-Leute, verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler oder Informantinnen und Informanten im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Fanszenen und -Gruppierungen selbst strafbare Handlungen ausgeführt haben? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. In welche polizeilichen Datenbanken und Verbunddateien gehen nach Kenntnis der Landesregierung Informationen aus den Berichten von V-Leuten und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ein? Bitte aufschlüsseln . Die in polizeilichen Datenbanken und Dateien gespeicherten Informationen werden auf unterschiedliche Weise gewonnen. In den Dateien wird nicht gesondert erfasst, ob diese Informationen durch V-Personen, Verdeckte Ermittler oder Informanten gewonnen wurden. 4. Wie viele der derzeit in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfassten Personen sind oder waren nach Kenntnis der Landesregierung als V-Leute oder Informantinnen und Informanten aktiv? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.